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Verkehrsstrafrecht Ordnungswidrigkeiten

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2. Die Zustellungsvollmacht nach § 51 Abs. 3 OWiG beruht auf einer<br />

gesetzlichen Fiktion und kann nicht großzügig zum Nachteil des<br />

Betroffenen ausgelegt werden. Besteht allerdings zum Zeitpunkt der<br />

Zustellung eine rechtsgeschäftliche Zustellungsvollmacht des<br />

Verteidigers, die formlos noch nach erfolgter Zustellung nachgewiesen<br />

werden kann, so ist die Zustellung wirksam. Gilt auch für die<br />

Unterbrechung der Verjährung durch Zustellung eines<br />

Bußgeldbescheides.<br />

Entbindung<br />

OLG Hamm, Beschluss vom 16.08.2006, 2 Ss Owi 348/06 = zfs 2006,<br />

710 = VRR 2006, 394 = VRS 111, 370<br />

1. Der Antrag des Betroffenen auf Entbindung von der Verpflichtung<br />

zum Erscheinen in der Hauptverhandlung kann noch zu Beginn der<br />

Hauptverhandlung gestellt werden.<br />

2. Der Anspruch des Betroffenen auf Gewährung rechtlichen Gehörs<br />

ist verletzt, wenn das Gericht über den Antrag auf Entbindung vom<br />

persönlichen Erscheinen nicht oder ohne eine auf § 73 Abs. 2 OWiG<br />

zurückführbare Begründung ablehnend entscheidet und sich im Urteil<br />

mit den Gründen, die hierfür geltend gemacht werden nicht befasst.<br />

Die Unzulässigkeit wird mit der Verfahrensrüge geltend gemacht, die<br />

den Anforderungen des § 344 Abs. 2 Satz 2 StPO entsprechen muss.<br />

Dabei muss der Betroffene darlegen, aus welchen Gründen das<br />

Amtsgericht dem Entbindungsantrag hätte stattgeben müssen. Bleibt<br />

der Betroffene trotz ordnungsgemäßer Ladung der Hauptverhandlung<br />

fern und wird der Einspruch gem. § 74 Abs. 2 OWiG verworfen, so<br />

kann dieser Beschluss das Recht des Betroffenen auf rechtliches<br />

Gehör verletzen, wenn rechtzeitig vorgebracht und hinreichende<br />

Entschuldigungsgründe von dem erkennenden Gericht nicht<br />

berücksichtigt werden oder einem Antrag auf Entbindung von der<br />

Verpflichtung zu Unrecht nicht entsprochen worden ist.<br />

Dabei muss der Beschwerdeführer den im Bußgeldbescheid<br />

erhobenen Tatvorwurf und die konkrete Beweislage vortragen.<br />

Zum ordnungsgemäßen Vortrag gehört auch, dass dargestellt wird,<br />

wann und mit welcher Begründung der Antrag auf Entbindung von der<br />

Verpflichtung zum persönlichen Erschienen gestellt wurde und wie das<br />

Gericht diesen Antrag beschieden hat. Außerdem muss der<br />

Beschwerdeführer auf die Beruhensfrage eingehen. Außerdem muss<br />

er darlegen, dass der Verteidiger eine Vertretungsmacht hatte, wenn<br />

er namens des Betroffenen den Antrag gestellt hat.<br />

Entbindungsantrag<br />

KG, Beschluss vom 26.10.2006, 2 Ss 243/06 – 3 Ws (B) 510/06<br />

Aktuelles Verkehrsrecht<br />

Wolfgang Ferner<br />

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