Verkehrsstrafrecht Ordnungswidrigkeiten
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2. Die Zustellungsvollmacht nach § 51 Abs. 3 OWiG beruht auf einer<br />
gesetzlichen Fiktion und kann nicht großzügig zum Nachteil des<br />
Betroffenen ausgelegt werden. Besteht allerdings zum Zeitpunkt der<br />
Zustellung eine rechtsgeschäftliche Zustellungsvollmacht des<br />
Verteidigers, die formlos noch nach erfolgter Zustellung nachgewiesen<br />
werden kann, so ist die Zustellung wirksam. Gilt auch für die<br />
Unterbrechung der Verjährung durch Zustellung eines<br />
Bußgeldbescheides.<br />
Entbindung<br />
OLG Hamm, Beschluss vom 16.08.2006, 2 Ss Owi 348/06 = zfs 2006,<br />
710 = VRR 2006, 394 = VRS 111, 370<br />
1. Der Antrag des Betroffenen auf Entbindung von der Verpflichtung<br />
zum Erscheinen in der Hauptverhandlung kann noch zu Beginn der<br />
Hauptverhandlung gestellt werden.<br />
2. Der Anspruch des Betroffenen auf Gewährung rechtlichen Gehörs<br />
ist verletzt, wenn das Gericht über den Antrag auf Entbindung vom<br />
persönlichen Erscheinen nicht oder ohne eine auf § 73 Abs. 2 OWiG<br />
zurückführbare Begründung ablehnend entscheidet und sich im Urteil<br />
mit den Gründen, die hierfür geltend gemacht werden nicht befasst.<br />
Die Unzulässigkeit wird mit der Verfahrensrüge geltend gemacht, die<br />
den Anforderungen des § 344 Abs. 2 Satz 2 StPO entsprechen muss.<br />
Dabei muss der Betroffene darlegen, aus welchen Gründen das<br />
Amtsgericht dem Entbindungsantrag hätte stattgeben müssen. Bleibt<br />
der Betroffene trotz ordnungsgemäßer Ladung der Hauptverhandlung<br />
fern und wird der Einspruch gem. § 74 Abs. 2 OWiG verworfen, so<br />
kann dieser Beschluss das Recht des Betroffenen auf rechtliches<br />
Gehör verletzen, wenn rechtzeitig vorgebracht und hinreichende<br />
Entschuldigungsgründe von dem erkennenden Gericht nicht<br />
berücksichtigt werden oder einem Antrag auf Entbindung von der<br />
Verpflichtung zu Unrecht nicht entsprochen worden ist.<br />
Dabei muss der Beschwerdeführer den im Bußgeldbescheid<br />
erhobenen Tatvorwurf und die konkrete Beweislage vortragen.<br />
Zum ordnungsgemäßen Vortrag gehört auch, dass dargestellt wird,<br />
wann und mit welcher Begründung der Antrag auf Entbindung von der<br />
Verpflichtung zum persönlichen Erschienen gestellt wurde und wie das<br />
Gericht diesen Antrag beschieden hat. Außerdem muss der<br />
Beschwerdeführer auf die Beruhensfrage eingehen. Außerdem muss<br />
er darlegen, dass der Verteidiger eine Vertretungsmacht hatte, wenn<br />
er namens des Betroffenen den Antrag gestellt hat.<br />
Entbindungsantrag<br />
KG, Beschluss vom 26.10.2006, 2 Ss 243/06 – 3 Ws (B) 510/06<br />
Aktuelles Verkehrsrecht<br />
Wolfgang Ferner<br />
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