Verkehrsstrafrecht Ordnungswidrigkeiten
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2. Wird ein Antrag auf Entbindung des Betroffenen vom persönlichen<br />
Erscheinen nicht gestellt und erklärt der zur Hauptverhandlung<br />
erschienene Verteidiger ausdrücklich, dass auf einer persönlichen<br />
Einvernahme bestanden wird, verletzt ein ergehender<br />
Entbindungsentschluss das Recht des Betroffenen auf rechtliches<br />
Gehör.<br />
Entbindungsantrag/ Verwerfungsurteil<br />
OLG Dresden, Beschluss vom 08.03.05, Ss (OWi) 141/05 = DAR<br />
2005, 460<br />
Die Entscheidung über einen Entbindungsantrag ist nicht in das<br />
Ermessen des Gerichts gestellt. Es muss dem Antrag stattgeben,<br />
wenn die Voraussetzung vorliegen.<br />
Wird ein Antrag auf Entbindung von der Pflicht zum persönlichen<br />
Erscheinen erstellt, muss sich das Gericht im Urteil mit der Frage<br />
auseinandersetzen, warum es dem Antrag nicht entsprochnen hat,<br />
wenn der Beschluss mit dem das persönliche Erscheinen mit dem die<br />
Entbindung von der Pflicht zum persönlichen Erscheinen abgelehnt<br />
wurde, nicht begründen worden war.<br />
Fortsetzungstermin<br />
OLG Hamm, Beschluss vom 12.01.2006, 2 Ss OWi 612/05<br />
Ist ein Betroffener vom Erscheinen in der Hauptverhandlung<br />
entbunden, gilt dies auch für den Fortsetzungstermin.<br />
Anwesenheitsrecht in der Fortsetzungsverhandlung<br />
OLG Bamberg, Beschluss vom 14.02.2006, 2 Ss Owi 29/06 = DAR<br />
2006, 218<br />
Das Amtsgericht hat um 09:00 Uhr die Hauptverhandlung<br />
unterbrochen. Ein neuer Termin zur Fortsetzung wurde nicht bestimmt.<br />
Der Richter rief um 09.30 Uhr in der Kanzlei des Verteidiger an und<br />
teilte mit, dass die Hauptverhandlung um 12:45 Uhr fortgesetzt werde.<br />
Der Betroffene wurde weder geladen noch ist er erschienen. Dies ist<br />
fehlerhaft. Nach §73 OWiG ist der Betroffene zum Erscheinen in der<br />
Hauptverhandlung verpflichtet. In seiner Abwesenheit darf nur<br />
verhandelt werden, wenn er entbunden wurde. Eine Entbindung ist nur<br />
aufgrund eines entsprechenden Antrages möglich. Erscheint ein<br />
Betroffener zu einem Fortsetzungstermin nicht, zu der er<br />
ordnungsgemäß geladen wurde, ist sein Einspruch zwingend zu<br />
verwerfen. Die Regel des § 230 ff StPO gilt im<br />
<strong>Ordnungswidrigkeiten</strong>verfahren nicht.<br />
8.3. Notwendiger Vortrag in der Rechtsbeschwerde<br />
OLG Köln, Beschluss vom 19.11.2004, 8 Ss Owi 81/04 = NZV 2005,<br />
333<br />
Aktuelles Verkehrsrecht<br />
Wolfgang Ferner<br />
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