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Verkehrsstrafrecht Ordnungswidrigkeiten

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2. Wird ein Antrag auf Entbindung des Betroffenen vom persönlichen<br />

Erscheinen nicht gestellt und erklärt der zur Hauptverhandlung<br />

erschienene Verteidiger ausdrücklich, dass auf einer persönlichen<br />

Einvernahme bestanden wird, verletzt ein ergehender<br />

Entbindungsentschluss das Recht des Betroffenen auf rechtliches<br />

Gehör.<br />

Entbindungsantrag/ Verwerfungsurteil<br />

OLG Dresden, Beschluss vom 08.03.05, Ss (OWi) 141/05 = DAR<br />

2005, 460<br />

Die Entscheidung über einen Entbindungsantrag ist nicht in das<br />

Ermessen des Gerichts gestellt. Es muss dem Antrag stattgeben,<br />

wenn die Voraussetzung vorliegen.<br />

Wird ein Antrag auf Entbindung von der Pflicht zum persönlichen<br />

Erscheinen erstellt, muss sich das Gericht im Urteil mit der Frage<br />

auseinandersetzen, warum es dem Antrag nicht entsprochnen hat,<br />

wenn der Beschluss mit dem das persönliche Erscheinen mit dem die<br />

Entbindung von der Pflicht zum persönlichen Erscheinen abgelehnt<br />

wurde, nicht begründen worden war.<br />

Fortsetzungstermin<br />

OLG Hamm, Beschluss vom 12.01.2006, 2 Ss OWi 612/05<br />

Ist ein Betroffener vom Erscheinen in der Hauptverhandlung<br />

entbunden, gilt dies auch für den Fortsetzungstermin.<br />

Anwesenheitsrecht in der Fortsetzungsverhandlung<br />

OLG Bamberg, Beschluss vom 14.02.2006, 2 Ss Owi 29/06 = DAR<br />

2006, 218<br />

Das Amtsgericht hat um 09:00 Uhr die Hauptverhandlung<br />

unterbrochen. Ein neuer Termin zur Fortsetzung wurde nicht bestimmt.<br />

Der Richter rief um 09.30 Uhr in der Kanzlei des Verteidiger an und<br />

teilte mit, dass die Hauptverhandlung um 12:45 Uhr fortgesetzt werde.<br />

Der Betroffene wurde weder geladen noch ist er erschienen. Dies ist<br />

fehlerhaft. Nach §73 OWiG ist der Betroffene zum Erscheinen in der<br />

Hauptverhandlung verpflichtet. In seiner Abwesenheit darf nur<br />

verhandelt werden, wenn er entbunden wurde. Eine Entbindung ist nur<br />

aufgrund eines entsprechenden Antrages möglich. Erscheint ein<br />

Betroffener zu einem Fortsetzungstermin nicht, zu der er<br />

ordnungsgemäß geladen wurde, ist sein Einspruch zwingend zu<br />

verwerfen. Die Regel des § 230 ff StPO gilt im<br />

<strong>Ordnungswidrigkeiten</strong>verfahren nicht.<br />

8.3. Notwendiger Vortrag in der Rechtsbeschwerde<br />

OLG Köln, Beschluss vom 19.11.2004, 8 Ss Owi 81/04 = NZV 2005,<br />

333<br />

Aktuelles Verkehrsrecht<br />

Wolfgang Ferner<br />

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