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Verkehrsstrafrecht Ordnungswidrigkeiten

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erhobenen Vorwurf und die Beweislage vorgetragen werden.<br />

Dargelegt werden muss auch, wann und mit welche Begründung der<br />

Antrag auf Entbindung von der Verpflichtung gestellt wurde und wie<br />

das Amtsgericht diesen beschieden hat.<br />

Hauptverhandlung, Entbinden vom Erscheinen.<br />

Thüringer OLG, Beschluss vom 06.06.2005, 1 Ss 95/05 = VRS 110,<br />

13<br />

Eine Entbindung von der Pflicht zum persönlichen Erscheinen ist nur<br />

möglich, wenn Seitens des Betroffenen ein Antrag gestellt wird.<br />

Entbindet das Gericht ohne Antrag, kann eine Hauptverhandlung nicht<br />

stattfinden. Eine Hauptverhandlung würde gegen das Recht des<br />

Betroffenen auf Teilnahme an der Hauptverhandlung verstoßen und<br />

seinen Anspruch auf Bewährung rechtlichen Gehörs verletzten.<br />

Entbindung von der Pflicht zur Hauptverhandlung zu erscheinen<br />

OLG Karlsruhe, Beschluss vom 11.07.2005, 1 Ss 194/04 = NZV 2006,<br />

50 = VRS 109, 282<br />

Das Gericht muss über einen rechtzeitig gestellten Antrag auf<br />

Entbindung von der Pflicht zur Hauptverhandlung zu erscheinen,<br />

entscheiden. Ist eine solche Entscheidung nicht erfolgt und verwirft das<br />

Amtsgericht einen Einspruch, kann der Betroffene dies mit der<br />

Verfahrensrüge geltend machen. Hierbei geltend jedoch die strengen<br />

Voraussetzungen des § 344 Abs. 2 S. 2 StPO: Der Betroffene muss<br />

substantiiert darstellen, dass die Voraussetzungen zur Entbindung<br />

vorlagen. Dies erfordert eine Darstellung der Sach- und Beweislage,<br />

sowie eine Darstellung des bisherigen Vortrages des Betroffenen.<br />

Antrag und Wiedereinsetzung<br />

LG Meiningen, Beschluss vom 22.08.2005, 2 Qs 108/05<br />

Der Betroffne ist stets dann als entschuldigt anzusehen, ihm ist<br />

Wiedereinsetzung zu gewähren, wenn die Ablehnung des<br />

Entbindungsantrages nach § 73 Abs. 2 OWiG rechtsfehlerhaft war.<br />

Erklärt das Amtsgericht, dass keine Entbindung erfolgt, weil keinen<br />

eigene Erklärung des Betroffenen, sondern nur eine solche des<br />

Verteidigers vorliegt, so ist dies rechtsfehlerhaft. Die Erklärung des<br />

Verteidigers ist ausreichend.<br />

OWiG – Entbindung vom persönlichen Erscheinen<br />

BayObLG, Beschluss vom 10.12.2003, 2 ObOWi 624/03 = NStZ-RR<br />

2005, 81 = NJW 2004, 532 = NZV 2004, 155<br />

1. Kann die Ladung zu einer Hauptverhandlung dem Betroffenen nicht<br />

selbst zugestellt werden, ist die Zustellung der Ladung an den<br />

Verteidiger wirkungslos, wenn sich aus dem Text der<br />

Verteidigervollmacht eine Ermächtigung zum Empfang von Ladungen<br />

nicht ergibt.<br />

Aktuelles Verkehrsrecht<br />

Wolfgang Ferner<br />

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