Verkehrsstrafrecht Ordnungswidrigkeiten
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erhobenen Vorwurf und die Beweislage vorgetragen werden.<br />
Dargelegt werden muss auch, wann und mit welche Begründung der<br />
Antrag auf Entbindung von der Verpflichtung gestellt wurde und wie<br />
das Amtsgericht diesen beschieden hat.<br />
Hauptverhandlung, Entbinden vom Erscheinen.<br />
Thüringer OLG, Beschluss vom 06.06.2005, 1 Ss 95/05 = VRS 110,<br />
13<br />
Eine Entbindung von der Pflicht zum persönlichen Erscheinen ist nur<br />
möglich, wenn Seitens des Betroffenen ein Antrag gestellt wird.<br />
Entbindet das Gericht ohne Antrag, kann eine Hauptverhandlung nicht<br />
stattfinden. Eine Hauptverhandlung würde gegen das Recht des<br />
Betroffenen auf Teilnahme an der Hauptverhandlung verstoßen und<br />
seinen Anspruch auf Bewährung rechtlichen Gehörs verletzten.<br />
Entbindung von der Pflicht zur Hauptverhandlung zu erscheinen<br />
OLG Karlsruhe, Beschluss vom 11.07.2005, 1 Ss 194/04 = NZV 2006,<br />
50 = VRS 109, 282<br />
Das Gericht muss über einen rechtzeitig gestellten Antrag auf<br />
Entbindung von der Pflicht zur Hauptverhandlung zu erscheinen,<br />
entscheiden. Ist eine solche Entscheidung nicht erfolgt und verwirft das<br />
Amtsgericht einen Einspruch, kann der Betroffene dies mit der<br />
Verfahrensrüge geltend machen. Hierbei geltend jedoch die strengen<br />
Voraussetzungen des § 344 Abs. 2 S. 2 StPO: Der Betroffene muss<br />
substantiiert darstellen, dass die Voraussetzungen zur Entbindung<br />
vorlagen. Dies erfordert eine Darstellung der Sach- und Beweislage,<br />
sowie eine Darstellung des bisherigen Vortrages des Betroffenen.<br />
Antrag und Wiedereinsetzung<br />
LG Meiningen, Beschluss vom 22.08.2005, 2 Qs 108/05<br />
Der Betroffne ist stets dann als entschuldigt anzusehen, ihm ist<br />
Wiedereinsetzung zu gewähren, wenn die Ablehnung des<br />
Entbindungsantrages nach § 73 Abs. 2 OWiG rechtsfehlerhaft war.<br />
Erklärt das Amtsgericht, dass keine Entbindung erfolgt, weil keinen<br />
eigene Erklärung des Betroffenen, sondern nur eine solche des<br />
Verteidigers vorliegt, so ist dies rechtsfehlerhaft. Die Erklärung des<br />
Verteidigers ist ausreichend.<br />
OWiG – Entbindung vom persönlichen Erscheinen<br />
BayObLG, Beschluss vom 10.12.2003, 2 ObOWi 624/03 = NStZ-RR<br />
2005, 81 = NJW 2004, 532 = NZV 2004, 155<br />
1. Kann die Ladung zu einer Hauptverhandlung dem Betroffenen nicht<br />
selbst zugestellt werden, ist die Zustellung der Ladung an den<br />
Verteidiger wirkungslos, wenn sich aus dem Text der<br />
Verteidigervollmacht eine Ermächtigung zum Empfang von Ladungen<br />
nicht ergibt.<br />
Aktuelles Verkehrsrecht<br />
Wolfgang Ferner<br />
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