Verkehrsstrafrecht Ordnungswidrigkeiten
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1. Hauptverhandlung und Wiedereinsetzung<br />
LG München II, Beschluss vom 03.03.2005, 1 Qs 134/04 = NZV 2005,<br />
431<br />
Einem Arbeitnehmer kann es nicht als Verschulden angerechnet<br />
werden, wenn er einen Hauptverhandlungstermin nicht wahrnimmt,<br />
weil er von seinem Arbeitgeber nicht freigestellt wurde. Ihm kann das<br />
Verlassen der Arbeitsstelle mit dem Risiko des Verlustes des<br />
Arbeitsplatzes (Kündigung während der Probezeit) nicht als<br />
Verschulden angerechnet werden.<br />
Gem. § 74 OWiG kann der Betroffene in Fällen, in denen nach § 74<br />
Abs. 1 oder 2 OWiG eine Hauptverhandlung ohne ihn stattgefunden<br />
hat, gegen das Urteil „binnen einer Woche nach Zustellung die<br />
Wiedereinsetzung in den vorigen Stand“ verlangen. Ausweislich des<br />
vorzitierten Gesetzeswortlaut wird die einwöchige Frist für die Stellung<br />
des Antrages somit erst durch die Zustellung des Verwerfungsurteils in<br />
Gang gesetzt. Nicht ausreichend ist die einfache Übersendung.<br />
LG Siegen, Beschluss vom 12.10.2005, 5 Qs 152/05<br />
2. Durchsuchung wegen eines Verkehrsverstoßes<br />
EGMR, Urteil vom 08.02.05, 41604/98 (Buck gegen Deutschland) =<br />
StraFo 2005, 371 = VA 2005, 181<br />
Im Allgemeinen kann nach deutschem Recht und deutscher<br />
Rechtsprechung der vorgesehene Schutz vor Missbrauch bei<br />
Durchsuchungen und Beschlagnahmen als angemessen und wirksam<br />
angesehen werden. Allerdings stellt eine<br />
Verkehrsordnungswidrigkeit nur ein geringfügiges Delikt dar, das<br />
aus dem Katalog der Straftatbeständen nach deutschem Strafrecht<br />
herausgenommen wurde. Dazu kommt, dass im vorliegenden Fall<br />
lediglich die Verurteilung einer Person auf dem Spiel stand, die noch<br />
nicht wegen einer Verkehrsordnungswidrigkeit in Erscheinung getreten<br />
war.<br />
Weiter berücksichtigte der Gerichtshof, dass das Fahrzeug ein<br />
Firmenfahrzeug war und gegen den Beschwerdeführer nicht selbst,<br />
(sondern gegen sein Sohn) ermittelt wurde. Der Richter hat parallel zu<br />
der Durchsuchung auch ein Passbild des Betroffenen angefordert und<br />
kurze Zeit später das Urteil gesprochen. Unter Berücksichtigung dieser<br />
Umstände stellte die Durchsuchung und Beschlagnahme von<br />
Unterlagen in den Geschäfts- und Wohnräumen des Betroffenen,<br />
jedenfalls nicht das einzige Mittel dar, um festzustellen, wer für die<br />
Geschwindigkeitsüberschreitung verantwortlich war. Schließlich war<br />
der Beschluss weit gefasst und im Hinblick auf die mögliche<br />
Auswirkungen auf den guten Ruf des Betroffenen erscheint die<br />
Maßnahme unverhältnismäßig, insbesondere weil nicht gegen den<br />
Beschwerdeführer ermittelt wurde.<br />
Durchsuchung wegen Ordnungswidrigkeit<br />
Aktuelles Verkehrsrecht<br />
Wolfgang Ferner<br />
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Kommentar [WF4]: Z 4<br />
Durchsuchung