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Verkehrsstrafrecht Ordnungswidrigkeiten

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1. Hauptverhandlung und Wiedereinsetzung<br />

LG München II, Beschluss vom 03.03.2005, 1 Qs 134/04 = NZV 2005,<br />

431<br />

Einem Arbeitnehmer kann es nicht als Verschulden angerechnet<br />

werden, wenn er einen Hauptverhandlungstermin nicht wahrnimmt,<br />

weil er von seinem Arbeitgeber nicht freigestellt wurde. Ihm kann das<br />

Verlassen der Arbeitsstelle mit dem Risiko des Verlustes des<br />

Arbeitsplatzes (Kündigung während der Probezeit) nicht als<br />

Verschulden angerechnet werden.<br />

Gem. § 74 OWiG kann der Betroffene in Fällen, in denen nach § 74<br />

Abs. 1 oder 2 OWiG eine Hauptverhandlung ohne ihn stattgefunden<br />

hat, gegen das Urteil „binnen einer Woche nach Zustellung die<br />

Wiedereinsetzung in den vorigen Stand“ verlangen. Ausweislich des<br />

vorzitierten Gesetzeswortlaut wird die einwöchige Frist für die Stellung<br />

des Antrages somit erst durch die Zustellung des Verwerfungsurteils in<br />

Gang gesetzt. Nicht ausreichend ist die einfache Übersendung.<br />

LG Siegen, Beschluss vom 12.10.2005, 5 Qs 152/05<br />

2. Durchsuchung wegen eines Verkehrsverstoßes<br />

EGMR, Urteil vom 08.02.05, 41604/98 (Buck gegen Deutschland) =<br />

StraFo 2005, 371 = VA 2005, 181<br />

Im Allgemeinen kann nach deutschem Recht und deutscher<br />

Rechtsprechung der vorgesehene Schutz vor Missbrauch bei<br />

Durchsuchungen und Beschlagnahmen als angemessen und wirksam<br />

angesehen werden. Allerdings stellt eine<br />

Verkehrsordnungswidrigkeit nur ein geringfügiges Delikt dar, das<br />

aus dem Katalog der Straftatbeständen nach deutschem Strafrecht<br />

herausgenommen wurde. Dazu kommt, dass im vorliegenden Fall<br />

lediglich die Verurteilung einer Person auf dem Spiel stand, die noch<br />

nicht wegen einer Verkehrsordnungswidrigkeit in Erscheinung getreten<br />

war.<br />

Weiter berücksichtigte der Gerichtshof, dass das Fahrzeug ein<br />

Firmenfahrzeug war und gegen den Beschwerdeführer nicht selbst,<br />

(sondern gegen sein Sohn) ermittelt wurde. Der Richter hat parallel zu<br />

der Durchsuchung auch ein Passbild des Betroffenen angefordert und<br />

kurze Zeit später das Urteil gesprochen. Unter Berücksichtigung dieser<br />

Umstände stellte die Durchsuchung und Beschlagnahme von<br />

Unterlagen in den Geschäfts- und Wohnräumen des Betroffenen,<br />

jedenfalls nicht das einzige Mittel dar, um festzustellen, wer für die<br />

Geschwindigkeitsüberschreitung verantwortlich war. Schließlich war<br />

der Beschluss weit gefasst und im Hinblick auf die mögliche<br />

Auswirkungen auf den guten Ruf des Betroffenen erscheint die<br />

Maßnahme unverhältnismäßig, insbesondere weil nicht gegen den<br />

Beschwerdeführer ermittelt wurde.<br />

Durchsuchung wegen Ordnungswidrigkeit<br />

Aktuelles Verkehrsrecht<br />

Wolfgang Ferner<br />

Seite 21 von 121<br />

Kommentar [WF4]: Z 4<br />

Durchsuchung

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