Verkehrsstrafrecht Ordnungswidrigkeiten
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1.2. BtM<br />
BGH, Beschluss vom 27.04.04, 1 StR 466/03 = SVR 2005, 194 = NZV<br />
2005, 52 = DAR 2005, 223<br />
Zwischen dem unerlaubten Besitz von Betäubungsmittel und der<br />
zeitgleich begangenen Ordnungswidrigkeit des Führen eines<br />
Fahrzeuges unter der Wirkung berauschender Mittel, besteht<br />
verfahrensrechtlich keine Identität sondern Tatmehrheit. Die objektiven<br />
tatbestandlichten Ausführungshandlungen beider Delikte decken sich<br />
nicht einmal teilweise. Die natürliche Betrachtungsweise kommt es zu<br />
dem Ergebnis, dass zwei selbstständige, von gesondert erfassten<br />
Tatentschlüssen beruhende Willensbetätigungen notwendig sind.<br />
Parkverstöße<br />
Thüringer OLG, Beschluss vom 03.11.2005, 1 Ss 226/05 = DAR<br />
2006, 162<br />
Gegen den Betroffenen war ein Bußgeldbescheid ergangen, weil er an<br />
den identischen Stelle von 10:13 Uhr bis 10:18 Uhr und 10:50 Uhr und<br />
10:56 Uhr parkte. Das OLG hat das zweite Verfahren eingestellt<br />
wegen Verstoßes gegen den Grundsatz „ne bis in idem“.<br />
Verbotswidriges Parken ist ein Dauerdelikt.<br />
Dauerordnungswidrigkeiten sind Handlungen, bei denen der Täter den<br />
von ihm durch die Verwirklichung des Bußgeldtatbestandes<br />
geschaffenen rechtswidrigen Zustand aufrecht erhält oder die mit<br />
Bußgeld bewährte Tätigkeit ununterbrochen fortsetzt, sodass sich der<br />
Vorwurf sowohl auf die Herbeiführung als auch auf die<br />
Aufrechterhaltung des Zustandes bezieht. Das der Betroffene die<br />
Möglichkeit hatte, den ordnungswidrigen Zustand zwischenzeitlich zu<br />
beenden, führt nicht zum Wegfall des Dauerdeliktes. Selbst wenn der<br />
Betroffene die angebrachte Verwarnung wahrgenommen hat und in<br />
Kenntnis dessen den Pkw nicht weggefahren hat, ändert dies nichts.<br />
1.4. Wahlfeststellung<br />
OLG Rostock, Beschluss vom 01.04.2005, 2 Ss (Owi) 389/04 I 246/04<br />
= VD 2005, 189 = VRS 109, 27<br />
Im Bußgeldbescheid bzw. im Urteil muss die Tat ausreichend<br />
konkretisiert sein. Eine Tat ist dann hinreichend konkretisiert, wenn der<br />
Verkehrsvorgang, der mögliche Verkehrsverstoß hinreichend<br />
erkennbar ist und eine Verwechslung mit einem anderen Zeitpunkt<br />
oder einen an einem anderen Ort begangenen Verkehrsverstoß<br />
ausgeschlossen ist. Dies hat zur Folge, dass auch ein<br />
Bußgeldbescheid, der einen Rotlichtverstoß zum Gegenstand hat,<br />
einen Verkehrsvorgang ausreichend konkretisiert, bei dem zugleich<br />
eine Geschwindigkeitsüberschreitung stattgefunden haben soll.<br />
Ein alternativ zu einem Rotlichtverstoß abgeurteilter<br />
Geschwindigkeitsverstoß umfasst auch dieselbe Tat im Sinne von<br />
Artikel 103 Abs. 3 GG. Bezeichnet wird hier ein konkretes Geschehen,<br />
Aktuelles Verkehrsrecht<br />
Wolfgang Ferner<br />
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