17.11.2012 Aufrufe

Verkehrsstrafrecht Ordnungswidrigkeiten

Verkehrsstrafrecht Ordnungswidrigkeiten

Verkehrsstrafrecht Ordnungswidrigkeiten

MEHR ANZEIGEN
WENIGER ANZEIGEN

Sie wollen auch ein ePaper? Erhöhen Sie die Reichweite Ihrer Titel.

YUMPU macht aus Druck-PDFs automatisch weboptimierte ePaper, die Google liebt.

1.2. BtM<br />

BGH, Beschluss vom 27.04.04, 1 StR 466/03 = SVR 2005, 194 = NZV<br />

2005, 52 = DAR 2005, 223<br />

Zwischen dem unerlaubten Besitz von Betäubungsmittel und der<br />

zeitgleich begangenen Ordnungswidrigkeit des Führen eines<br />

Fahrzeuges unter der Wirkung berauschender Mittel, besteht<br />

verfahrensrechtlich keine Identität sondern Tatmehrheit. Die objektiven<br />

tatbestandlichten Ausführungshandlungen beider Delikte decken sich<br />

nicht einmal teilweise. Die natürliche Betrachtungsweise kommt es zu<br />

dem Ergebnis, dass zwei selbstständige, von gesondert erfassten<br />

Tatentschlüssen beruhende Willensbetätigungen notwendig sind.<br />

Parkverstöße<br />

Thüringer OLG, Beschluss vom 03.11.2005, 1 Ss 226/05 = DAR<br />

2006, 162<br />

Gegen den Betroffenen war ein Bußgeldbescheid ergangen, weil er an<br />

den identischen Stelle von 10:13 Uhr bis 10:18 Uhr und 10:50 Uhr und<br />

10:56 Uhr parkte. Das OLG hat das zweite Verfahren eingestellt<br />

wegen Verstoßes gegen den Grundsatz „ne bis in idem“.<br />

Verbotswidriges Parken ist ein Dauerdelikt.<br />

Dauerordnungswidrigkeiten sind Handlungen, bei denen der Täter den<br />

von ihm durch die Verwirklichung des Bußgeldtatbestandes<br />

geschaffenen rechtswidrigen Zustand aufrecht erhält oder die mit<br />

Bußgeld bewährte Tätigkeit ununterbrochen fortsetzt, sodass sich der<br />

Vorwurf sowohl auf die Herbeiführung als auch auf die<br />

Aufrechterhaltung des Zustandes bezieht. Das der Betroffene die<br />

Möglichkeit hatte, den ordnungswidrigen Zustand zwischenzeitlich zu<br />

beenden, führt nicht zum Wegfall des Dauerdeliktes. Selbst wenn der<br />

Betroffene die angebrachte Verwarnung wahrgenommen hat und in<br />

Kenntnis dessen den Pkw nicht weggefahren hat, ändert dies nichts.<br />

1.4. Wahlfeststellung<br />

OLG Rostock, Beschluss vom 01.04.2005, 2 Ss (Owi) 389/04 I 246/04<br />

= VD 2005, 189 = VRS 109, 27<br />

Im Bußgeldbescheid bzw. im Urteil muss die Tat ausreichend<br />

konkretisiert sein. Eine Tat ist dann hinreichend konkretisiert, wenn der<br />

Verkehrsvorgang, der mögliche Verkehrsverstoß hinreichend<br />

erkennbar ist und eine Verwechslung mit einem anderen Zeitpunkt<br />

oder einen an einem anderen Ort begangenen Verkehrsverstoß<br />

ausgeschlossen ist. Dies hat zur Folge, dass auch ein<br />

Bußgeldbescheid, der einen Rotlichtverstoß zum Gegenstand hat,<br />

einen Verkehrsvorgang ausreichend konkretisiert, bei dem zugleich<br />

eine Geschwindigkeitsüberschreitung stattgefunden haben soll.<br />

Ein alternativ zu einem Rotlichtverstoß abgeurteilter<br />

Geschwindigkeitsverstoß umfasst auch dieselbe Tat im Sinne von<br />

Artikel 103 Abs. 3 GG. Bezeichnet wird hier ein konkretes Geschehen,<br />

Aktuelles Verkehrsrecht<br />

Wolfgang Ferner<br />

Seite 69 von 121

Hurra! Ihre Datei wurde hochgeladen und ist bereit für die Veröffentlichung.

Erfolgreich gespeichert!

Leider ist etwas schief gelaufen!