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Verkehrsstrafrecht Ordnungswidrigkeiten

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3. Rückwärtsfahren § 9 Abs. 5 StVO<br />

Thüringer OLG, Beschluss vom 01.02.05, 1 Ss 80/04 = Zfs 2005, 366<br />

= NZV 2005, 432 = NStZ–RR 2005, 183 = DAR 2005, 466<br />

Es liegt kein Verstoß gegen § 9 Abs. 5 StVO vor, wenn beim<br />

Rückwärtsfahren auf der Fahrbahn ein am Fahrbahnrand geparktes<br />

Fahrzeug beschädigt wird. Der Normzweck des § 9 Abs. 5 StVO<br />

besteht darin, denn fliesenden Verkehr zu schützen. Aus diesem<br />

Grunde wurde das Busgeld von 60,00 € auf 35,00 € ermäßigt.<br />

Rückwärtsfahren<br />

OLG Stuttgart, Beschluss vom 17.05.2004, 1 Ss 182/04 = NStZ – RR<br />

2005, 24 = NJW 2004, 2255 = NJW 2005, 425 = NZV 2004, 420<br />

Aus einer Parkbucht rückwärts fahren erfordert nicht die erhöhte<br />

Rücksichtspflicht des § 9 Absatz 5 StVO.<br />

Der Betroffene fuhr auf dem Gelände einer Tankstelle rückwärts,<br />

hierbei stieß ihm in Folge einer Unaufmerksamkeit gegen ein anderes<br />

Fahrzeug. Das AG setzte eine Geldbuße wegen fahrlässiger<br />

Verkehrsordnungswidrigkeiten nach § 1 Abs. 2 StVO in Höhe von<br />

35,00 € fest.<br />

AG Frankfurt, Beschluss vom 09.06.2005, 901 OWi-218 Js 19469/05 =<br />

Zfs 2005, 570<br />

Parkschein<br />

Der Betroffene war vom Amtsgericht zu einem Bußgeld verurteilt<br />

worden wegen Verstoß gegen §§ 13 Abs. 1, 2 StVO. Er hatte erklärt,<br />

dass er nur ein 50 Cent Stück in der Tasche gehabt habe, dieses seit<br />

wiederholt durchgefallen. Weitere Münzen habe er nicht gehabt. Das<br />

OLG verwarf die Rechtsbeschwerde. Ein Kraftfahrer muss mehrere<br />

Münzen mit sich führen. Ansonsten liegt dies in seiner Risikosphäre.<br />

OLG Hamm, Beschluss vom 29.08.2005, 3 Ss OWi 576/05<br />

4. Handy § 23 Abs. 1a StVO<br />

Ablesen einer Telefonnummer<br />

OLG Hamm, Beschluss vom 12.7.2006, 2 Ss OWi 402/06 = SVR 2007,<br />

312 = VRS 111, 213= NZV 2007, 51 = = NZV 2006, 555 = DAR 2007,<br />

402<br />

Eine verbotene Benutzung eines Mobiltelefons durch einen<br />

Fahrzeugführer liegt auch vor, wenn der Fahrer das Handy während<br />

der Fahrt in die Hand nimmt, um vom Display des Telefons eine dort<br />

gespeicherte Telefonnummer abzulesen.<br />

Mit dieser Entscheidung bestätigte das Oberlandesgericht (OLG)<br />

Hamm ein Urteil des Amtsgerichts Schwerte, das den Fahrer zur<br />

Zahlung einer Geldbuße in Höhe von 100 Euro verurteilt hatte. Der<br />

Aktuelles Verkehrsrecht<br />

Wolfgang Ferner<br />

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