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Verkehrsstrafrecht Ordnungswidrigkeiten

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einer Strafaussetzung zur Bewährung erwartet werden könne, dass er<br />

diese Chance nutzt und künftig keine Straftaten mehr begeht.<br />

5.2. Fahren ohne Fahrerlaubnis<br />

OLG Karlsruhe, Beschluss vom 07.03.2005, 1 Ss 203/04 = VRS<br />

108,423<br />

Das AG hat den Angeklagten wegen vorsätzlichen Fahrens ohne<br />

Fahrerlaubnis zu einer Freiheitsstrafe von drei Monaten verurteilt und<br />

eine Sperrfrist von 12 Monaten angeordnet. Die Berufung blieb ohne<br />

Erfolg.<br />

Auf die Revision des Angeklagten wurde der Rechtsfolgenausspruch<br />

aufgehoben. Auch bei der Frage, ob eine Freiheitsstrafe zur<br />

Bewährung auszusetzen ist, steht dem Richter ein weiter<br />

Bewertungsspielraum zu, in dessen Rahmen das Revisionsgericht<br />

jede rechtsfehlerfrei begründete Entscheidung hinnehmen muss. Ein<br />

Eingreifen kommt nur bei Rechts- oder Ermessensfehler in Betracht.<br />

Fehler können daran liegen, dass die Entscheidung des Landgerichts<br />

unvollständig ist und die für die Prognoseentscheidung bedeutsamen<br />

Gesichtspunkte nicht gegeneinander abgewogen werden. Das<br />

Landgericht hat es als ausreichend angesehen, dass der Angeklagte<br />

siebenmal einschlägig vorbestraft ist und trotz einer Verurteilung zu<br />

einer Freiheitsstrafe ohne Bewährung durch das Amtsgericht die hier<br />

abzuurteilende Straftat begangen hat.<br />

Dieses Vorleben des Angeklagten ist natürlich ein gewichtiger<br />

Prognosefaktor. Hat der Angeklagte aber zwischen Begehung und<br />

Aburteilung der Tat erstmals eine Freiheitsstrafe verbüßt, so muss<br />

die Verneinung einer ungünstigen Prognose auch darauf gerichtet<br />

sein, welche Wirkungen diese Strafverbüßung auf den Angeklagten<br />

hatte. Der von der Strafhaft ausgehende Warneffekt lässt bei einem<br />

Erstverbüßer allgemein erwarten, dass das der bloßen Verurteilung zu<br />

einer Freiheitsstrafe nicht vergleichbar erlebt wird, deren Vollstreckung<br />

seine Wirkung nicht verfehlt und den Täter befähigt, künftigen<br />

Tatanreizen zu widerstehen. Mit diesem Warneffekt hätte das LG sich<br />

auseinandersetzen müssen.<br />

Aktuelles Verkehrsrecht<br />

Wolfgang Ferner<br />

Seite 15 von 121

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