Verkehrsstrafrecht Ordnungswidrigkeiten
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einer Strafaussetzung zur Bewährung erwartet werden könne, dass er<br />
diese Chance nutzt und künftig keine Straftaten mehr begeht.<br />
5.2. Fahren ohne Fahrerlaubnis<br />
OLG Karlsruhe, Beschluss vom 07.03.2005, 1 Ss 203/04 = VRS<br />
108,423<br />
Das AG hat den Angeklagten wegen vorsätzlichen Fahrens ohne<br />
Fahrerlaubnis zu einer Freiheitsstrafe von drei Monaten verurteilt und<br />
eine Sperrfrist von 12 Monaten angeordnet. Die Berufung blieb ohne<br />
Erfolg.<br />
Auf die Revision des Angeklagten wurde der Rechtsfolgenausspruch<br />
aufgehoben. Auch bei der Frage, ob eine Freiheitsstrafe zur<br />
Bewährung auszusetzen ist, steht dem Richter ein weiter<br />
Bewertungsspielraum zu, in dessen Rahmen das Revisionsgericht<br />
jede rechtsfehlerfrei begründete Entscheidung hinnehmen muss. Ein<br />
Eingreifen kommt nur bei Rechts- oder Ermessensfehler in Betracht.<br />
Fehler können daran liegen, dass die Entscheidung des Landgerichts<br />
unvollständig ist und die für die Prognoseentscheidung bedeutsamen<br />
Gesichtspunkte nicht gegeneinander abgewogen werden. Das<br />
Landgericht hat es als ausreichend angesehen, dass der Angeklagte<br />
siebenmal einschlägig vorbestraft ist und trotz einer Verurteilung zu<br />
einer Freiheitsstrafe ohne Bewährung durch das Amtsgericht die hier<br />
abzuurteilende Straftat begangen hat.<br />
Dieses Vorleben des Angeklagten ist natürlich ein gewichtiger<br />
Prognosefaktor. Hat der Angeklagte aber zwischen Begehung und<br />
Aburteilung der Tat erstmals eine Freiheitsstrafe verbüßt, so muss<br />
die Verneinung einer ungünstigen Prognose auch darauf gerichtet<br />
sein, welche Wirkungen diese Strafverbüßung auf den Angeklagten<br />
hatte. Der von der Strafhaft ausgehende Warneffekt lässt bei einem<br />
Erstverbüßer allgemein erwarten, dass das der bloßen Verurteilung zu<br />
einer Freiheitsstrafe nicht vergleichbar erlebt wird, deren Vollstreckung<br />
seine Wirkung nicht verfehlt und den Täter befähigt, künftigen<br />
Tatanreizen zu widerstehen. Mit diesem Warneffekt hätte das LG sich<br />
auseinandersetzen müssen.<br />
Aktuelles Verkehrsrecht<br />
Wolfgang Ferner<br />
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