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Verkehrsstrafrecht Ordnungswidrigkeiten

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klärendes Wort zu sprechen. Sind die Fragen jedoch geklärt, ist eine<br />

Zulassung nicht angezeigt.<br />

11.2. Art des Rechtsmittel<br />

BayObLG, Beschluss vom 30.05.2005, 4 St RR 73/05 = VRS 109, 32<br />

1. Rechtsmittel<br />

Ist kein Jugendstrafrecht angewandt, gilt nicht das Rechtsmittel nach §<br />

55 JGG. Nach einer Anklage (oder Strafbefehl) sind die Rechtsmittel<br />

der StPO anwendbar, auch wenn nur nach OWiG eine Geldbuße<br />

angeordnet wurde (§§ 79, 80, 83 OWiG). Gegenstand des Verfahrens<br />

ist nur eine einzige Tat im prozessualen Sinn, die eben die Straftat und<br />

die Ordnungswidrigkeit umfassen.<br />

2. Tatidentität<br />

Wird einem Betroffene Fahren ohne Fahrerlaubnis vorgeworfen und<br />

hat sich auf der konkreten Fahrt ein Unfall ereignet, so ist auch diese<br />

Ordnungswidrigkeit erfasst, selbst wenn der Unfall in der Anklage<br />

(oder der Strafbefehlsantrag) nicht erwähnt wird und gewürdigt wird.<br />

3. Verjährungsvorschriften<br />

Die Verjährungsvorschriften richten sich in diesem Fall nach § 26 Abs.<br />

3 StVG. Es muss geprüft werden, ob insbesondere die Verjährung<br />

nach § 33 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 OWiG durch die erste<br />

Beschuldigtenvernehmung unterbrochen wurde. Nach Zustellung der<br />

Anklageschrift bzw. des Strafbefehls gilt die sechsmonatige<br />

Verjährung.<br />

Einstellung des Verfahrens – Rechtsmittel<br />

OLG Brandenburg, Beschluss vom 11.08.2004, 1 Ss (OWi) 122 B /04<br />

= NStZ – RR 2005, 213<br />

Stellt das Amtsgericht ein Verfahren wegen eines<br />

Verfahrenshindernisses nach § 72 OWiG außerhalb der<br />

Hauptverhandlung ein, ist die sofortige Beschwerde unzulässig. Wird<br />

gleichwohl eine solche eingelegt, ist diese als Rechtsbeschwerde<br />

umzudeuten.<br />

Soll mit der Rechtsbeschwerde geltend gemacht werden, dass die<br />

Voraussetzungen der Einstellung nicht vorliegen, ist dies mit der<br />

formellen Rüge zu beanstanden und entsprechend auszuführen.<br />

Rechtsbeschwerdefrist<br />

BGH, Beschluss vom 06.08.2004, 2 StR 523/03 = NStZ 2005, 171<br />

Die Frist zur Einlegung der Rechtsbeschwerde beginnt für den bei der<br />

Urteilsverkündungen abwesenden Betroffenen auch dann mit der<br />

Zustellung des Urteils, wenn dieses nicht mit Gründen versehen ist<br />

und die Voraussetzungen des § 77b Absatz 1 Satz 3 OWiG nicht<br />

vorliegen.<br />

Aktuelles Verkehrsrecht<br />

Wolfgang Ferner<br />

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