Verkehrsstrafrecht Ordnungswidrigkeiten
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klärendes Wort zu sprechen. Sind die Fragen jedoch geklärt, ist eine<br />
Zulassung nicht angezeigt.<br />
11.2. Art des Rechtsmittel<br />
BayObLG, Beschluss vom 30.05.2005, 4 St RR 73/05 = VRS 109, 32<br />
1. Rechtsmittel<br />
Ist kein Jugendstrafrecht angewandt, gilt nicht das Rechtsmittel nach §<br />
55 JGG. Nach einer Anklage (oder Strafbefehl) sind die Rechtsmittel<br />
der StPO anwendbar, auch wenn nur nach OWiG eine Geldbuße<br />
angeordnet wurde (§§ 79, 80, 83 OWiG). Gegenstand des Verfahrens<br />
ist nur eine einzige Tat im prozessualen Sinn, die eben die Straftat und<br />
die Ordnungswidrigkeit umfassen.<br />
2. Tatidentität<br />
Wird einem Betroffene Fahren ohne Fahrerlaubnis vorgeworfen und<br />
hat sich auf der konkreten Fahrt ein Unfall ereignet, so ist auch diese<br />
Ordnungswidrigkeit erfasst, selbst wenn der Unfall in der Anklage<br />
(oder der Strafbefehlsantrag) nicht erwähnt wird und gewürdigt wird.<br />
3. Verjährungsvorschriften<br />
Die Verjährungsvorschriften richten sich in diesem Fall nach § 26 Abs.<br />
3 StVG. Es muss geprüft werden, ob insbesondere die Verjährung<br />
nach § 33 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 OWiG durch die erste<br />
Beschuldigtenvernehmung unterbrochen wurde. Nach Zustellung der<br />
Anklageschrift bzw. des Strafbefehls gilt die sechsmonatige<br />
Verjährung.<br />
Einstellung des Verfahrens – Rechtsmittel<br />
OLG Brandenburg, Beschluss vom 11.08.2004, 1 Ss (OWi) 122 B /04<br />
= NStZ – RR 2005, 213<br />
Stellt das Amtsgericht ein Verfahren wegen eines<br />
Verfahrenshindernisses nach § 72 OWiG außerhalb der<br />
Hauptverhandlung ein, ist die sofortige Beschwerde unzulässig. Wird<br />
gleichwohl eine solche eingelegt, ist diese als Rechtsbeschwerde<br />
umzudeuten.<br />
Soll mit der Rechtsbeschwerde geltend gemacht werden, dass die<br />
Voraussetzungen der Einstellung nicht vorliegen, ist dies mit der<br />
formellen Rüge zu beanstanden und entsprechend auszuführen.<br />
Rechtsbeschwerdefrist<br />
BGH, Beschluss vom 06.08.2004, 2 StR 523/03 = NStZ 2005, 171<br />
Die Frist zur Einlegung der Rechtsbeschwerde beginnt für den bei der<br />
Urteilsverkündungen abwesenden Betroffenen auch dann mit der<br />
Zustellung des Urteils, wenn dieses nicht mit Gründen versehen ist<br />
und die Voraussetzungen des § 77b Absatz 1 Satz 3 OWiG nicht<br />
vorliegen.<br />
Aktuelles Verkehrsrecht<br />
Wolfgang Ferner<br />
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