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Verkehrsstrafrecht Ordnungswidrigkeiten

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vorläufigen Entziehung der Fahrerlaubnis vergleichbare<br />

Beeinträchtigung.<br />

Verkürzung der Sperrfrist<br />

Die Teilnahme an einer verkehrstherapeutischen Schulung rechtfertigt<br />

eine Verkürzung der Sperrfrist. Dabei stehen solche für<br />

verkehrstherapeutischen Schulungen verwaltungsrechtlichen<br />

Aufbauseminaren im Sinne von § 69a StGB gleich. Der Tatrichter<br />

muss die Überzeugung gewinnen, dass durch eine solche Maßnahme<br />

der bestehende Eignungsmangel beseitigt wird.<br />

LG Münster, Beschluss vom 22.07.2005, 3 Qs 63/05 = zfs 2005, 623<br />

Eine Sperrfristverkürzung ist auch aufgrund einer in Österreich<br />

durchgeführten Nachschulung möglich.<br />

AG Eggenfelden, Beschluss vom 10.02.2005, 2 Cs 18 Js 19645/04 =<br />

NZV 2005, 545<br />

3. Einziehung<br />

3.1. Einziehung von Fahrzeugen<br />

BGH, Beschluss vom 13.07.2004, 3 StR 189/04 = NZV 2005, 328<br />

Anders als § 69 Abs. 1 StGB bedarf es zur Einziehung eines vom<br />

Angeklagten als Tatfahrzeug benutztes Kraftfahrzeug keines<br />

besonderen „verkehrsspezifischen Zusammenhangs“. § 74 Abs. 1<br />

StGB lässt es genügen, wenn das Kraftfahrzeug zur Tatbegehung<br />

gebraucht worden ist. Dies gilt auch in Fällen des Transports von<br />

Betäubungsmitteln.<br />

3.2. Wirkung der Einziehung<br />

BGH, Beschluss vom 02.06.2005. 3 StR 123/05<br />

Wird ein rechtskräftiges Urteil, in dem eine Einziehungsanordnung<br />

ausgesprochen wurde, in ein neues Urteil einbezogen, so bedarf es<br />

keine Aufrechterhaltung des Einbeziehungsentscheidung. Die<br />

Einziehung ist erledigt, sobald das Eigentum an dem betreffenden<br />

Gegenständen mit der Rechtskraft des einbezogenen Urteils nach<br />

§ 74e StGB auf den Staat übergeht<br />

Aktuelles Verkehrsrecht<br />

Wolfgang Ferner<br />

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