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Verkehrsstrafrecht Ordnungswidrigkeiten

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herbeizuführen. Für die erhebliche Strafschärfung ist die Verwendung<br />

eines Tatwerkzeuges mit der Gefahr erheblicher Verletzungen<br />

maßgebend. Entscheidend ist dabei nicht der eingetretene Erfolg,<br />

sondern die Gefährlichkeit des Mittels.<br />

Strafzumessung: Eine Berufung führt hinsichtlich der Strafzumessung<br />

zu einer völligen Neuverhandlung der Sache. Es ist nicht Aufgabe des<br />

Berufungsgerichts eine angefochtenes Urteil auf Rechtsfehler zu<br />

überprüfen. Das Berufungsgericht hat also losgelöst von den<br />

Erwägungen des erstinstanzlichen Urteils eine eigene, umfassende<br />

Strafzumessung vorzunehmen. Heißt es in dem Urteil, die Gründe des<br />

Amtsgerichts seien nicht zu beanstanden, lässt diese auf<br />

Ermessensfehler schließen.<br />

3. § 239 StGB, Freiheitsberaubung<br />

BGH, Urteil vom 20.01.2005 , 4 StR 366/04 = VRS 108, 362 = NZV<br />

2005, 541 = DAR 2005, 691 = BA 2005, 327<br />

Freiheitsberaubung in „anderer Weise“ kann auch durch schnelles<br />

Fahren mit einem Fahrzeug erreicht werden, wenn hierdurch ein<br />

Fahrzeuginsassen am Verlassen des Wagens gehindert wird. Das<br />

Einverständnis in eine Beförderung kann jederzeit frei widerrufen<br />

werden. Der Einwilligende muss den Widerruf jedoch eindeutig und<br />

unmissverständlich zum Ausdruck bringen. Ist dies der Fall, reicht ein<br />

kurzer verkehrsbedingter Stopp nicht dazu, eine Zäsur dahingehend<br />

anzunehmen, dass nach der Weiterfahrt wieder eine Einwilligung erteilt<br />

ist.<br />

§ 181 StGB – Missbrauch von Ausweisen<br />

AG Nürnberg Urteil vom 21.04.2004, 55 Cs 702 Js 62068/04 = DAR<br />

2005, 410<br />

Wer ein Ausweispapier, dass für einen anderen ausgestellt ist, zur<br />

Täuschung im Rechtsverkehr gebraucht, macht sich des Missbrauchs<br />

von Ausweispapieren schuldig. Bei einem Parkausweis für Behinderte<br />

handelt es sich um ein solches Ausweispapier.<br />

Die Angeklagte benutzte den Schwerbehindertenparkausweis der<br />

Mutter. Das Amtsgericht verurteilte sie daher zu einer Geldstrafe von<br />

40 Tagessätzen. Auf die Berufung ermäßigte das Landgericht die<br />

Geldstrafe auf 30 Tagessätze. Die hiergegen eingelegte Revision<br />

wurde verworfen.<br />

Aktuelles Verkehrsrecht<br />

Wolfgang Ferner<br />

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