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Verkehrsstrafrecht Ordnungswidrigkeiten

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OLG Hamm, Beschluss vom 04.01.2006, 2 Ss Owi 873/05 = DAR<br />

2006, 224<br />

Die Frage der Verfolgungsverjährung wird im Zulassungsverfahren nur<br />

dann geprüft, wenn es geboten ist, die Rechtsbeschwerde zuzulassen,<br />

um hierzu ein klärendes Wort zu sagen.<br />

Aktuelles Verkehrsrecht<br />

Wolfgang Ferner<br />

Verjährung, Zulassung der Rechtsbeschwerde<br />

OLG Hamm, Beschluss vom 12.5.2005 - 2 Ss OWi 322/05 = SVR 2006,<br />

154<br />

OLG Hamm, Beschluss vom 04.01.2006, 2 Ss OWi 873/05 = VRS 110,<br />

227 = NZV 2006, 315<br />

Die Übersendung des Anhörungsbogens ist ausreichend, wenn daraus<br />

für den Adressaten unmissverständlich hervorgeht, dass die Ermittlung<br />

gegen ihn als Betroffenen geführt werden.<br />

Die Frage der Verjährung kann im Zulassungsverfahren nur geprüft<br />

werden, wenn es geboten ist, die Rechtsbeschwerde zuzulassen.<br />

3.1.8. Unterbrechung der Verjährung durch eine Anklage<br />

OLG München, Beschluss vom 30.05.2005, 4 St RR 73/05 = VD 05,<br />

185= DAR 2005, 525 = NZV 2006, 107<br />

Der Angeklagte wurde wegen vorsätzlichen Fahrens ohne<br />

Fahrerlaubnis angeklagt. In dem Verfahren erging der rechtliche<br />

Hinweis, dass zusätzlich zur Straftat auch eine Verurteilung wegen<br />

einer Ordnungswidrigkeit erfolgen könne. Die Revision des<br />

Angeklagten war nicht erfolgreich. Die Ordnungswidrigkeit ist auch<br />

nicht verjährt, da durch die Eröffnung des Strafverfahrens die<br />

Verjährung auch hinsichtlich der Ordnungswidrigkeit unterbrochen<br />

wurde.<br />

4. Hinweispflicht gem. § 265 StPO<br />

OLG Hamm, Beschluss vom 12.04.2005, 3 Ss Owi 191/05 = StraFo<br />

2005, 298 = zfs 2005, 519<br />

Auch im <strong>Ordnungswidrigkeiten</strong>recht ist die Vorschrift des § 265 StPO<br />

anzuwenden.<br />

Das Fahrverbot nach § 25 StVG ist eine Nebenfolge; es handelt sich<br />

weder um eine Maßregel der Besserung und Sicherung noch um einen<br />

besonders vorgesehenen Umstand, der die Strafbarkeit erhöht. In der<br />

Rechtsprechung ist allerdings anerkannt, dass in entsprechenden<br />

Anwendung des § 265 Abs. 2 StPO ein Hinweis erforderlich ist, wenn<br />

der Tatrichter in einem Bußgeldbescheid nicht angeordnetes<br />

Fahrverbot verhängen will. Unterbleibt der Hinweis, ist nicht<br />

auszuschließen, dass der Betroffene im Falle eines entsprechenden<br />

rechtlichen Hinweises seine Verteidigung anders angerichtet hätte und<br />

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