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Verkehrsstrafrecht Ordnungswidrigkeiten

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VI. <strong>Ordnungswidrigkeiten</strong> - Verfahren<br />

Grundsatz<br />

OLG Köln, Beschluss vom 30.06.2005, 8 Ss – Owi 103/05 = VRS 109,<br />

193 = BA 2006, 236<br />

Auch im Bußgeldverfahren muss der Tatrichter seine<br />

Überzeugungsbildung im Urteil so ausführlich darlegen, dass das<br />

Beschwerdegericht in die Lage versetzt wird, das Urteil darauf zu<br />

überprüfen, ob der Tatrichter sich innerhalb der gesetzlichen Grenzen<br />

gehalten hat und die tatsächliche Beurteilung auf rechtlich zutreffenden<br />

Erwägungen beruht. Dabei ist namentlich die Einlassung des<br />

Betroffenen eingehend zu würdigen. Stützt das Gericht seine<br />

Überzeugung auf das Gutachten eines Sachverständigen, so sind die<br />

wesentlichen Anknüpfungstatsachen und Schlussfolgerungen<br />

mitzuteilen.<br />

Fahrlässigkeit<br />

OLG Karlsruhe, Beschluss vom 25.01.2006, 3 Ss 160/05 = DAR 2006,<br />

340<br />

Bei fahrlässigen Erfolgsdelikten ist für die Erfolgszurechnung über die<br />

kausale Verursachung hinaus erforderlich, dass sich gerade durch die<br />

Pflichtwidrigkeit des Täters gesetzte Gefahr der eingetretene Erfolg<br />

verwirklicht und der Erfolg in den Schutzbereich der verletzten<br />

Sorgfaltsnorm fällt.<br />

Ein Erfolg der auf ein sorgfaltswidriges Verhalten zurückgeführt<br />

werden kann ist dann nicht zurechenbar, wenn die verletzte<br />

Sorgfaltspflicht nicht den Zweck hat, Erfolge der herbeigeführten<br />

Art zu verhindern. Dient eine Geschwindigkeitsbeschränkung einer<br />

erhöhten Rutschgefahr (wegen neuem Fahrbahnbelages)<br />

entgegenzuwirken, ist der Schutzzweck nicht den Verkehr auf der<br />

bevorrechtigen Landstraße wegen Einmündungsverkehrs zu<br />

beschränken.<br />

1. Tatmehrheit/Tateinheit 1<br />

1. Werden durch die selbe Handlung mehrere geringfügige<br />

<strong>Ordnungswidrigkeiten</strong> begangen, für die eine Verwarnung mit<br />

1 Siehe auch Lippert VD 2005, 179<br />

Aktuelles Verkehrsrecht<br />

Wolfgang Ferner<br />

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