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Verkehrsstrafrecht Ordnungswidrigkeiten

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Grundsätzlich kann auch bei einem Halt aus anderen Gründen in<br />

Folge der spezifischen Bedingung des Straßenverkehrs eine<br />

Gegenwehr erschwert sein. Eine Erschwerung der Gegenwehr folgt<br />

bei einem nicht Verkehrs bedingten Halt jedoch nicht ohne weiteres<br />

daraus, dass der Motor noch läuft und der Fahrer zum Zeitpunkt des<br />

Angriffs noch mit dem Betrieb des Fahrzeugs beschäftigt ist. So liegt<br />

bei einem nicht verkehrsbedingten Halt mit laufenden Motor außerhalb<br />

der allgemeinen Verkehrsfahrbahn ohne eingelegten Gang bei<br />

angezogener Handbremse eine Erschwerung der Gegenwehr gerade<br />

in Folge der spezifischen Bedingungen des Straßenverkehrs nicht vor,<br />

wenn der Kraftfahrzeugführer wie etwa der Taxifahrer beim Kassieren<br />

des Fahrpreises seine Tätigkeit nicht in erster Linie auf das Führen des<br />

Fahrzeuges, sondern auf andere Tätigkeiten richtet. Bei einem nicht<br />

verkehrsbedingten Halt müssen daher neben der Tatsache, dass der<br />

Motor des Kraftfahrzeuges noch läuft, weitere verkehrsspezifischen<br />

Umstände vorliegen, aus denen sich ergibt, dass das Tatopfer als<br />

Kraftfahrzeugführer zum Zeitpunkt des Angriffes noch in einer Weise<br />

mit der Beherrschung des Fahrzeuges beschäftigt war, dass er gerade<br />

deshalb leichter Opfer des räuberischen Angriffs wird.<br />

Räuberischer Angriff auf einen Kraftfahrer<br />

BGH, Beschluss vom 17.02.2005, 4 StR 537/04<br />

Führer eines Kraftfahrzeuges ist auch, wer sein Fahrzeug kurzfristig<br />

anhält, um einen Anhalter aufzunehmen. In einer solchen Situation ist<br />

der Geschädigte noch so mit dem Betrieb eines Kraftfahrzeugs<br />

beschäftigt und dadurch abgelehnt, wodurch der Angriff des Täters<br />

erleichtert wird. Dies hat der Angeklagte bemerkt und auch ausgenutzt.<br />

Geschwindigkeitsbeschränkung Autobahnauffahrt<br />

EU-Führerschein § 21 StVG<br />

Die Anerkennung eines in einem Mitgliedstaat der EU nach Ablauf<br />

einer Sperrfrist ausgestellten Führerscheins kann von der Vorlage<br />

eines positiven Gutachtens abhängig gemacht werden. Erfolgt dies<br />

nicht, ist die Verwaltung berechtigt, Maßnahmen zu ergreifen. Eine<br />

Verfügung von der Fahrerlaubnis im Gebiet der Bundesrepublik<br />

keinerlei Gebrauch zu machen, ist dann wirksam.<br />

AG Kassel, Urteil vom 19.07.2005, 9831 Js 47054/03 – 280 Ds = NZV<br />

2005, 601<br />

Fahren ohne Fahrerlaubnis (Gestatten)<br />

Gestatten kann auch darin liegen, dass man den Zündschlüssel nicht<br />

sicher und unerreichbar für den Fahrer (ohne Fahrerlaubnis)<br />

aufbewahrt. Dann kann der Angeklagten Fahrlässigkeit vorgeworfen<br />

werden.<br />

OLG Hamm, Beschluss vom 24.08.2005, 1 Ss 168/05<br />

Aktuelles Verkehrsrecht<br />

Wolfgang Ferner<br />

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