Verkehrsstrafrecht Ordnungswidrigkeiten
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Grundsätzlich kann auch bei einem Halt aus anderen Gründen in<br />
Folge der spezifischen Bedingung des Straßenverkehrs eine<br />
Gegenwehr erschwert sein. Eine Erschwerung der Gegenwehr folgt<br />
bei einem nicht Verkehrs bedingten Halt jedoch nicht ohne weiteres<br />
daraus, dass der Motor noch läuft und der Fahrer zum Zeitpunkt des<br />
Angriffs noch mit dem Betrieb des Fahrzeugs beschäftigt ist. So liegt<br />
bei einem nicht verkehrsbedingten Halt mit laufenden Motor außerhalb<br />
der allgemeinen Verkehrsfahrbahn ohne eingelegten Gang bei<br />
angezogener Handbremse eine Erschwerung der Gegenwehr gerade<br />
in Folge der spezifischen Bedingungen des Straßenverkehrs nicht vor,<br />
wenn der Kraftfahrzeugführer wie etwa der Taxifahrer beim Kassieren<br />
des Fahrpreises seine Tätigkeit nicht in erster Linie auf das Führen des<br />
Fahrzeuges, sondern auf andere Tätigkeiten richtet. Bei einem nicht<br />
verkehrsbedingten Halt müssen daher neben der Tatsache, dass der<br />
Motor des Kraftfahrzeuges noch läuft, weitere verkehrsspezifischen<br />
Umstände vorliegen, aus denen sich ergibt, dass das Tatopfer als<br />
Kraftfahrzeugführer zum Zeitpunkt des Angriffes noch in einer Weise<br />
mit der Beherrschung des Fahrzeuges beschäftigt war, dass er gerade<br />
deshalb leichter Opfer des räuberischen Angriffs wird.<br />
Räuberischer Angriff auf einen Kraftfahrer<br />
BGH, Beschluss vom 17.02.2005, 4 StR 537/04<br />
Führer eines Kraftfahrzeuges ist auch, wer sein Fahrzeug kurzfristig<br />
anhält, um einen Anhalter aufzunehmen. In einer solchen Situation ist<br />
der Geschädigte noch so mit dem Betrieb eines Kraftfahrzeugs<br />
beschäftigt und dadurch abgelehnt, wodurch der Angriff des Täters<br />
erleichtert wird. Dies hat der Angeklagte bemerkt und auch ausgenutzt.<br />
Geschwindigkeitsbeschränkung Autobahnauffahrt<br />
EU-Führerschein § 21 StVG<br />
Die Anerkennung eines in einem Mitgliedstaat der EU nach Ablauf<br />
einer Sperrfrist ausgestellten Führerscheins kann von der Vorlage<br />
eines positiven Gutachtens abhängig gemacht werden. Erfolgt dies<br />
nicht, ist die Verwaltung berechtigt, Maßnahmen zu ergreifen. Eine<br />
Verfügung von der Fahrerlaubnis im Gebiet der Bundesrepublik<br />
keinerlei Gebrauch zu machen, ist dann wirksam.<br />
AG Kassel, Urteil vom 19.07.2005, 9831 Js 47054/03 – 280 Ds = NZV<br />
2005, 601<br />
Fahren ohne Fahrerlaubnis (Gestatten)<br />
Gestatten kann auch darin liegen, dass man den Zündschlüssel nicht<br />
sicher und unerreichbar für den Fahrer (ohne Fahrerlaubnis)<br />
aufbewahrt. Dann kann der Angeklagten Fahrlässigkeit vorgeworfen<br />
werden.<br />
OLG Hamm, Beschluss vom 24.08.2005, 1 Ss 168/05<br />
Aktuelles Verkehrsrecht<br />
Wolfgang Ferner<br />
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