Verkehrsstrafrecht Ordnungswidrigkeiten
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entscheiden. Einem erstmaligen Antrag des Verteidigers ist in der<br />
Regel zu entsprechen.<br />
Ablehnung wegen Weigerung einer Terminsverlegung<br />
Brandenburgisches OLG, Beschluss vom 30.05.2005, 1 Ss (OWi) 93<br />
B/05<br />
Der Amtsrichter teilte dem Betroffenen mit, dass auch bei einer<br />
Verhinderung des Verteidigers eine Verlegung nicht in Betracht<br />
komme. Daraufhin lehnte der Betroffene den Richter wegen der<br />
Besorgnis der Befangenheit ab. Gleichwohl wurde der Betroffene<br />
verurteilt. Die Rechtsbeschwerde hatte keinen Erfolg. Zwar sei die<br />
Verwerfung des Ablehnungsgesuches wegen Verschleppungsansicht<br />
zu Unrecht erfolgt. Allerdings sei das Ablehnungsgesuch unbegründet<br />
gewesen.<br />
Legt der Betroffene zur Entschuldigung für ein Nichterscheinen ein<br />
ärztliches Attest vor, ist der Richter an der Beurteilung es Arztes nicht<br />
gebunden. Zweifel an der Aussagekraft des Attestes dürfen aber nicht<br />
dazu führen, dass der Einspruch ohne weitere Überprüfung verworfen<br />
wird.<br />
OLG Zweibrücken, Beschluss vom 07.04.2005, 1 Ss 40/05 = zfs 2006,<br />
233<br />
Hält das Gericht ein vorgelegtes Attest nicht für ausreichend<br />
aussagekräftig, muss es sich Kenntnis über die näheren<br />
Krankheitsumstände in Freibeweis verschaffen, bevor es einen<br />
Einspruch verwirft. Erfolgt dies nicht, liegt die Verletzung des<br />
rechtlichen Gehörs vor.<br />
Schleswig – Holsteinisches OLG, Beschluss vom 01.09.2005, 2 Ss<br />
OWi 149/05 (103/05) = zfs 2006, 53<br />
Terminnachricht an Staatsanwaltschaft<br />
Mit Vorlage der Akten an das Amtsgericht stellte die<br />
Staatsanwaltschaft die Tat, die dem Betroffenen vorgeworfen wird, zur<br />
gerichtlichen Aburteilung und übernimmt damit die eigenständige<br />
Vertretung und Verantwortung für die Beschuldigung im gerichtlichen<br />
Bußgeldverfahren. Es ist Aufgabe der Staatsanwaltschaft bzw.<br />
Amtsanwaltschaft das öffentliche Interesse zu vertreten, wenn ihr ein<br />
prozessuales Recht zur Mitwirkung in der Hauptverhandlung zusteht. §<br />
75 Abs. 1 S. 1 OWiG steht dem nicht entgegen. Diese Vorschrift befreit<br />
die Staatsanwaltschaft lediglich von einer Teilnahmepflicht und stellt<br />
die Teilnahme in ihr pflichtgemäßes Ermessen.<br />
KG, Beschluss vom 16.03.2005, 3 Ws (B) 11/05 = VRS 109, 125<br />
9.Verletzung des rechtlichen Gehörs<br />
Einspruchsverwerfung trotz Rücknahme<br />
Aktuelles Verkehrsrecht<br />
Wolfgang Ferner<br />
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