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Verkehrsstrafrecht Ordnungswidrigkeiten

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entscheiden. Einem erstmaligen Antrag des Verteidigers ist in der<br />

Regel zu entsprechen.<br />

Ablehnung wegen Weigerung einer Terminsverlegung<br />

Brandenburgisches OLG, Beschluss vom 30.05.2005, 1 Ss (OWi) 93<br />

B/05<br />

Der Amtsrichter teilte dem Betroffenen mit, dass auch bei einer<br />

Verhinderung des Verteidigers eine Verlegung nicht in Betracht<br />

komme. Daraufhin lehnte der Betroffene den Richter wegen der<br />

Besorgnis der Befangenheit ab. Gleichwohl wurde der Betroffene<br />

verurteilt. Die Rechtsbeschwerde hatte keinen Erfolg. Zwar sei die<br />

Verwerfung des Ablehnungsgesuches wegen Verschleppungsansicht<br />

zu Unrecht erfolgt. Allerdings sei das Ablehnungsgesuch unbegründet<br />

gewesen.<br />

Legt der Betroffene zur Entschuldigung für ein Nichterscheinen ein<br />

ärztliches Attest vor, ist der Richter an der Beurteilung es Arztes nicht<br />

gebunden. Zweifel an der Aussagekraft des Attestes dürfen aber nicht<br />

dazu führen, dass der Einspruch ohne weitere Überprüfung verworfen<br />

wird.<br />

OLG Zweibrücken, Beschluss vom 07.04.2005, 1 Ss 40/05 = zfs 2006,<br />

233<br />

Hält das Gericht ein vorgelegtes Attest nicht für ausreichend<br />

aussagekräftig, muss es sich Kenntnis über die näheren<br />

Krankheitsumstände in Freibeweis verschaffen, bevor es einen<br />

Einspruch verwirft. Erfolgt dies nicht, liegt die Verletzung des<br />

rechtlichen Gehörs vor.<br />

Schleswig – Holsteinisches OLG, Beschluss vom 01.09.2005, 2 Ss<br />

OWi 149/05 (103/05) = zfs 2006, 53<br />

Terminnachricht an Staatsanwaltschaft<br />

Mit Vorlage der Akten an das Amtsgericht stellte die<br />

Staatsanwaltschaft die Tat, die dem Betroffenen vorgeworfen wird, zur<br />

gerichtlichen Aburteilung und übernimmt damit die eigenständige<br />

Vertretung und Verantwortung für die Beschuldigung im gerichtlichen<br />

Bußgeldverfahren. Es ist Aufgabe der Staatsanwaltschaft bzw.<br />

Amtsanwaltschaft das öffentliche Interesse zu vertreten, wenn ihr ein<br />

prozessuales Recht zur Mitwirkung in der Hauptverhandlung zusteht. §<br />

75 Abs. 1 S. 1 OWiG steht dem nicht entgegen. Diese Vorschrift befreit<br />

die Staatsanwaltschaft lediglich von einer Teilnahmepflicht und stellt<br />

die Teilnahme in ihr pflichtgemäßes Ermessen.<br />

KG, Beschluss vom 16.03.2005, 3 Ws (B) 11/05 = VRS 109, 125<br />

9.Verletzung des rechtlichen Gehörs<br />

Einspruchsverwerfung trotz Rücknahme<br />

Aktuelles Verkehrsrecht<br />

Wolfgang Ferner<br />

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