Verkehrsstrafrecht Ordnungswidrigkeiten
Verkehrsstrafrecht Ordnungswidrigkeiten
Verkehrsstrafrecht Ordnungswidrigkeiten
Erfolgreiche ePaper selbst erstellen
Machen Sie aus Ihren PDF Publikationen ein blätterbares Flipbook mit unserer einzigartigen Google optimierten e-Paper Software.
Gesamtfreiheitsstrafe reicht es nicht aus, floskelhaft eine<br />
zusammenfassende Würdigung vorzunehmen. Angesichts der im<br />
Verhältnis zur Einsatzstrafe von einem Jahr hohen Gesamtstrafe ist<br />
eine ins Detail gehende Würdigung notwendig.<br />
2. Verfahrensverzögerung<br />
BVerfG, 2 BvR 1964/05 v. 05.12.2005<br />
Die Zeit zwischen erstinstanzlichen Urteil und einer<br />
Revisionsentscheidung ist eine zurechenbare Verfahrensverzögerung,<br />
wenn das Urteil auf Grund eines Verfahrensfehlers des<br />
erstinstanzlichen Gerichtes aufgehoben wird. Grundsätzlich ist zwar<br />
die Zeit zwischen erstem Urteil und rechtskräftiger Entscheidung keine<br />
rechtsstaatswidrige Verfahrensverzögerung, weil sie lediglich<br />
Auswirkung eines rechtstaatlichen Verfahren sind. Führt das<br />
Revisionsurteil aber wegen eines Verfahrensfehlers zur Aufhebung, ist<br />
dies der Justiz anzulasten(so auch BVerfG NJW 2003, 2897, sowie die<br />
Entscheidung 2 BvR 1471/03 vom 21.01.2004; EGMR NJW 2002,<br />
2856).<br />
Bei einem solchen Fehler kommt es auch nicht darauf an, ob der<br />
Rechtsverstoß versehentlich, absichtlich oder unter Verkennung der<br />
gesetzlichen Voraussetzungen erfolgte. Maßgebend ist allein, dass er<br />
offensichtlich der Justiz zuzurechnen ist.<br />
Unerträglich ist auch ein Zeitraum von mehr als 9 Monaten zwischen<br />
Eingang einer Anklage und dem Beginn einer Hauptverhandlung. Bei<br />
Inhaftierten hat das Gericht alle möglichen und zumutbaren<br />
Maßnahmen zu ergreifen, um zügig eine Hauptverhandlung<br />
durchzuführen.<br />
Untersuchungshaft von mehr als einem Jahr bis zum Beginn der<br />
Hauptverhandlung oder dem Erlass des Urteils kann nur in ganz<br />
besonderen Ausnahmefällen gerechtfertig sein. Je nach Sachlage ist<br />
bereits eine Zeitspanne von drei Monaten zu beanstanden.<br />
Aktuelles Verkehrsrecht<br />
Wolfgang Ferner<br />
Seite 9 von 121