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Verkehrsstrafrecht Ordnungswidrigkeiten

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Gesamtfreiheitsstrafe reicht es nicht aus, floskelhaft eine<br />

zusammenfassende Würdigung vorzunehmen. Angesichts der im<br />

Verhältnis zur Einsatzstrafe von einem Jahr hohen Gesamtstrafe ist<br />

eine ins Detail gehende Würdigung notwendig.<br />

2. Verfahrensverzögerung<br />

BVerfG, 2 BvR 1964/05 v. 05.12.2005<br />

Die Zeit zwischen erstinstanzlichen Urteil und einer<br />

Revisionsentscheidung ist eine zurechenbare Verfahrensverzögerung,<br />

wenn das Urteil auf Grund eines Verfahrensfehlers des<br />

erstinstanzlichen Gerichtes aufgehoben wird. Grundsätzlich ist zwar<br />

die Zeit zwischen erstem Urteil und rechtskräftiger Entscheidung keine<br />

rechtsstaatswidrige Verfahrensverzögerung, weil sie lediglich<br />

Auswirkung eines rechtstaatlichen Verfahren sind. Führt das<br />

Revisionsurteil aber wegen eines Verfahrensfehlers zur Aufhebung, ist<br />

dies der Justiz anzulasten(so auch BVerfG NJW 2003, 2897, sowie die<br />

Entscheidung 2 BvR 1471/03 vom 21.01.2004; EGMR NJW 2002,<br />

2856).<br />

Bei einem solchen Fehler kommt es auch nicht darauf an, ob der<br />

Rechtsverstoß versehentlich, absichtlich oder unter Verkennung der<br />

gesetzlichen Voraussetzungen erfolgte. Maßgebend ist allein, dass er<br />

offensichtlich der Justiz zuzurechnen ist.<br />

Unerträglich ist auch ein Zeitraum von mehr als 9 Monaten zwischen<br />

Eingang einer Anklage und dem Beginn einer Hauptverhandlung. Bei<br />

Inhaftierten hat das Gericht alle möglichen und zumutbaren<br />

Maßnahmen zu ergreifen, um zügig eine Hauptverhandlung<br />

durchzuführen.<br />

Untersuchungshaft von mehr als einem Jahr bis zum Beginn der<br />

Hauptverhandlung oder dem Erlass des Urteils kann nur in ganz<br />

besonderen Ausnahmefällen gerechtfertig sein. Je nach Sachlage ist<br />

bereits eine Zeitspanne von drei Monaten zu beanstanden.<br />

Aktuelles Verkehrsrecht<br />

Wolfgang Ferner<br />

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