Verkehrsstrafrecht Ordnungswidrigkeiten
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Rechtsfehlerfrei hat das Landgericht eine versuchte Tötung<br />
angenommen. Eine solche kann stets angenommen werden, wenn ein<br />
PKW mit relativ hoher Geschwindigkeit ein mit ebenfalls hoher<br />
Geschwindigkeit fahrendes Krad rammt, dessen Fahrer nicht weiter<br />
geschützt ist.<br />
Fahrlässige Tötung - Ursachenzusammenhang<br />
Amtsgericht Berlin-Tiergarten, Urteil vom 24.08.2005, (295) 95 Js<br />
3374/03 Ls (32/04)<br />
Ein Lkw-Fahrer darf nicht darauf vertrauen, dass andere<br />
Verkehrsteilnehmer die Gefährlichkeit des „toten Winkels“ bei dem Lkw<br />
beim rechts abbiegen erkennen und deshalb auf ihr Vorrecht<br />
verzichten.<br />
Das Amtsgericht hat den Angeklagten wegen fahrlässiger Tötung<br />
verurteilt. Er war mit seinem Lkw nach rechts abgebogen, weil er<br />
davon ausging, dass Fußgänger Rotlicht haben, wenn er Grünlicht hat.<br />
Er fuhr mit ca. 20 km/h, erfasste dabei einen ebenfalls Grünlicht<br />
habenden Radfahrer, der verstarb. Das Amtsgericht war der<br />
Überzeugung, dass der Unfall bei dem Fahren mit einer<br />
Geschwindigkeit von 5 km/h zu vermeiden gewesen wäre.<br />
2. § 223 StGB, Körperverletzung<br />
2.1. Begriff der Misshandlung<br />
OLG Karlsruhe, Beschluss vom 31.03.2005, 1 Ss 4/05 = VRS 108, 427<br />
= DAR 2005, 350<br />
Das Gericht hat den Angeklagten wegen fahrlässiger Körperverletzung<br />
zu einer Geldstrafe von 20 Tagessätzen verurteilt und ein<br />
einmonatiges Fahrverbot ausgesprochen. Der verletzte 12 Jährige<br />
Schüler erlitt bei einem Unfall eine zehn Zentimeter lange Hautrötung<br />
am Hals, als sein Sicherheitsgurt hieran entlang streifte. Auf die<br />
Revision wurde die Angeklagte freigesprochen.<br />
Eine körperliche Misshandlung im Sinne von § 232 StGB setzt eine<br />
üble und unangemessene Behandlung voraus, durch die das<br />
körperliche Wohlbefinden und die körperliche Unversehrtheit nicht<br />
unerheblich beeinträchtigt wird. Vorliegend ist eine Körperverletzung<br />
nicht eingetreten. Die körperliche Unversehrtheit des Kindes ist nicht<br />
beeinträchtigt worden, da keine Verletzungsfolgen im Sinne einer<br />
Substanzschädigung eingetreten sind. Zwar kann eine Prellung oder<br />
ein Hautabschürfung zu einer solchen führen, aber nur dann, wenn sie<br />
über eine nur geringfügige Einwirkung auf die körperliche Integrität<br />
hinausgeht. Dies ist bei einer Rötung der Haut nicht ausreichend, kann<br />
aber bei leichten Rippenschmerzen bereits vorliegen.<br />
Vorliegend ist es auch nicht zu einer Verletzung des körperlichen<br />
Wohlbefindens gekommen. Weder ist es zu einer erheblichen<br />
Aktuelles Verkehrsrecht<br />
Wolfgang Ferner<br />
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