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Verkehrsstrafrecht Ordnungswidrigkeiten

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Rechtsfehlerfrei hat das Landgericht eine versuchte Tötung<br />

angenommen. Eine solche kann stets angenommen werden, wenn ein<br />

PKW mit relativ hoher Geschwindigkeit ein mit ebenfalls hoher<br />

Geschwindigkeit fahrendes Krad rammt, dessen Fahrer nicht weiter<br />

geschützt ist.<br />

Fahrlässige Tötung - Ursachenzusammenhang<br />

Amtsgericht Berlin-Tiergarten, Urteil vom 24.08.2005, (295) 95 Js<br />

3374/03 Ls (32/04)<br />

Ein Lkw-Fahrer darf nicht darauf vertrauen, dass andere<br />

Verkehrsteilnehmer die Gefährlichkeit des „toten Winkels“ bei dem Lkw<br />

beim rechts abbiegen erkennen und deshalb auf ihr Vorrecht<br />

verzichten.<br />

Das Amtsgericht hat den Angeklagten wegen fahrlässiger Tötung<br />

verurteilt. Er war mit seinem Lkw nach rechts abgebogen, weil er<br />

davon ausging, dass Fußgänger Rotlicht haben, wenn er Grünlicht hat.<br />

Er fuhr mit ca. 20 km/h, erfasste dabei einen ebenfalls Grünlicht<br />

habenden Radfahrer, der verstarb. Das Amtsgericht war der<br />

Überzeugung, dass der Unfall bei dem Fahren mit einer<br />

Geschwindigkeit von 5 km/h zu vermeiden gewesen wäre.<br />

2. § 223 StGB, Körperverletzung<br />

2.1. Begriff der Misshandlung<br />

OLG Karlsruhe, Beschluss vom 31.03.2005, 1 Ss 4/05 = VRS 108, 427<br />

= DAR 2005, 350<br />

Das Gericht hat den Angeklagten wegen fahrlässiger Körperverletzung<br />

zu einer Geldstrafe von 20 Tagessätzen verurteilt und ein<br />

einmonatiges Fahrverbot ausgesprochen. Der verletzte 12 Jährige<br />

Schüler erlitt bei einem Unfall eine zehn Zentimeter lange Hautrötung<br />

am Hals, als sein Sicherheitsgurt hieran entlang streifte. Auf die<br />

Revision wurde die Angeklagte freigesprochen.<br />

Eine körperliche Misshandlung im Sinne von § 232 StGB setzt eine<br />

üble und unangemessene Behandlung voraus, durch die das<br />

körperliche Wohlbefinden und die körperliche Unversehrtheit nicht<br />

unerheblich beeinträchtigt wird. Vorliegend ist eine Körperverletzung<br />

nicht eingetreten. Die körperliche Unversehrtheit des Kindes ist nicht<br />

beeinträchtigt worden, da keine Verletzungsfolgen im Sinne einer<br />

Substanzschädigung eingetreten sind. Zwar kann eine Prellung oder<br />

ein Hautabschürfung zu einer solchen führen, aber nur dann, wenn sie<br />

über eine nur geringfügige Einwirkung auf die körperliche Integrität<br />

hinausgeht. Dies ist bei einer Rötung der Haut nicht ausreichend, kann<br />

aber bei leichten Rippenschmerzen bereits vorliegen.<br />

Vorliegend ist es auch nicht zu einer Verletzung des körperlichen<br />

Wohlbefindens gekommen. Weder ist es zu einer erheblichen<br />

Aktuelles Verkehrsrecht<br />

Wolfgang Ferner<br />

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