Verkehrsstrafrecht Ordnungswidrigkeiten
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Das Ausbleiben zu einem Gerichtstermin ist in der Regel auch dann<br />
entschuldigt, wenn die Handlung auf einen falschen Rat des<br />
Verteidigers beruht.<br />
9.3 Niederschrift des Urteils während des letzten Wortes<br />
OLG Köln, Beschluss vom 06.05.2005, 8 Ss – OWi 128/05 = VRS 109,<br />
55 = DAR 2005, 524<br />
Der Anspruch auf rechtliches Gehör ist nicht verletzt, wenn der<br />
Richter bereits während des letzten Worts des Angeklagten die<br />
Urteilsformel niederschreibt. Ein deutscher Richter kann ohne weiteres<br />
seine Aufmerksam teilen oder noch vor Verkündung des Urteils, die<br />
Entscheidung ändern.<br />
9.4. Beweisantrag und rechtliches Gehör<br />
Thüringer OLG, Beschluss vom 17.02.2005, 1 Ss 227/04 = VRS 108,<br />
360<br />
Unterlässt es der Tatrichter, sich mit einem in der Hauptverhandlung<br />
gestellten und nicht offensichtlich unzulässigen Beweisantrag zu<br />
befassen, verletzt er damit das Grundrecht des Betroffenen auf<br />
rechtliches Gehör.<br />
Wird die Verfahrensrüge erhoben, muss sich aus dem<br />
Beschwerdevorbringen ergeben, welches das erwartete Ergebnis des<br />
beantragten Sachverständigenbeweises ist. Als Beweisbehauptung ist<br />
es möglich, dass die Messschranke nicht exakt justiert war, was zu<br />
einer Fehlmessung führt, weil die Anlage nicht korrekt zur<br />
Straßenfahrbahn parallel ausgestellt wurde und weil eine 2-% Steigung<br />
missachtet wurde.<br />
9.5. Beweisantrag und Rechtsbeschwerde<br />
OLG Hamm, Beschluss vom 24.05.2005, 1 Ss OWi 170/05 = SVR<br />
2006, 35<br />
Der Betroffene war wegen Überschreitung der zulässigen<br />
Höchstgeschwindigkeit zu einem Bußgeld verurteilt worden. In der<br />
Hauptverhandlung hatte er ein Beweisantrag hinsichtlich des in<br />
Augenschein genommenen Schaublattes gestellt. Die<br />
Rechtsbeschwerde blieb ohne Erfolg. Die Rüge der Verletzung des<br />
Verfahrensrechts war unzulässig.<br />
Verfahrensrügen müssen so begründet werden, dass das<br />
Beschwerdegericht allein auf Grund der Begründungsschrift prüfen<br />
kann, ob ein Verfahrensfehler vorliegt. In dem Beschwerdeschriftsatz<br />
muss der Beweisantrag vollständig wiedergegeben werden, das heißt<br />
die Beweistatsache und das Beweismittel.<br />
Aktuelles Verkehrsrecht<br />
Wolfgang Ferner<br />
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