Verkehrsstrafrecht Ordnungswidrigkeiten
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Die verbotswidrige Benutzung eines Mobiltelefons während der Fahrt<br />
wird regelmäßig nur vorsätzlich begangen. Eine Erhöhung der<br />
Regelgeldbuße wegen vorsätzlicher Begehensweise kommt deshalb<br />
nicht in Betracht. Das Amtsgericht hatte den Betroffenen wegen<br />
vorsätzlichen Verstoßes zu einer Geldbuße von 60 € verurteilt. Auf die<br />
Rechtsbeschwerde wurde die Geldbuße auf 30 € herabgesetzt.<br />
5. FahrpersonalG<br />
OLG Oldenburg, Beschluss vom 04.07.2005, Ss 102/05 = DAR 2005,<br />
648<br />
Der Einbau eines EG-Kontrollgerätes ist nicht erforderlich, wenn das<br />
Führen des Fahrzeuges für den Fahrer nicht die Haupttätigkeit<br />
sondern lediglich eine Hilfstätigkeit darstellt. Die Begriffe „Material und<br />
Ausrüstung“ im Sinne des Ausnahmetatbestandes des § 7 Abs. 1 Nr. 7<br />
Fahrpersonalverordnung sind weit auszulegen.<br />
Aufbewahrung der Schaublätter<br />
Thüringer OLG, Beschluss vom 25.10.05, 1 Ss 172/04 = VRS 110, 141<br />
Aufbewahren im Sinne von Artikel 14 Abs. 2 Satz 1 VO 3821/85 ist<br />
nicht das bloße Aufheben. Aufbewahren meint das sorgsame Hüten.<br />
Das Unternehmen darf dabei die Pflicht zur Aufbewahrung nicht dem<br />
Fahrer überlassen. Dies beinhaltet auch die Verpflichtung des<br />
Unternehmers, dafür Sorge zu tragen, dass die Fahrer die<br />
Schaublätter dem Unternehmen abliefern. Das Unternehmen hat daher<br />
auch bei großer räumlichen Entfernung alles zu unternehmen, um in<br />
den Besitz der Schaublätter zu gelangen.<br />
6. Parkverstoß<br />
OLG Hamm, Beschluss vom 27.01.2005, 3 Ss (OWi) 49/05 = DAR<br />
2005, 523= NZV 2006, 324<br />
Gebots- und Verbotszeichen im Straßenverkehr müssen aus sich<br />
heraus deutlich erkennbar und ohne weiteres verständlich sein. Es<br />
kann von einem Kraftfahrzeugführer nicht verlang werden, dass er<br />
aufgrund äußerer Umstände (Ausformung der gekennzeichneten<br />
Fläche) zusätzliche Überlegungen zu dem möglichen Regelungsinhalt<br />
eines Verkehrsschildes anstellt. Wie auch sonst bei Verbotszeichen<br />
muss der Geltungsbereicht des Verbots klar erkennbar sein.<br />
Demgemäß ist für die Zuordnung von Zusatzschildern zu<br />
Verkehrszeichen anerkannt, dass diese nur Verbindlichkeit entfalten,<br />
wenn sie klar, eindeutig und widerspruchsfrei sind. Entsprechendes<br />
muss auch für Parkmarkierungen, insbesondere für eine zwischen<br />
zwei gekennzeichneten Parkflächen liegende Zwischenfläche<br />
(Restfläche) in Verbindung mit einem das Parken gestattendem<br />
Zusatzschild gelten. Dies gilt insbesondere für das<br />
Halteverbotszeichen „außerhalb gekennzeichneter Flächen“. Auf so<br />
Aktuelles Verkehrsrecht<br />
Wolfgang Ferner<br />
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