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Verkehrsstrafrecht Ordnungswidrigkeiten

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Die verbotswidrige Benutzung eines Mobiltelefons während der Fahrt<br />

wird regelmäßig nur vorsätzlich begangen. Eine Erhöhung der<br />

Regelgeldbuße wegen vorsätzlicher Begehensweise kommt deshalb<br />

nicht in Betracht. Das Amtsgericht hatte den Betroffenen wegen<br />

vorsätzlichen Verstoßes zu einer Geldbuße von 60 € verurteilt. Auf die<br />

Rechtsbeschwerde wurde die Geldbuße auf 30 € herabgesetzt.<br />

5. FahrpersonalG<br />

OLG Oldenburg, Beschluss vom 04.07.2005, Ss 102/05 = DAR 2005,<br />

648<br />

Der Einbau eines EG-Kontrollgerätes ist nicht erforderlich, wenn das<br />

Führen des Fahrzeuges für den Fahrer nicht die Haupttätigkeit<br />

sondern lediglich eine Hilfstätigkeit darstellt. Die Begriffe „Material und<br />

Ausrüstung“ im Sinne des Ausnahmetatbestandes des § 7 Abs. 1 Nr. 7<br />

Fahrpersonalverordnung sind weit auszulegen.<br />

Aufbewahrung der Schaublätter<br />

Thüringer OLG, Beschluss vom 25.10.05, 1 Ss 172/04 = VRS 110, 141<br />

Aufbewahren im Sinne von Artikel 14 Abs. 2 Satz 1 VO 3821/85 ist<br />

nicht das bloße Aufheben. Aufbewahren meint das sorgsame Hüten.<br />

Das Unternehmen darf dabei die Pflicht zur Aufbewahrung nicht dem<br />

Fahrer überlassen. Dies beinhaltet auch die Verpflichtung des<br />

Unternehmers, dafür Sorge zu tragen, dass die Fahrer die<br />

Schaublätter dem Unternehmen abliefern. Das Unternehmen hat daher<br />

auch bei großer räumlichen Entfernung alles zu unternehmen, um in<br />

den Besitz der Schaublätter zu gelangen.<br />

6. Parkverstoß<br />

OLG Hamm, Beschluss vom 27.01.2005, 3 Ss (OWi) 49/05 = DAR<br />

2005, 523= NZV 2006, 324<br />

Gebots- und Verbotszeichen im Straßenverkehr müssen aus sich<br />

heraus deutlich erkennbar und ohne weiteres verständlich sein. Es<br />

kann von einem Kraftfahrzeugführer nicht verlang werden, dass er<br />

aufgrund äußerer Umstände (Ausformung der gekennzeichneten<br />

Fläche) zusätzliche Überlegungen zu dem möglichen Regelungsinhalt<br />

eines Verkehrsschildes anstellt. Wie auch sonst bei Verbotszeichen<br />

muss der Geltungsbereicht des Verbots klar erkennbar sein.<br />

Demgemäß ist für die Zuordnung von Zusatzschildern zu<br />

Verkehrszeichen anerkannt, dass diese nur Verbindlichkeit entfalten,<br />

wenn sie klar, eindeutig und widerspruchsfrei sind. Entsprechendes<br />

muss auch für Parkmarkierungen, insbesondere für eine zwischen<br />

zwei gekennzeichneten Parkflächen liegende Zwischenfläche<br />

(Restfläche) in Verbindung mit einem das Parken gestattendem<br />

Zusatzschild gelten. Dies gilt insbesondere für das<br />

Halteverbotszeichen „außerhalb gekennzeichneter Flächen“. Auf so<br />

Aktuelles Verkehrsrecht<br />

Wolfgang Ferner<br />

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