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Verkehrsstrafrecht Ordnungswidrigkeiten

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Feststellungen zu den wirtschaftlichen Verhältnissen sind nur bei<br />

geringfügigen <strong>Ordnungswidrigkeiten</strong> entbehrlich.<br />

Geldbußen von mehr als100€ sind nicht mehr geringfügig.<br />

OLG Köln, Beschluss vom 31.10.2005, 83 Ss – Owi 44/05 = zfs 2006,<br />

116<br />

Geringfügige <strong>Ordnungswidrigkeiten</strong> sind <strong>Ordnungswidrigkeiten</strong> von<br />

nicht mehr als 250 Euro 1<br />

OLG Jena, Beschluss vom 22.12.2004, 1 Ss 282/04 = VRR 2005, 114<br />

Eine Verurteilung zu einer Geldbuße von 500,00 € ist keine geringe<br />

Geldbuße mehr.<br />

OLG Dresden, Beschluss vom 03.01.05, Ss (Owi) 629/04 = SVR 2005,<br />

152= DAR 2005, 224<br />

2.5. Gesamtgeldbuße<br />

OLG Karlsruhe, Beschluss vom 23.11.2004, 1 Ss 93/04 = NZV 2005,<br />

329<br />

Es ist anerkannt, dass Bußgeldkataloge, die außerhalb der<br />

Ermächtigung von § 26a StVG ergangen sind, keine gerichtliche<br />

Bindungswirkung erzielen. Die Heranziehung derartiger<br />

Verwaltungsanweisungen darf nicht dazu führen, dass die<br />

wirtschaftlichen Verhältnisse des Betroffenen vollkommen außer<br />

Betracht bleiben und gegen diesen eine unverhältnismäßige und von<br />

ihm nicht mehr leistbare Sanktion verhängt wird.<br />

Gegend den Betroffenen hat das Gewerbeaufsichtsamt wegen<br />

vorsätzlichen Verstoßes gegen das FahrpersonalG einen<br />

Bußgeldbescheid in Höhe von insgesamt 314.520,00 € erlassen.<br />

Hiermit sollten 274 Einzelgeldbußen zwischen 60,00 € und 6.300,00 €<br />

festgesetzt werden, weil die bei dem Betroffenen angestellten Fahrer<br />

von diesem unrichtige Urlaubsbescheinigungen ausgestellt bekommen<br />

und auf Grund seiner Vorgaben die Tageslenkzeit überschritten hatten.<br />

Das Amtsgericht verhängte dann wegen vorsätzlichen Verstoßes<br />

gegen das Fahrpersonalgesetz in 77 Fällen eine Gesamtgeldbuße von<br />

7.700,00 €. Hiergegen richtet sich sowohl die Rechtsbeschwerde des<br />

Betroffenen wie die der Staatsanwaltschaft.<br />

1 So auch OLG Frankfurt ZFS 2004, 282 ;OLG Köln VRS 97,381. 100 Euro; OLG<br />

Düsseldorf VRS 97,214 oder 35 Euro OLG Oldenburg VRS 79,375; OLG Karlsruhe<br />

NSTZ 1988, 137.<br />

Aktuelles Verkehrsrecht<br />

Wolfgang Ferner<br />

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