Verkehrsstrafrecht Ordnungswidrigkeiten
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Feststellungen zu den wirtschaftlichen Verhältnissen sind nur bei<br />
geringfügigen <strong>Ordnungswidrigkeiten</strong> entbehrlich.<br />
Geldbußen von mehr als100€ sind nicht mehr geringfügig.<br />
OLG Köln, Beschluss vom 31.10.2005, 83 Ss – Owi 44/05 = zfs 2006,<br />
116<br />
Geringfügige <strong>Ordnungswidrigkeiten</strong> sind <strong>Ordnungswidrigkeiten</strong> von<br />
nicht mehr als 250 Euro 1<br />
OLG Jena, Beschluss vom 22.12.2004, 1 Ss 282/04 = VRR 2005, 114<br />
Eine Verurteilung zu einer Geldbuße von 500,00 € ist keine geringe<br />
Geldbuße mehr.<br />
OLG Dresden, Beschluss vom 03.01.05, Ss (Owi) 629/04 = SVR 2005,<br />
152= DAR 2005, 224<br />
2.5. Gesamtgeldbuße<br />
OLG Karlsruhe, Beschluss vom 23.11.2004, 1 Ss 93/04 = NZV 2005,<br />
329<br />
Es ist anerkannt, dass Bußgeldkataloge, die außerhalb der<br />
Ermächtigung von § 26a StVG ergangen sind, keine gerichtliche<br />
Bindungswirkung erzielen. Die Heranziehung derartiger<br />
Verwaltungsanweisungen darf nicht dazu führen, dass die<br />
wirtschaftlichen Verhältnisse des Betroffenen vollkommen außer<br />
Betracht bleiben und gegen diesen eine unverhältnismäßige und von<br />
ihm nicht mehr leistbare Sanktion verhängt wird.<br />
Gegend den Betroffenen hat das Gewerbeaufsichtsamt wegen<br />
vorsätzlichen Verstoßes gegen das FahrpersonalG einen<br />
Bußgeldbescheid in Höhe von insgesamt 314.520,00 € erlassen.<br />
Hiermit sollten 274 Einzelgeldbußen zwischen 60,00 € und 6.300,00 €<br />
festgesetzt werden, weil die bei dem Betroffenen angestellten Fahrer<br />
von diesem unrichtige Urlaubsbescheinigungen ausgestellt bekommen<br />
und auf Grund seiner Vorgaben die Tageslenkzeit überschritten hatten.<br />
Das Amtsgericht verhängte dann wegen vorsätzlichen Verstoßes<br />
gegen das Fahrpersonalgesetz in 77 Fällen eine Gesamtgeldbuße von<br />
7.700,00 €. Hiergegen richtet sich sowohl die Rechtsbeschwerde des<br />
Betroffenen wie die der Staatsanwaltschaft.<br />
1 So auch OLG Frankfurt ZFS 2004, 282 ;OLG Köln VRS 97,381. 100 Euro; OLG<br />
Düsseldorf VRS 97,214 oder 35 Euro OLG Oldenburg VRS 79,375; OLG Karlsruhe<br />
NSTZ 1988, 137.<br />
Aktuelles Verkehrsrecht<br />
Wolfgang Ferner<br />
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