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Verkehrsstrafrecht Ordnungswidrigkeiten

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der zur Verweigerung des Zeugnisses berechtigt ist, durch Anhörung<br />

nichtrichterlicher Vernehmungspersonen in die Hauptverhandlung<br />

einzuführen und zu verwerten.<br />

Nach den Urteilsfeststellungen hat er sich den beiden Polizeibeamten<br />

aufgedrängt, dass der Halter des Tatfahrzeuges wahrscheinlicher<br />

Täter ist. (Die Revision war gleichwohl erfolglos, da das Landgericht<br />

ausdrücklich ausgeführt hat von der Täterschaft des Angeklagten ohne<br />

jeden Zweifel alleine aufgrund der Indizienlage überzeugt gewesen zu<br />

sein).<br />

BayObLG, Beschluss vom 06.10.04, 1 St RR 101/04 = DAR 2005, 457<br />

= NZV 2005, 492<br />

4.2. Verteidigerkonsultation<br />

OLG Hamm, Beschluss vom 04.03.04, 1 Ss 26/04 = SVR 2005, 35<br />

Wird ein Beschuldigter nicht über sein Recht, einen Verteidiger zu<br />

konsultieren belehrt, unterliegt die Vernehmung in dem Strafverfahren<br />

einem Verwertungsverbot. Notwendig ist aber, dass der Angeklagte<br />

oder sein Verteidiger der Verwertung im Rahmen der<br />

Hauptverhandlung widerspricht.<br />

Der Betroffene ist vor einer Vernehmung zu belehren, wenn im<br />

Zusammenhang mit einer Trunkenheitsfahrt ermittelt wird und der<br />

Betroffene als Fahrzeugführer in Betracht kommt.<br />

AG Ellwangen, Beschluss vom 30.01.2004, 3 Cs 34 Js 21412/03 Hw. =<br />

BA 2005, 497<br />

4.3. schriftliche Stellungnahme des Betroffenen<br />

Thüringer OLG, Beschluss vom 31.01.2005, 1 Ss 309/04 = VRS 109,<br />

24<br />

Soweit sich ein Betroffener in der Hauptverhandlung im<br />

Bußgeldverfahren dazu entschließt zu schweigen, sind Schriftstücke,<br />

die frühere Erklärung zur Sache enthalten nur dann als Urkunde<br />

verlesbar, wenn sie von sie von dem Betroffenen selbst verfasst<br />

worden sind. Erklärungen des Verteidigers gehören hierzu nicht.<br />

Wiederholtes Nachfragen bei einem unverteidigten<br />

Betroffenen/Beschuldigten<br />

Hat sich der Beschuldigte/Betroffene im Ermittlungsverfahren auf sein<br />

Schweigerecht berufen, ist diese Entscheidung zu respektieren. Ein<br />

Nachfragen beim unverteidigten Beschuldigten/Betroffenen ist in der<br />

Regel unzulässig.<br />

Diese Entscheidung des Bundesgerichtshofs (BGH) ist zwar zu einem<br />

Kapitaldelikt ergangen, sie hat aber auch Bedeutung für das OWi- oder<br />

Strafverfahren mit nicht so schwer wiegenden Vorwürfen. Nicht selten<br />

geben sich auch hier die Beamten nicht mit der Erklärung des<br />

Beschuldigten/Betroffenen zufrieden, keine Angaben zur Sache<br />

Aktuelles Verkehrsrecht<br />

Wolfgang Ferner<br />

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