Verkehrsstrafrecht Ordnungswidrigkeiten
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der zur Verweigerung des Zeugnisses berechtigt ist, durch Anhörung<br />
nichtrichterlicher Vernehmungspersonen in die Hauptverhandlung<br />
einzuführen und zu verwerten.<br />
Nach den Urteilsfeststellungen hat er sich den beiden Polizeibeamten<br />
aufgedrängt, dass der Halter des Tatfahrzeuges wahrscheinlicher<br />
Täter ist. (Die Revision war gleichwohl erfolglos, da das Landgericht<br />
ausdrücklich ausgeführt hat von der Täterschaft des Angeklagten ohne<br />
jeden Zweifel alleine aufgrund der Indizienlage überzeugt gewesen zu<br />
sein).<br />
BayObLG, Beschluss vom 06.10.04, 1 St RR 101/04 = DAR 2005, 457<br />
= NZV 2005, 492<br />
4.2. Verteidigerkonsultation<br />
OLG Hamm, Beschluss vom 04.03.04, 1 Ss 26/04 = SVR 2005, 35<br />
Wird ein Beschuldigter nicht über sein Recht, einen Verteidiger zu<br />
konsultieren belehrt, unterliegt die Vernehmung in dem Strafverfahren<br />
einem Verwertungsverbot. Notwendig ist aber, dass der Angeklagte<br />
oder sein Verteidiger der Verwertung im Rahmen der<br />
Hauptverhandlung widerspricht.<br />
Der Betroffene ist vor einer Vernehmung zu belehren, wenn im<br />
Zusammenhang mit einer Trunkenheitsfahrt ermittelt wird und der<br />
Betroffene als Fahrzeugführer in Betracht kommt.<br />
AG Ellwangen, Beschluss vom 30.01.2004, 3 Cs 34 Js 21412/03 Hw. =<br />
BA 2005, 497<br />
4.3. schriftliche Stellungnahme des Betroffenen<br />
Thüringer OLG, Beschluss vom 31.01.2005, 1 Ss 309/04 = VRS 109,<br />
24<br />
Soweit sich ein Betroffener in der Hauptverhandlung im<br />
Bußgeldverfahren dazu entschließt zu schweigen, sind Schriftstücke,<br />
die frühere Erklärung zur Sache enthalten nur dann als Urkunde<br />
verlesbar, wenn sie von sie von dem Betroffenen selbst verfasst<br />
worden sind. Erklärungen des Verteidigers gehören hierzu nicht.<br />
Wiederholtes Nachfragen bei einem unverteidigten<br />
Betroffenen/Beschuldigten<br />
Hat sich der Beschuldigte/Betroffene im Ermittlungsverfahren auf sein<br />
Schweigerecht berufen, ist diese Entscheidung zu respektieren. Ein<br />
Nachfragen beim unverteidigten Beschuldigten/Betroffenen ist in der<br />
Regel unzulässig.<br />
Diese Entscheidung des Bundesgerichtshofs (BGH) ist zwar zu einem<br />
Kapitaldelikt ergangen, sie hat aber auch Bedeutung für das OWi- oder<br />
Strafverfahren mit nicht so schwer wiegenden Vorwürfen. Nicht selten<br />
geben sich auch hier die Beamten nicht mit der Erklärung des<br />
Beschuldigten/Betroffenen zufrieden, keine Angaben zur Sache<br />
Aktuelles Verkehrsrecht<br />
Wolfgang Ferner<br />
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