Verkehrsstrafrecht Ordnungswidrigkeiten
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körperlichen Einwirkung noch zur Zufügung eines länger andauernden<br />
oder aber eines nur kurzfristigen intensiven Schmerzes gekommen.<br />
Der Umstand, dass der Zusammenstoß zum Umfallen des Fahrzeuges<br />
geführt hat, reicht hierfür nicht aus, denn es kommt nicht auf die<br />
Erheblichkeit der Handlung, sondern auf die unmittelbare körperliche<br />
Einwirkung an.<br />
Eine Hautrötung stellt keine körperliche Misshandlung im Sinne § 223<br />
StGB dar.<br />
2.2. gefährliche Körperverletzung, § 223, 224 StGB<br />
KG, Urteil vom 28.01.2005, 1 Ss 333/04 (149/04) = VRS 109, 112 =<br />
NZV 2006, 111<br />
Sachverhalt: Der Angeklagte befuhr rückwärts mit seinem Pkw die<br />
Zufahrt zu einem Grundstück. Hierbei war er sich bewusst, dass hinter<br />
seinem Fahrzeug der Nebenkläger stand. Der Angeklagte wollte<br />
diesen wegdrängen, wobei er zumindest billigend in Kauf nahm, dass<br />
der Zeuge hierbei verletzt werden könnte. Dieser sah keine andere<br />
Möglichkeit, als auf den Pkw aufzuspringen und sich am<br />
Heckscheibenwischer festzuhalten. Der Zeuge machte mit<br />
Faustschlägen auf dem Fahrzeugdach auf sich aufmerksam. Der<br />
Angeklagte hielt jedoch nicht an und fuhr bis auf die Straße, wo er<br />
abbremste. Hierdurch fiel der Zeuge auf den Boden. Er erlitt keine<br />
äußerlichen Verletzung, hat jedoch durch den Sturz auf die Straße ca.<br />
2 – 3 Tage Kopf- und Gliederschmerzen. Der Angeklagte entfernte<br />
sich.<br />
Das Amtsgericht hat den Angeklagten wegen vorsätzlichen<br />
gefährlichen Eingriffs in den Straßenverkehr in Tateinheit mit<br />
gefährlicher Körperverletzung und Nötigung sowie unerlaubten<br />
Entfernens vom Unfallort zu Einzelstrafen von 60 Tagessätzen und 20<br />
Tagessätzen verurteilt. Hieraus wurde eine Gesamtgeldstrafe von 70<br />
Tagessätzen gebildet. Das Amtsgericht sprach außerdem ein<br />
Fahrverbot aus. Hiergegen legte die Staatsanwaltschaft, beschränkt<br />
auf den Rechtsfolgenausspruch, Berufung ein. Ein erstes Urteil (9<br />
Monate Gesamtfreiheitsstrafe) wurde vom OLG aufgehoben. Die neue<br />
Verhandlung vor dem Landgericht führte zu einer Verwerfung der<br />
Berufung der Staatsanwaltschaft. Die Revision der Staatsanwaltschaft<br />
hatte Erfolg.<br />
Die Körperverletzung mittels eines gefährlichen Werkzeugs kann auch<br />
in der Form begangen werden, dass das Mittel eingesetzt wird, sich<br />
aber nicht die Verletzung hierdurch ergibt. Dies kann z. B. der Fall<br />
sein, wenn die Verletzung durch einen Aufprall auf das Straßenpflaster<br />
entsteht und nicht durch den Pkw.<br />
Ein gefährliches Werkzeug im Sinne von § 224 StGB ist ein<br />
Gegenstand, der nach seiner Beschaffenheit und der konkreten Art<br />
seiner Benutzung im Einzelfall geeignet ist, erhebliche Verletzungen<br />
Aktuelles Verkehrsrecht<br />
Wolfgang Ferner<br />
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