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Verkehrsstrafrecht Ordnungswidrigkeiten

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körperlichen Einwirkung noch zur Zufügung eines länger andauernden<br />

oder aber eines nur kurzfristigen intensiven Schmerzes gekommen.<br />

Der Umstand, dass der Zusammenstoß zum Umfallen des Fahrzeuges<br />

geführt hat, reicht hierfür nicht aus, denn es kommt nicht auf die<br />

Erheblichkeit der Handlung, sondern auf die unmittelbare körperliche<br />

Einwirkung an.<br />

Eine Hautrötung stellt keine körperliche Misshandlung im Sinne § 223<br />

StGB dar.<br />

2.2. gefährliche Körperverletzung, § 223, 224 StGB<br />

KG, Urteil vom 28.01.2005, 1 Ss 333/04 (149/04) = VRS 109, 112 =<br />

NZV 2006, 111<br />

Sachverhalt: Der Angeklagte befuhr rückwärts mit seinem Pkw die<br />

Zufahrt zu einem Grundstück. Hierbei war er sich bewusst, dass hinter<br />

seinem Fahrzeug der Nebenkläger stand. Der Angeklagte wollte<br />

diesen wegdrängen, wobei er zumindest billigend in Kauf nahm, dass<br />

der Zeuge hierbei verletzt werden könnte. Dieser sah keine andere<br />

Möglichkeit, als auf den Pkw aufzuspringen und sich am<br />

Heckscheibenwischer festzuhalten. Der Zeuge machte mit<br />

Faustschlägen auf dem Fahrzeugdach auf sich aufmerksam. Der<br />

Angeklagte hielt jedoch nicht an und fuhr bis auf die Straße, wo er<br />

abbremste. Hierdurch fiel der Zeuge auf den Boden. Er erlitt keine<br />

äußerlichen Verletzung, hat jedoch durch den Sturz auf die Straße ca.<br />

2 – 3 Tage Kopf- und Gliederschmerzen. Der Angeklagte entfernte<br />

sich.<br />

Das Amtsgericht hat den Angeklagten wegen vorsätzlichen<br />

gefährlichen Eingriffs in den Straßenverkehr in Tateinheit mit<br />

gefährlicher Körperverletzung und Nötigung sowie unerlaubten<br />

Entfernens vom Unfallort zu Einzelstrafen von 60 Tagessätzen und 20<br />

Tagessätzen verurteilt. Hieraus wurde eine Gesamtgeldstrafe von 70<br />

Tagessätzen gebildet. Das Amtsgericht sprach außerdem ein<br />

Fahrverbot aus. Hiergegen legte die Staatsanwaltschaft, beschränkt<br />

auf den Rechtsfolgenausspruch, Berufung ein. Ein erstes Urteil (9<br />

Monate Gesamtfreiheitsstrafe) wurde vom OLG aufgehoben. Die neue<br />

Verhandlung vor dem Landgericht führte zu einer Verwerfung der<br />

Berufung der Staatsanwaltschaft. Die Revision der Staatsanwaltschaft<br />

hatte Erfolg.<br />

Die Körperverletzung mittels eines gefährlichen Werkzeugs kann auch<br />

in der Form begangen werden, dass das Mittel eingesetzt wird, sich<br />

aber nicht die Verletzung hierdurch ergibt. Dies kann z. B. der Fall<br />

sein, wenn die Verletzung durch einen Aufprall auf das Straßenpflaster<br />

entsteht und nicht durch den Pkw.<br />

Ein gefährliches Werkzeug im Sinne von § 224 StGB ist ein<br />

Gegenstand, der nach seiner Beschaffenheit und der konkreten Art<br />

seiner Benutzung im Einzelfall geeignet ist, erhebliche Verletzungen<br />

Aktuelles Verkehrsrecht<br />

Wolfgang Ferner<br />

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