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Verkehrsstrafrecht Ordnungswidrigkeiten

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erfolgt. Die den Straftatbeständen zugrundeliegenden Handlungen<br />

sind identisch.<br />

BGH, Beschluss vom 08.08.2006, 4 StR 263/06 = VD 2006, 278 =<br />

DAR 2007, 371<br />

Liegt Tateinheit vor, wird nur eine einheitliche Geldbuße festgesetzt.<br />

Dieselbe Handlungen im Sinne des Gesetzes ist dabei eine einzige<br />

Willensbetätigung oder eine natürliche Handlungseinheit. Eine<br />

natürliche Handlungseinheit ist gegeben, wenn mehrere<br />

Verhaltensweisen in einem solch unmittelbaren (räumlichen und<br />

seitlichen) Zusammenhang stehen, dass das gesamte tätig werden bei<br />

natürlicher Betrachtungsweise auch für einen dritten objektiv als ein<br />

einheitlich zusammengefasstes Tun anzusehen ist. Die Gleichzeitigkeit<br />

der Verletzung bewirkt noch keine Handlungsidentität im Sinne von §<br />

19 OWiG. Vielmehr ist erforderlich, dass diejenige Handlung, die einen<br />

Tatbestand ganz oder teilweise verwirklicht, zugleich einen anderen<br />

Tatbestand ganz oder teilweise erfüllt. Zur Abgrenzung gegenüber<br />

möglicherweise „nur gleichzeitige“, „nur gelegentlich“ einer Dauertat<br />

begangenen Verstöße wird in der Rechtsprechung gefordert, dass<br />

Identität in einem für beide Tatbestandsverwirklichungen in der<br />

konkreten Form notwendigen Teil vorliegen muss, dass das<br />

Dauerdelikt selbst einen Tatbestand erheblichen Tatbeitrag zu dem<br />

jeweiligen anderen Verstoß bildet. Dies trifft auf das nicht anlegen des<br />

Sicherheitsgurtes und anderer <strong>Ordnungswidrigkeiten</strong>, die während der<br />

Tat begangen werden, zu.<br />

Zwischen Nichtanlegen des Sicherheitsgurtes und einer auf der Fahrt<br />

begangenen Ordnungswidrigkeit besteht Tateinheit.<br />

OLG Hamm, Beschluss vom 31.01.2006, 2 Ss Owi 63/06 = SVR 2007,<br />

186 = DAR 2006, 338 = VRS 110, 281 = zfs 2006, 351<br />

Längere Fahrt<br />

Thüringer OLG, Beschluss vom 01.07.2005, 1 Ss 67/05 = VRS<br />

210,52<br />

Geschwindigkeitsüberschreitungen, die auf Autobahnkilometer 258<br />

und 339 begangen werden, sind in Tatmehrheit begangen, auch wenn<br />

die Fahrt zwischendurch nicht unterbrochen war.<br />

Eine Tat im prozessualen Sinne bezeichnet ein konkretes Geschehen,<br />

das einen einheitlichen geschichtlichen Vorgang bildet und Merkmale<br />

enthält, die es von denkbaren anderen ähnlichen oder gleichartigen<br />

Vorkommnissen unterscheidet und umfasst das gesamte Verhalten<br />

des Täters, soweit dieses nach der natürlichen Auffassung des Lebens<br />

eine Einheit bildet.<br />

Die Handlungen müssen dabei nach dem Ergebnislauf zeitlich,<br />

räumlich und innerlich so miteinander verknüpft sein, dass sich ihre<br />

getrennte Würdigung und Ahndung als unnatürliche Aufspaltung<br />

eines einheitlichen Lebensvorganges darstellen würde. Der zeitliche<br />

Aktuelles Verkehrsrecht<br />

Wolfgang Ferner<br />

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