Verkehrsstrafrecht Ordnungswidrigkeiten
Verkehrsstrafrecht Ordnungswidrigkeiten
Verkehrsstrafrecht Ordnungswidrigkeiten
Sie wollen auch ein ePaper? Erhöhen Sie die Reichweite Ihrer Titel.
YUMPU macht aus Druck-PDFs automatisch weboptimierte ePaper, die Google liebt.
erfolgt. Die den Straftatbeständen zugrundeliegenden Handlungen<br />
sind identisch.<br />
BGH, Beschluss vom 08.08.2006, 4 StR 263/06 = VD 2006, 278 =<br />
DAR 2007, 371<br />
Liegt Tateinheit vor, wird nur eine einheitliche Geldbuße festgesetzt.<br />
Dieselbe Handlungen im Sinne des Gesetzes ist dabei eine einzige<br />
Willensbetätigung oder eine natürliche Handlungseinheit. Eine<br />
natürliche Handlungseinheit ist gegeben, wenn mehrere<br />
Verhaltensweisen in einem solch unmittelbaren (räumlichen und<br />
seitlichen) Zusammenhang stehen, dass das gesamte tätig werden bei<br />
natürlicher Betrachtungsweise auch für einen dritten objektiv als ein<br />
einheitlich zusammengefasstes Tun anzusehen ist. Die Gleichzeitigkeit<br />
der Verletzung bewirkt noch keine Handlungsidentität im Sinne von §<br />
19 OWiG. Vielmehr ist erforderlich, dass diejenige Handlung, die einen<br />
Tatbestand ganz oder teilweise verwirklicht, zugleich einen anderen<br />
Tatbestand ganz oder teilweise erfüllt. Zur Abgrenzung gegenüber<br />
möglicherweise „nur gleichzeitige“, „nur gelegentlich“ einer Dauertat<br />
begangenen Verstöße wird in der Rechtsprechung gefordert, dass<br />
Identität in einem für beide Tatbestandsverwirklichungen in der<br />
konkreten Form notwendigen Teil vorliegen muss, dass das<br />
Dauerdelikt selbst einen Tatbestand erheblichen Tatbeitrag zu dem<br />
jeweiligen anderen Verstoß bildet. Dies trifft auf das nicht anlegen des<br />
Sicherheitsgurtes und anderer <strong>Ordnungswidrigkeiten</strong>, die während der<br />
Tat begangen werden, zu.<br />
Zwischen Nichtanlegen des Sicherheitsgurtes und einer auf der Fahrt<br />
begangenen Ordnungswidrigkeit besteht Tateinheit.<br />
OLG Hamm, Beschluss vom 31.01.2006, 2 Ss Owi 63/06 = SVR 2007,<br />
186 = DAR 2006, 338 = VRS 110, 281 = zfs 2006, 351<br />
Längere Fahrt<br />
Thüringer OLG, Beschluss vom 01.07.2005, 1 Ss 67/05 = VRS<br />
210,52<br />
Geschwindigkeitsüberschreitungen, die auf Autobahnkilometer 258<br />
und 339 begangen werden, sind in Tatmehrheit begangen, auch wenn<br />
die Fahrt zwischendurch nicht unterbrochen war.<br />
Eine Tat im prozessualen Sinne bezeichnet ein konkretes Geschehen,<br />
das einen einheitlichen geschichtlichen Vorgang bildet und Merkmale<br />
enthält, die es von denkbaren anderen ähnlichen oder gleichartigen<br />
Vorkommnissen unterscheidet und umfasst das gesamte Verhalten<br />
des Täters, soweit dieses nach der natürlichen Auffassung des Lebens<br />
eine Einheit bildet.<br />
Die Handlungen müssen dabei nach dem Ergebnislauf zeitlich,<br />
räumlich und innerlich so miteinander verknüpft sein, dass sich ihre<br />
getrennte Würdigung und Ahndung als unnatürliche Aufspaltung<br />
eines einheitlichen Lebensvorganges darstellen würde. Der zeitliche<br />
Aktuelles Verkehrsrecht<br />
Wolfgang Ferner<br />
Seite 66 von 121