Verkehrsstrafrecht Ordnungswidrigkeiten
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machen zu wollen, sondern insistieren und fragen weiter nach. Der<br />
BGH hat deutlich darauf hingewiesen, dass stetiges Nachfragen ohne<br />
zureichenden Grund das Schweigerecht des (unverteidigten)<br />
Betroffenen/Beschuldigten entwerten könne. Nachfragen seien nach<br />
ausdrücklicher Ausübung des Schweigerechts zwar unproblematisch,<br />
wenn neue Informationen erlangt werden, zu denen sich der<br />
Betroffene/Beschuldigte noch nicht positionieren konnte, eine neue<br />
prozessuale Situation eingetreten oder eine gewisse Zeitspanne<br />
verstrichen sei, in denen sich die Auffassung des<br />
Betroffenen/Beschuldigten geändert haben könne. Jenseits solcher<br />
neuer Umstände oder eines möglichen Sinneswandels dürfe das<br />
Schweigerecht jedenfalls beim unverteidigten<br />
Betroffenen/Beschuldigten nicht dadurch missachtet werden, dass<br />
beständig versucht wird, den Beschuldigten doch noch zu Angaben in<br />
der Sache zu bringen. Erst recht bedenklich sind – so der BGH –<br />
beharrliche Nachfragen gegenüber einem Beschuldigten/Betroffenen,<br />
der sich zur Frage einer Aussage zunächst mit einem von ihm<br />
benannten Verteidiger besprechen und bis dahin schweigen wolle,<br />
wenn die Benachrichtigung dieses Verteidigers unterbleibt<br />
BGH, Urteil vom 10.1.2006, 5 StR 341/05,<br />
Verwertbarkeit von Äußerungen<br />
Der Begriff der Vernehmung erfasst nicht nur Vernehmungen unter<br />
Beachtung der Förmlichkeiten des § 163a StPO. Der Begriff ist<br />
vielmehr weit zu verstehen und umfasst alle Bekundungen über<br />
wahrgenommene Tatsachen auf Grund einer amtlichen, von einem<br />
Staatsorgan durchgeführten Befragung. Gerade bei solchen formlosen<br />
informatorischen Befragungen, mit deren Hilfe Ermittlungsorgane<br />
versuchen sich an Tatorten einen ersten Überblick zu verschaffen, ist<br />
das Schutzbedürfnis der Zeugin eher noch größer, als bei einer mit der<br />
vorgeschriebenen Belehrung verbundenen förmlichen Vernehmung.<br />
Spontanäußerungen sind dagegen uneingeschränkt verwertbar. Dabei<br />
wird regelmäßig auf die vorhergegangene Eigeninitiative des späteren<br />
Zeugen abgestellt, die sich von sich aus an die Polizei gewandt und<br />
dann spontane Angaben gemacht hat. Handelt es sich dagegen ohne<br />
Initiative von Zeugen um die Beantwortung von Fragen eines<br />
Polizeibeamten, liegt regelmäßig eine nicht verwertbare<br />
informatorische Befragung vor. Auf die Intension des Befragenden<br />
kommt es hierbei nicht an.<br />
OLG Zweibrücken, Urteil vom 30.06.2006, 1 Ss 72/06 = Mitt.Bl. 2006,<br />
173<br />
Verwertungsverbot, § 252 StPO<br />
Thüringer OLG, Beschluss vom 03.01.2006, 1 Ss 344/05 = VRS 111,<br />
142<br />
Der Angeklagte war wegen vorsätzlichen Fahrens ohne Fahrerlaubnis<br />
und unerlaubten Entfernens vom Unfallort zu einer Geldstrafe von 50<br />
Tagessätzen verurteilt. Außerdem wurde ihm die Fahrerlaubnis<br />
Aktuelles Verkehrsrecht<br />
Wolfgang Ferner<br />
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