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Verkehrsstrafrecht Ordnungswidrigkeiten

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machen zu wollen, sondern insistieren und fragen weiter nach. Der<br />

BGH hat deutlich darauf hingewiesen, dass stetiges Nachfragen ohne<br />

zureichenden Grund das Schweigerecht des (unverteidigten)<br />

Betroffenen/Beschuldigten entwerten könne. Nachfragen seien nach<br />

ausdrücklicher Ausübung des Schweigerechts zwar unproblematisch,<br />

wenn neue Informationen erlangt werden, zu denen sich der<br />

Betroffene/Beschuldigte noch nicht positionieren konnte, eine neue<br />

prozessuale Situation eingetreten oder eine gewisse Zeitspanne<br />

verstrichen sei, in denen sich die Auffassung des<br />

Betroffenen/Beschuldigten geändert haben könne. Jenseits solcher<br />

neuer Umstände oder eines möglichen Sinneswandels dürfe das<br />

Schweigerecht jedenfalls beim unverteidigten<br />

Betroffenen/Beschuldigten nicht dadurch missachtet werden, dass<br />

beständig versucht wird, den Beschuldigten doch noch zu Angaben in<br />

der Sache zu bringen. Erst recht bedenklich sind – so der BGH –<br />

beharrliche Nachfragen gegenüber einem Beschuldigten/Betroffenen,<br />

der sich zur Frage einer Aussage zunächst mit einem von ihm<br />

benannten Verteidiger besprechen und bis dahin schweigen wolle,<br />

wenn die Benachrichtigung dieses Verteidigers unterbleibt<br />

BGH, Urteil vom 10.1.2006, 5 StR 341/05,<br />

Verwertbarkeit von Äußerungen<br />

Der Begriff der Vernehmung erfasst nicht nur Vernehmungen unter<br />

Beachtung der Förmlichkeiten des § 163a StPO. Der Begriff ist<br />

vielmehr weit zu verstehen und umfasst alle Bekundungen über<br />

wahrgenommene Tatsachen auf Grund einer amtlichen, von einem<br />

Staatsorgan durchgeführten Befragung. Gerade bei solchen formlosen<br />

informatorischen Befragungen, mit deren Hilfe Ermittlungsorgane<br />

versuchen sich an Tatorten einen ersten Überblick zu verschaffen, ist<br />

das Schutzbedürfnis der Zeugin eher noch größer, als bei einer mit der<br />

vorgeschriebenen Belehrung verbundenen förmlichen Vernehmung.<br />

Spontanäußerungen sind dagegen uneingeschränkt verwertbar. Dabei<br />

wird regelmäßig auf die vorhergegangene Eigeninitiative des späteren<br />

Zeugen abgestellt, die sich von sich aus an die Polizei gewandt und<br />

dann spontane Angaben gemacht hat. Handelt es sich dagegen ohne<br />

Initiative von Zeugen um die Beantwortung von Fragen eines<br />

Polizeibeamten, liegt regelmäßig eine nicht verwertbare<br />

informatorische Befragung vor. Auf die Intension des Befragenden<br />

kommt es hierbei nicht an.<br />

OLG Zweibrücken, Urteil vom 30.06.2006, 1 Ss 72/06 = Mitt.Bl. 2006,<br />

173<br />

Verwertungsverbot, § 252 StPO<br />

Thüringer OLG, Beschluss vom 03.01.2006, 1 Ss 344/05 = VRS 111,<br />

142<br />

Der Angeklagte war wegen vorsätzlichen Fahrens ohne Fahrerlaubnis<br />

und unerlaubten Entfernens vom Unfallort zu einer Geldstrafe von 50<br />

Tagessätzen verurteilt. Außerdem wurde ihm die Fahrerlaubnis<br />

Aktuelles Verkehrsrecht<br />

Wolfgang Ferner<br />

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