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Verkehrsstrafrecht Ordnungswidrigkeiten

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Anders könnte alleine bei einer Einzahlung bei der Post zur<br />

Überweisung an die empfangende Stelle gesehen werden, dabei<br />

würde der Poststempel ausreichen.<br />

AG Saalfeld, Beschluss vom 15.07.2005, Owi 23/04 = VRS 109, 192<br />

Der Betroffene hatte wegen eines Parkverstoßes ein Verwarnungsgeld<br />

an Ort und Stelle bezahlt. Später hat er die Aufsichtsbeschwerde<br />

erhoben. Diese Beschwerde beseitigt nicht die Wirksamkeit der<br />

Verwarnung. Diese entfällt auch nicht dadurch, dass die<br />

Verwaltungsbehörde das Verwarnungsgeld an den Betroffenen<br />

zurückgezahlt hat. Wegen einer wirksamen Verwarnung kann der<br />

Verkehrsverstoß dann aber nicht mehr als Bußgeldverfahren verfolgt<br />

werden.<br />

AG Mainz, Beschluss vom 19.09.2005, 3726 Js 6108/05. 403 OWi =<br />

DAR 2006, 166<br />

Verwarnung,<br />

Ein Betroffener hat keinen Anspruch auf eine gebührenfreie Ahndung<br />

durch eine Verwarnung.<br />

AG Saalfeld, Beschluss vom 27.03.2006, 640 Js 10252/06 OWI = VRs<br />

110, 366<br />

2. Höhe des Bußgeldes<br />

2.1. Geringe Geldbuße<br />

OLG Hamm, Beschluss vom 14.03.2005, 3 Ss OWi 100/05<br />

Das Amtsgericht hat den Betroffenen wegen fahrlässiger<br />

Überschreitung der zulässigen Höchstgeschwindigkeit außerhalb<br />

geschlossener Ortschaften zu einer Geldbuße von 550,00 Euro<br />

verurteilt. Auf die Rechtsbeschwerde hin wurde das Urteil aufgehoben.<br />

Der Rechtsfolgenausspruch konnte nicht bestehen bleiben, wenn der<br />

Höchstrahmen gem. § 17 Abs. 2 OWiG für fahrlässig begangene<br />

<strong>Ordnungswidrigkeiten</strong> von 500,00 Euro, überschritten wird. Diese<br />

Grenze gilt auch, wenn ein an sich verwirktes Fahrverbot nicht<br />

verhängt wird. 1 Außerdem müssen bei Bußgeldern in dieser<br />

Größenordnung stets Feststellungen zu den persönlichen und<br />

wirtschaftlichen Verhältnissen des Betroffenen erfolgen. Die Grenze<br />

1 so auch OLG Hamm NZV 1994.<br />

Aktuelles Verkehrsrecht<br />

Wolfgang Ferner<br />

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