Verkehrsstrafrecht Ordnungswidrigkeiten
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Anders könnte alleine bei einer Einzahlung bei der Post zur<br />
Überweisung an die empfangende Stelle gesehen werden, dabei<br />
würde der Poststempel ausreichen.<br />
AG Saalfeld, Beschluss vom 15.07.2005, Owi 23/04 = VRS 109, 192<br />
Der Betroffene hatte wegen eines Parkverstoßes ein Verwarnungsgeld<br />
an Ort und Stelle bezahlt. Später hat er die Aufsichtsbeschwerde<br />
erhoben. Diese Beschwerde beseitigt nicht die Wirksamkeit der<br />
Verwarnung. Diese entfällt auch nicht dadurch, dass die<br />
Verwaltungsbehörde das Verwarnungsgeld an den Betroffenen<br />
zurückgezahlt hat. Wegen einer wirksamen Verwarnung kann der<br />
Verkehrsverstoß dann aber nicht mehr als Bußgeldverfahren verfolgt<br />
werden.<br />
AG Mainz, Beschluss vom 19.09.2005, 3726 Js 6108/05. 403 OWi =<br />
DAR 2006, 166<br />
Verwarnung,<br />
Ein Betroffener hat keinen Anspruch auf eine gebührenfreie Ahndung<br />
durch eine Verwarnung.<br />
AG Saalfeld, Beschluss vom 27.03.2006, 640 Js 10252/06 OWI = VRs<br />
110, 366<br />
2. Höhe des Bußgeldes<br />
2.1. Geringe Geldbuße<br />
OLG Hamm, Beschluss vom 14.03.2005, 3 Ss OWi 100/05<br />
Das Amtsgericht hat den Betroffenen wegen fahrlässiger<br />
Überschreitung der zulässigen Höchstgeschwindigkeit außerhalb<br />
geschlossener Ortschaften zu einer Geldbuße von 550,00 Euro<br />
verurteilt. Auf die Rechtsbeschwerde hin wurde das Urteil aufgehoben.<br />
Der Rechtsfolgenausspruch konnte nicht bestehen bleiben, wenn der<br />
Höchstrahmen gem. § 17 Abs. 2 OWiG für fahrlässig begangene<br />
<strong>Ordnungswidrigkeiten</strong> von 500,00 Euro, überschritten wird. Diese<br />
Grenze gilt auch, wenn ein an sich verwirktes Fahrverbot nicht<br />
verhängt wird. 1 Außerdem müssen bei Bußgeldern in dieser<br />
Größenordnung stets Feststellungen zu den persönlichen und<br />
wirtschaftlichen Verhältnissen des Betroffenen erfolgen. Die Grenze<br />
1 so auch OLG Hamm NZV 1994.<br />
Aktuelles Verkehrsrecht<br />
Wolfgang Ferner<br />
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