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Verkehrsstrafrecht Ordnungswidrigkeiten

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Tatgericht gegen rechtlich anerkannte Strafzwecke verstößt oder wenn<br />

sich die verhängte Strafe nach oben oder unten von ihrer Bestimmung<br />

löst, gerechter Schuldausgleich zu sein. Dagegen ist eine ins Einzelne<br />

gehende Richtigkeitskontrolle ausgeschlossen.<br />

Dies gilt auch, wenn der Tatrichter einen minderschweren Fall<br />

annimmt oder verneint. Die vom Tatrichter vorgenommene Wertung ist<br />

vom Revisionsgericht nur begrenzt nachprüfbar.<br />

Doppelverwertung<br />

BGH, Beschluss vom 18.02.2005, 2 StR 551/04<br />

Es verstößt gegen das Doppelverwertungsverbot, wenn der Tatrichter<br />

bei der Strafzumessung zum Nachteil des Angeklagten berücksichtigt,<br />

dass dieser die Tat begangen hat, anstatt von der Begehung Abstand<br />

zu nehmen. Dem steht es gleich, wenn dem Angeklagten nicht eine<br />

über die eigentliche Tatbestandverwirklichung hinausgehende<br />

kriminelle Energie zur Last gelegt werden kann, sondern lediglich<br />

Handlungen, die nach dem Tatplan des Angeklagten bereits<br />

erforderlich waren, um den angestrebten Erfolg überhaupt zu<br />

erreichen.<br />

Höhe der Strafe<br />

BGH, Beschluss vom 08.02.05, 3 StR 500/04<br />

Je mehr sich ein Strafmaß dem oberen oder unteren Ende des<br />

Strafrahmens nähert, umso höher sind die Anforderungen an die<br />

Abwägung und die erschöpfende Würdigung der maßgeblichen<br />

straferschwerenden und strafmildernden Umstände. Dazu gehört auch<br />

die Wirkung der Strafe für das zukünftige Lebens des Täters.<br />

Geldbuße in OWi-Verfahren<br />

OLG Dresden, Beschluss vom 10.01.2006, Ss (Owi) 532/05 = DAR<br />

2006, 222<br />

Die wirtschaftliche Verhältnisse eines Betroffenen sind nur dann nicht<br />

zu berücksichtigen und zu prüfen, wenn keine Anhaltspunkte dafür<br />

gegeben sind, dass sie außergewöhnlich gut oder schlecht sind.<br />

Anhaltspunkte für besonders schlechte wirtschaftliche Verhältnisse<br />

liegen aber vor, wenn der Betroffene beschäftigungslos ist.<br />

Gesamtstrafe<br />

BGH, Beschluss vom 21.09.2005, 2 StR 266/05 = SVR 2006, 188<br />

Der Angeklagte wurde wegen Fahrens ohne Fahrerlaubnis in 100<br />

Fällen sowie vorsätzlicher Körperverletzung zu einer Freiheitsstrafe<br />

von drei Jahren verurteilt. Die Einzelstrafen betrugen ein Jahr und<br />

einhundert mal einen Monat. Bei der Bildung der Gesamtstrafe wurde<br />

auf die zusammenfassende Würdigung verwiesen. Die Revision hatte<br />

teilweise Erfolg. Die Bildung einer Gesamtfreiheitsstrafe von drei<br />

Jahren ist nicht ausreichend begründet. Bei der Bemessung der<br />

Aktuelles Verkehrsrecht<br />

Wolfgang Ferner<br />

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