Verkehrsstrafrecht Ordnungswidrigkeiten
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Tatgericht gegen rechtlich anerkannte Strafzwecke verstößt oder wenn<br />
sich die verhängte Strafe nach oben oder unten von ihrer Bestimmung<br />
löst, gerechter Schuldausgleich zu sein. Dagegen ist eine ins Einzelne<br />
gehende Richtigkeitskontrolle ausgeschlossen.<br />
Dies gilt auch, wenn der Tatrichter einen minderschweren Fall<br />
annimmt oder verneint. Die vom Tatrichter vorgenommene Wertung ist<br />
vom Revisionsgericht nur begrenzt nachprüfbar.<br />
Doppelverwertung<br />
BGH, Beschluss vom 18.02.2005, 2 StR 551/04<br />
Es verstößt gegen das Doppelverwertungsverbot, wenn der Tatrichter<br />
bei der Strafzumessung zum Nachteil des Angeklagten berücksichtigt,<br />
dass dieser die Tat begangen hat, anstatt von der Begehung Abstand<br />
zu nehmen. Dem steht es gleich, wenn dem Angeklagten nicht eine<br />
über die eigentliche Tatbestandverwirklichung hinausgehende<br />
kriminelle Energie zur Last gelegt werden kann, sondern lediglich<br />
Handlungen, die nach dem Tatplan des Angeklagten bereits<br />
erforderlich waren, um den angestrebten Erfolg überhaupt zu<br />
erreichen.<br />
Höhe der Strafe<br />
BGH, Beschluss vom 08.02.05, 3 StR 500/04<br />
Je mehr sich ein Strafmaß dem oberen oder unteren Ende des<br />
Strafrahmens nähert, umso höher sind die Anforderungen an die<br />
Abwägung und die erschöpfende Würdigung der maßgeblichen<br />
straferschwerenden und strafmildernden Umstände. Dazu gehört auch<br />
die Wirkung der Strafe für das zukünftige Lebens des Täters.<br />
Geldbuße in OWi-Verfahren<br />
OLG Dresden, Beschluss vom 10.01.2006, Ss (Owi) 532/05 = DAR<br />
2006, 222<br />
Die wirtschaftliche Verhältnisse eines Betroffenen sind nur dann nicht<br />
zu berücksichtigen und zu prüfen, wenn keine Anhaltspunkte dafür<br />
gegeben sind, dass sie außergewöhnlich gut oder schlecht sind.<br />
Anhaltspunkte für besonders schlechte wirtschaftliche Verhältnisse<br />
liegen aber vor, wenn der Betroffene beschäftigungslos ist.<br />
Gesamtstrafe<br />
BGH, Beschluss vom 21.09.2005, 2 StR 266/05 = SVR 2006, 188<br />
Der Angeklagte wurde wegen Fahrens ohne Fahrerlaubnis in 100<br />
Fällen sowie vorsätzlicher Körperverletzung zu einer Freiheitsstrafe<br />
von drei Jahren verurteilt. Die Einzelstrafen betrugen ein Jahr und<br />
einhundert mal einen Monat. Bei der Bildung der Gesamtstrafe wurde<br />
auf die zusammenfassende Würdigung verwiesen. Die Revision hatte<br />
teilweise Erfolg. Die Bildung einer Gesamtfreiheitsstrafe von drei<br />
Jahren ist nicht ausreichend begründet. Bei der Bemessung der<br />
Aktuelles Verkehrsrecht<br />
Wolfgang Ferner<br />
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