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Verkehrsstrafrecht Ordnungswidrigkeiten

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Ablauf der einzelnen Handlungen und der zeitliche Abstand zwischen<br />

ihnen sind wesentliche Kriterien für die Beurteilung, ob ein<br />

einheitliches Tatgeschehen vorliegt. Im Rahmen von<br />

Zuwiderhandlungen im Straßenverkehr ist davon auszugehen, dass<br />

mit dem Ende eines bestimmen Verkehrsgeschehens, das durch<br />

ein anderes abgelöst wird, in der Regel das tatbildende geschichtliche<br />

Ereignis abgeschlossen ist. Maßstab ist daher nicht Beginn und Ende<br />

einer Fahrt, denn während einer einzelnen Fahrt von einiger Dauer<br />

stellen sich dem Kraftfahrer ständig neue Verkehr- und damit<br />

einhergehend wechselnde Pflichtenlagen, gegenüber denen er<br />

regelmäßig erneut die Entscheidung über sein Fahrverhalten treffen<br />

muss. Bei einer solchen einheitlichen Fahrt ist daher immer zusätzlich<br />

darauf abzustellen, ob die mehreren Verstöße nach den dargestellten<br />

Grundsätzen zum prozessualen Tatbegriff zu einem einheitlichen<br />

historischen Vorgang zusammengefasst werden können. Ein nicht nur<br />

verkehrsbedingtes Anhalten stellt dabei zwar eine hinreichende,<br />

jedoch keine notwendige Bedingung dar, um von mehreren Taten im<br />

verkehrsrechtlichen Sinne auszugehen.<br />

Geschwindigkeit und Tatmehrheit<br />

OLG Brandenburg, Beschluss vom 30.05.2005, 1 Ss (OWi) 87 B/05 =<br />

DAR 2005, 521 = NZV 2006, 109<br />

Das Amtsgericht hat den Betroffenen wegen zweier<br />

Geschwindigkeitsüberschreitungen zu zwei Geldbußen von 90 € und<br />

180 € verurteilt. Weiter hat es ein Fahrverbot von einem Monat<br />

angeordnet.<br />

Der Betroffene hatte – nach Passieren einer Schilderbrücke - die<br />

zulässige Höchstgeschwindigkeit von 120 km/h überschritten. 1,5 km<br />

darauf passierte das Fahrzeug eine weitere Schilderbrücke, wobei die<br />

Höchstgeschwindigkeit auf 100 km/h beschränkt wurde. In diesem<br />

Bereich befuhr der Betroffene die Autobahn mit einer Geschwindigkeit<br />

von 160 km/h.<br />

Dass es sich bei mehreren Geschwindigkeitsüberschreitungen auch im<br />

Verlauf einer Fahrt regelmäßig um mehrere Taten handelt, ist<br />

Auffassung der meisten Gerichte. Die Tatsache, dass mehrere<br />

Verstöße auf der gleichen Fahrt begangen wurden, ändert nichts<br />

daran, dass Fahrten als solche keine rechtliche Klammer zu den<br />

einzelnen Fehlverhaltensweisen im Verkehr bildet. Eine einzige Tat im<br />

Sinne einer natürlichen Handlungseinheit liegt nur dann vor, wenn<br />

strafrechtlich oder ordnungswidrigkeiteinrechtlich erhebliche<br />

Verhaltensweisen durch einen derart unmittelbar zeitlich–räumlichen<br />

und inneren Zusammenhang gekennzeichnet sind, dass sich der<br />

gesamte Vorgang bei natürlicher Betrachtungsweise auch für einen<br />

unbeteiligten Dritten als ein einheitliches zusammengehöriges Tun<br />

darstellt.<br />

Verkehrsverstoß Tatmehrheit<br />

Aktuelles Verkehrsrecht<br />

Wolfgang Ferner<br />

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