Verkehrsstrafrecht Ordnungswidrigkeiten
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Verkehrsstrafrecht Ordnungswidrigkeiten
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Ablauf der einzelnen Handlungen und der zeitliche Abstand zwischen<br />
ihnen sind wesentliche Kriterien für die Beurteilung, ob ein<br />
einheitliches Tatgeschehen vorliegt. Im Rahmen von<br />
Zuwiderhandlungen im Straßenverkehr ist davon auszugehen, dass<br />
mit dem Ende eines bestimmen Verkehrsgeschehens, das durch<br />
ein anderes abgelöst wird, in der Regel das tatbildende geschichtliche<br />
Ereignis abgeschlossen ist. Maßstab ist daher nicht Beginn und Ende<br />
einer Fahrt, denn während einer einzelnen Fahrt von einiger Dauer<br />
stellen sich dem Kraftfahrer ständig neue Verkehr- und damit<br />
einhergehend wechselnde Pflichtenlagen, gegenüber denen er<br />
regelmäßig erneut die Entscheidung über sein Fahrverhalten treffen<br />
muss. Bei einer solchen einheitlichen Fahrt ist daher immer zusätzlich<br />
darauf abzustellen, ob die mehreren Verstöße nach den dargestellten<br />
Grundsätzen zum prozessualen Tatbegriff zu einem einheitlichen<br />
historischen Vorgang zusammengefasst werden können. Ein nicht nur<br />
verkehrsbedingtes Anhalten stellt dabei zwar eine hinreichende,<br />
jedoch keine notwendige Bedingung dar, um von mehreren Taten im<br />
verkehrsrechtlichen Sinne auszugehen.<br />
Geschwindigkeit und Tatmehrheit<br />
OLG Brandenburg, Beschluss vom 30.05.2005, 1 Ss (OWi) 87 B/05 =<br />
DAR 2005, 521 = NZV 2006, 109<br />
Das Amtsgericht hat den Betroffenen wegen zweier<br />
Geschwindigkeitsüberschreitungen zu zwei Geldbußen von 90 € und<br />
180 € verurteilt. Weiter hat es ein Fahrverbot von einem Monat<br />
angeordnet.<br />
Der Betroffene hatte – nach Passieren einer Schilderbrücke - die<br />
zulässige Höchstgeschwindigkeit von 120 km/h überschritten. 1,5 km<br />
darauf passierte das Fahrzeug eine weitere Schilderbrücke, wobei die<br />
Höchstgeschwindigkeit auf 100 km/h beschränkt wurde. In diesem<br />
Bereich befuhr der Betroffene die Autobahn mit einer Geschwindigkeit<br />
von 160 km/h.<br />
Dass es sich bei mehreren Geschwindigkeitsüberschreitungen auch im<br />
Verlauf einer Fahrt regelmäßig um mehrere Taten handelt, ist<br />
Auffassung der meisten Gerichte. Die Tatsache, dass mehrere<br />
Verstöße auf der gleichen Fahrt begangen wurden, ändert nichts<br />
daran, dass Fahrten als solche keine rechtliche Klammer zu den<br />
einzelnen Fehlverhaltensweisen im Verkehr bildet. Eine einzige Tat im<br />
Sinne einer natürlichen Handlungseinheit liegt nur dann vor, wenn<br />
strafrechtlich oder ordnungswidrigkeiteinrechtlich erhebliche<br />
Verhaltensweisen durch einen derart unmittelbar zeitlich–räumlichen<br />
und inneren Zusammenhang gekennzeichnet sind, dass sich der<br />
gesamte Vorgang bei natürlicher Betrachtungsweise auch für einen<br />
unbeteiligten Dritten als ein einheitliches zusammengehöriges Tun<br />
darstellt.<br />
Verkehrsverstoß Tatmehrheit<br />
Aktuelles Verkehrsrecht<br />
Wolfgang Ferner<br />
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