Verkehrsstrafrecht Ordnungswidrigkeiten
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Auch wenn der Betroffene sich nicht ausreichend entschuldigt hat und<br />
nicht pünktlich zur Hauptverhandlung erscheint, darf eine Verwerfung<br />
des Einspruchs erst erfolgen, wenn das Gericht eine ausreichende Zeit<br />
gewartet hat. Im vorliegenden Fall hatte der Betroffene angekündigt, er<br />
werde unverzüglich losfahren und binnen 30 Minuten vor Gericht<br />
erscheinen. Dem Antrag des Verteidigers, so lange zu warten, hat das<br />
Amtsgericht nicht stattgegeben und den Einspruch verworfen. Die<br />
hiergegen eingelegte Rechtsbeschwerde hatte Erfolg. Das<br />
Oberlandesgericht stellte fest, dass das Amtsgericht die Grundsätze<br />
des fairen Verfahrens verletzt hat.<br />
Verwerfung des Einspruchs Entschuldigung<br />
Thüringer OLG, Beschluss vom 16.03.2006, 1 Ss 257/05 = VRS 111,<br />
148<br />
Das Gericht darf den Einspruch gegen einen Bußgeldbescheid gem. §<br />
74 OWiG nur verwerfen, wenn der Betroffene ohne genügende<br />
Entschuldigung der Hauptverhandlung fernbleibt. Voraussetzung ist<br />
natürlich, dass er nicht von der Verpflichtung zum Erscheinen<br />
entbunden war.<br />
Für die Entscheidung der Frage, ob eine ausreichende Entschuldigung<br />
vorliegt, kommt es nicht darauf an, ob er sich entschuldigt hat, sondern<br />
ob er entschuldigt ist. Maßgeblich ist dabei nicht, was er selbst zur<br />
Entschuldigung vorgetragen hat, sondern ob sich aus den Umständen,<br />
die dem Gericht zum Zeitpunkt der Entscheidung bekannt sind, oder<br />
im Wege des Freibeweises feststellbar sind, eine ausreichende<br />
Entschuldigung ergibt. Dies gilt insbesondere, wenn der Betroffene<br />
dem Gericht noch vor Beginn der Hauptverhandlung mitteilt, dass er<br />
nicht erscheinen kann und einen aus seiner Sicht nachvollziehbaren<br />
Entschuldigungsgrund vorlegt. Dies kann darin bestehen, dass er eine<br />
Krankschreibung dem Gericht übersendet.<br />
Hält das Gericht eine vorgetragene Erkrankung nur für vorgeschoben<br />
oder nicht ausreichend glaubhaft, muss er sich durch Einholung<br />
ärztlicher Auskünfte die volle Überzeugung verschaffen. Dabei kann<br />
von dem Betroffenen nicht verlangt werden, dass er sein<br />
Entschuldigungsvorbringen glaubhaft macht, wenn der Richter den<br />
Wahrheitsgehalt anzweifelt.<br />
Eine Überprüfung, ob das Gericht den Rechtsbegriff der genügenden<br />
Entschuldigung richtig angewandt hat, kann grundsätzlich nur erfolgen,<br />
wenn das Urteil die vorgetragenen Umstände, die das Ausbleiben<br />
entschuldigen, im einzelnen darlegt. Erfolgt dies nicht, muss bereits<br />
aus diesem Grunde das Urteil aufgehoben werden.<br />
Ausbleiben in der Hauptverhandlung<br />
OLG Hamm, Beschluss von 06.03.2006, 4 Ss Owi 44/06 = VRR 2006,<br />
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Aktuelles Verkehrsrecht<br />
Wolfgang Ferner<br />
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