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Verkehrsstrafrecht Ordnungswidrigkeiten

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Auch wenn der Betroffene sich nicht ausreichend entschuldigt hat und<br />

nicht pünktlich zur Hauptverhandlung erscheint, darf eine Verwerfung<br />

des Einspruchs erst erfolgen, wenn das Gericht eine ausreichende Zeit<br />

gewartet hat. Im vorliegenden Fall hatte der Betroffene angekündigt, er<br />

werde unverzüglich losfahren und binnen 30 Minuten vor Gericht<br />

erscheinen. Dem Antrag des Verteidigers, so lange zu warten, hat das<br />

Amtsgericht nicht stattgegeben und den Einspruch verworfen. Die<br />

hiergegen eingelegte Rechtsbeschwerde hatte Erfolg. Das<br />

Oberlandesgericht stellte fest, dass das Amtsgericht die Grundsätze<br />

des fairen Verfahrens verletzt hat.<br />

Verwerfung des Einspruchs Entschuldigung<br />

Thüringer OLG, Beschluss vom 16.03.2006, 1 Ss 257/05 = VRS 111,<br />

148<br />

Das Gericht darf den Einspruch gegen einen Bußgeldbescheid gem. §<br />

74 OWiG nur verwerfen, wenn der Betroffene ohne genügende<br />

Entschuldigung der Hauptverhandlung fernbleibt. Voraussetzung ist<br />

natürlich, dass er nicht von der Verpflichtung zum Erscheinen<br />

entbunden war.<br />

Für die Entscheidung der Frage, ob eine ausreichende Entschuldigung<br />

vorliegt, kommt es nicht darauf an, ob er sich entschuldigt hat, sondern<br />

ob er entschuldigt ist. Maßgeblich ist dabei nicht, was er selbst zur<br />

Entschuldigung vorgetragen hat, sondern ob sich aus den Umständen,<br />

die dem Gericht zum Zeitpunkt der Entscheidung bekannt sind, oder<br />

im Wege des Freibeweises feststellbar sind, eine ausreichende<br />

Entschuldigung ergibt. Dies gilt insbesondere, wenn der Betroffene<br />

dem Gericht noch vor Beginn der Hauptverhandlung mitteilt, dass er<br />

nicht erscheinen kann und einen aus seiner Sicht nachvollziehbaren<br />

Entschuldigungsgrund vorlegt. Dies kann darin bestehen, dass er eine<br />

Krankschreibung dem Gericht übersendet.<br />

Hält das Gericht eine vorgetragene Erkrankung nur für vorgeschoben<br />

oder nicht ausreichend glaubhaft, muss er sich durch Einholung<br />

ärztlicher Auskünfte die volle Überzeugung verschaffen. Dabei kann<br />

von dem Betroffenen nicht verlangt werden, dass er sein<br />

Entschuldigungsvorbringen glaubhaft macht, wenn der Richter den<br />

Wahrheitsgehalt anzweifelt.<br />

Eine Überprüfung, ob das Gericht den Rechtsbegriff der genügenden<br />

Entschuldigung richtig angewandt hat, kann grundsätzlich nur erfolgen,<br />

wenn das Urteil die vorgetragenen Umstände, die das Ausbleiben<br />

entschuldigen, im einzelnen darlegt. Erfolgt dies nicht, muss bereits<br />

aus diesem Grunde das Urteil aufgehoben werden.<br />

Ausbleiben in der Hauptverhandlung<br />

OLG Hamm, Beschluss von 06.03.2006, 4 Ss Owi 44/06 = VRR 2006,<br />

274<br />

Aktuelles Verkehrsrecht<br />

Wolfgang Ferner<br />

Seite 98 von 121

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