Verkehrsstrafrecht Ordnungswidrigkeiten
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Nichtberücksichtigung des Sachvortrages der Partei hat, müssen in<br />
der Beschwerdeschrift konkret die Tatsachen dargelegt werden,<br />
anhand derer die Beruhensfrage geprüft werden kann. Wenn der<br />
Verteidiger für den Betroffenen, einen Antrag auf Entbindung gestellt<br />
hat, muss dargelegt werden, dass eine allgemeine<br />
Verteidigervollmacht sowie zusätzlich eine besondere<br />
Vertretungsvollmacht erteilt ist, die der Schriftform bedarf. Es gehört<br />
weiter zum ordnungsgemäßen Vortrag, dass der Verteidiger, der einen<br />
Entbindungsantrag gestellt hat, die besondere schriftliche<br />
Vertretungsmacht für den Betroffenen hatte und diese dem Tatgericht<br />
auch nachgewiesen hat.<br />
Fortsetzungstermin<br />
Ist der Betroffene von seiner Pflicht zum persönlichen Erscheinen in<br />
der Hauptverhandlung entbunden worden, kann sein Einspruch nicht<br />
verworfen werden, wenn er in einem Fortsetzungstermin nicht<br />
erscheint<br />
OLG Hamm, Beschluss vom 12.1.2006, 2 Ss Owi 612/05 = SVR 2006,<br />
232,<br />
Hauptverhandlung: Entbindung vom Erscheinen<br />
OLG Hamm, Beschluss vom 29.4.2004, 4 Ss Owi 195/04,<br />
Hiervon unterschieden werden muss eine andere Fallgestaltung: Hat<br />
der Betroffene einen Antrag auf Entbindung vom persönlichen<br />
Erscheinen in der Hauptverhandlung gestellt, muss der Antrag bei<br />
einer Verlegung des Hauptverhandlungstermins spätestens zu Beginn<br />
des neu terminierten Hauptverhandlungstermins wiederholt werden.<br />
8.2. Entbindung von der Pflicht persönlich zur Hauptverhandlung<br />
zu erscheinen<br />
OLG Hamm, Beschluss vom 28.02.2005, 1 Ss Owi 131/05<br />
Das Gericht ist verpflichtet, einem Entbindungsantrag zu entsprechen,<br />
wenn die Voraussetzungen des § 73 Abs. 2 OWiG vorliegen 1 . Wird<br />
trotz des entsprechenden Antrages eine Entbindung nicht<br />
ausgesprochen und der Einspruch verworfen, muss der Betroffene<br />
dies mit der Verfahrensrüge geltend machen. Dabei muss der<br />
Betroffene darstellen, aus welchen Gründen der Tatrichter von seiner<br />
Anwesenheit in der Hauptverhandlung eine weitere Aufklärung nicht<br />
erwarten durfte. Hierzu muss zum Bußgeldbescheid, zu dem dort<br />
1 BayObLG DAR 2001, 371; OLG Hamm VRS 107, 124<br />
Aktuelles Verkehrsrecht<br />
Wolfgang Ferner<br />
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