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Verkehrsstrafrecht Ordnungswidrigkeiten

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Nichtberücksichtigung des Sachvortrages der Partei hat, müssen in<br />

der Beschwerdeschrift konkret die Tatsachen dargelegt werden,<br />

anhand derer die Beruhensfrage geprüft werden kann. Wenn der<br />

Verteidiger für den Betroffenen, einen Antrag auf Entbindung gestellt<br />

hat, muss dargelegt werden, dass eine allgemeine<br />

Verteidigervollmacht sowie zusätzlich eine besondere<br />

Vertretungsvollmacht erteilt ist, die der Schriftform bedarf. Es gehört<br />

weiter zum ordnungsgemäßen Vortrag, dass der Verteidiger, der einen<br />

Entbindungsantrag gestellt hat, die besondere schriftliche<br />

Vertretungsmacht für den Betroffenen hatte und diese dem Tatgericht<br />

auch nachgewiesen hat.<br />

Fortsetzungstermin<br />

Ist der Betroffene von seiner Pflicht zum persönlichen Erscheinen in<br />

der Hauptverhandlung entbunden worden, kann sein Einspruch nicht<br />

verworfen werden, wenn er in einem Fortsetzungstermin nicht<br />

erscheint<br />

OLG Hamm, Beschluss vom 12.1.2006, 2 Ss Owi 612/05 = SVR 2006,<br />

232,<br />

Hauptverhandlung: Entbindung vom Erscheinen<br />

OLG Hamm, Beschluss vom 29.4.2004, 4 Ss Owi 195/04,<br />

Hiervon unterschieden werden muss eine andere Fallgestaltung: Hat<br />

der Betroffene einen Antrag auf Entbindung vom persönlichen<br />

Erscheinen in der Hauptverhandlung gestellt, muss der Antrag bei<br />

einer Verlegung des Hauptverhandlungstermins spätestens zu Beginn<br />

des neu terminierten Hauptverhandlungstermins wiederholt werden.<br />

8.2. Entbindung von der Pflicht persönlich zur Hauptverhandlung<br />

zu erscheinen<br />

OLG Hamm, Beschluss vom 28.02.2005, 1 Ss Owi 131/05<br />

Das Gericht ist verpflichtet, einem Entbindungsantrag zu entsprechen,<br />

wenn die Voraussetzungen des § 73 Abs. 2 OWiG vorliegen 1 . Wird<br />

trotz des entsprechenden Antrages eine Entbindung nicht<br />

ausgesprochen und der Einspruch verworfen, muss der Betroffene<br />

dies mit der Verfahrensrüge geltend machen. Dabei muss der<br />

Betroffene darstellen, aus welchen Gründen der Tatrichter von seiner<br />

Anwesenheit in der Hauptverhandlung eine weitere Aufklärung nicht<br />

erwarten durfte. Hierzu muss zum Bußgeldbescheid, zu dem dort<br />

1 BayObLG DAR 2001, 371; OLG Hamm VRS 107, 124<br />

Aktuelles Verkehrsrecht<br />

Wolfgang Ferner<br />

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