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Verkehrsstrafrecht Ordnungswidrigkeiten

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Die Bußgeldakten werden in Berlin seit geraumer Zeit in Form<br />

elektronischer Akten bearbeitet. Dabei werden sämtliche schriftlichen<br />

Eingänge mittels eines Scanners in elektronische Form umgewandelt<br />

und in der EDV-Anlage gespeichert. Alle Verfügungen der<br />

Sachbearbeiter werden unmittelbar durch Eingabe in die elektronische<br />

Datenverarbeitungsanlage getroffen. Eine Akte im herkömmlichen<br />

Sinne existiert nicht, solange das Verfahren bei der Bußgeldstelle<br />

bearbeitet wird. Eine solche wird nur erstellt, wenn das Verfahren nach<br />

Einspruch gegen einen erlassenen Bußgeldbescheid an das<br />

Amtsgericht abgegeben wird. Die Verfügung der Anhörung des<br />

Betroffenen ist nach dessen Ermittlungen am 18.03.2003 durch Eingriff<br />

des zuständigen Sachbearbeiters in den Ablauf des Programms<br />

veranlasst worden. Dies ergibt sich aus einem bei den Akten<br />

befindlichen Ausdruck der Speicherung dieses Eingriffs. Auf<br />

Unterzeichnung kommt es nicht an. § 33 Abs. 2 Satz 1 umwickelt<br />

nur den Fall der schriftlichen Anordnung oder Entscheidung und<br />

bestimmt nur für diesen, dass die Verjährung zum Zeitpunkt der<br />

Unterschrift unterbrochen wird. Vorliegend erfolgt die Anordnung der<br />

Anhörung des Betroffenen jedoch nicht durch eine schriftliche<br />

Anordnung oder Entscheidung, sondern ausschließlich durch Eingabe<br />

des zuständigen Sachbearbeiters in die Datenverarbeitungsanlage.<br />

Dabei ist eine Unterschrift nicht möglich und nicht vorgeschrieben.<br />

Aktuelles Verkehrsrecht<br />

Wolfgang Ferner<br />

Verjährung, Anhörung<br />

OLG Hamburg, Beschluss vom 10.1.2006 - I 88/05 = DAR 2006, 223 =<br />

VRS 110, 289 = NZV 2006, 445<br />

Die Verjährung wird unterbrochen, wenn die schriftliche Anordnung<br />

einer Anhörung ergeht. Hierbei ist der Zeitpunkt der Unterzeichnung der<br />

Anordnung maßgeblich. Eine solche handschriftliche Abzeichnung liegt<br />

im konkreten Fall nicht vor.<br />

OLG Hamburg, Beschluss vom 10.01.2006, 3 Ss 64/05 Owi = VRR<br />

2006, 233<br />

Das Auswechseln des Betroffenen während des Verfahrens ist eine<br />

Individualentscheidung. Nach einem individuellen Eingriff in das EDV-<br />

Programm setzt die Unterbrechung der Verjährung voraus, dass eine<br />

schriftliche Anordnung unterschrieben ist oder mit einem Handzeichen<br />

versehen und datiert ist.<br />

Dies gilt auch, wenn die Anordnung im Computersystem der Behörde<br />

elektronisch hinterlegt ist und ein Missbrauch durch eine jedem<br />

Sachbearbeiter individuell zugeordnete Kennung ausgeschlossen<br />

erscheint.<br />

Vorlagebeschluss<br />

OLG Brandenburg, Vorlagebeschluss vom 16.11.2005, 1 Ss (Owi)<br />

165Z/05 = VRS 109, 443<br />

Die Frage lautet:<br />

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