Verkehrsstrafrecht Ordnungswidrigkeiten
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Die Bußgeldakten werden in Berlin seit geraumer Zeit in Form<br />
elektronischer Akten bearbeitet. Dabei werden sämtliche schriftlichen<br />
Eingänge mittels eines Scanners in elektronische Form umgewandelt<br />
und in der EDV-Anlage gespeichert. Alle Verfügungen der<br />
Sachbearbeiter werden unmittelbar durch Eingabe in die elektronische<br />
Datenverarbeitungsanlage getroffen. Eine Akte im herkömmlichen<br />
Sinne existiert nicht, solange das Verfahren bei der Bußgeldstelle<br />
bearbeitet wird. Eine solche wird nur erstellt, wenn das Verfahren nach<br />
Einspruch gegen einen erlassenen Bußgeldbescheid an das<br />
Amtsgericht abgegeben wird. Die Verfügung der Anhörung des<br />
Betroffenen ist nach dessen Ermittlungen am 18.03.2003 durch Eingriff<br />
des zuständigen Sachbearbeiters in den Ablauf des Programms<br />
veranlasst worden. Dies ergibt sich aus einem bei den Akten<br />
befindlichen Ausdruck der Speicherung dieses Eingriffs. Auf<br />
Unterzeichnung kommt es nicht an. § 33 Abs. 2 Satz 1 umwickelt<br />
nur den Fall der schriftlichen Anordnung oder Entscheidung und<br />
bestimmt nur für diesen, dass die Verjährung zum Zeitpunkt der<br />
Unterschrift unterbrochen wird. Vorliegend erfolgt die Anordnung der<br />
Anhörung des Betroffenen jedoch nicht durch eine schriftliche<br />
Anordnung oder Entscheidung, sondern ausschließlich durch Eingabe<br />
des zuständigen Sachbearbeiters in die Datenverarbeitungsanlage.<br />
Dabei ist eine Unterschrift nicht möglich und nicht vorgeschrieben.<br />
Aktuelles Verkehrsrecht<br />
Wolfgang Ferner<br />
Verjährung, Anhörung<br />
OLG Hamburg, Beschluss vom 10.1.2006 - I 88/05 = DAR 2006, 223 =<br />
VRS 110, 289 = NZV 2006, 445<br />
Die Verjährung wird unterbrochen, wenn die schriftliche Anordnung<br />
einer Anhörung ergeht. Hierbei ist der Zeitpunkt der Unterzeichnung der<br />
Anordnung maßgeblich. Eine solche handschriftliche Abzeichnung liegt<br />
im konkreten Fall nicht vor.<br />
OLG Hamburg, Beschluss vom 10.01.2006, 3 Ss 64/05 Owi = VRR<br />
2006, 233<br />
Das Auswechseln des Betroffenen während des Verfahrens ist eine<br />
Individualentscheidung. Nach einem individuellen Eingriff in das EDV-<br />
Programm setzt die Unterbrechung der Verjährung voraus, dass eine<br />
schriftliche Anordnung unterschrieben ist oder mit einem Handzeichen<br />
versehen und datiert ist.<br />
Dies gilt auch, wenn die Anordnung im Computersystem der Behörde<br />
elektronisch hinterlegt ist und ein Missbrauch durch eine jedem<br />
Sachbearbeiter individuell zugeordnete Kennung ausgeschlossen<br />
erscheint.<br />
Vorlagebeschluss<br />
OLG Brandenburg, Vorlagebeschluss vom 16.11.2005, 1 Ss (Owi)<br />
165Z/05 = VRS 109, 443<br />
Die Frage lautet:<br />
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