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Verkehrsstrafrecht Ordnungswidrigkeiten

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alleine durch ihre Veranlassung und ihre Beweggründe als<br />

Jugendverfehlung gekennzeichnet werden.<br />

Von einer Entziehung der Fahrerlaubnis kann abgesehen werde: Zwar<br />

liegt bei einer Trunkenheitsfahrt ein Regeltatbestand im Sinne von § 69<br />

Abs. 2 Nr. 2 StGB vor. In Ausnahmefällen kann aber von der<br />

Entziehung der Fahrerlaubnis abgesehen werden. Für Taten nach § 69<br />

Abs. 2 StGB wird ein gefährliches Maß an Versagen und<br />

Verantwortungslosigkeit indiziert. Im konkreten Tatgeschehen<br />

können jedoch Umstände vorliegen, die die Indizwirkung entfallen<br />

lassen. Hiervon kann vorliegend ausgegangen werden: Der<br />

Angeklagte hat im fahruntüchtigen Zustand den Pkw seines Freundes<br />

auf dem verkehrsentleerten Kundenparkplatz eines Einkaufsmarktes<br />

nur ein kurzes Stück mit geringer Geschwindigkeit geführt. Dieses<br />

Geschehen liegt soweit außer- und unterhalb der vom Gesetzgeber als<br />

typisch und indiziell angesehenen Begehungsweise des<br />

Straftatbestandes des § 316 StGB, dass vorliegend kein Regelfall<br />

mehr gegeben ist.<br />

Aktuelles Verkehrsrecht<br />

Wolfgang Ferner<br />

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