Verkehrsstrafrecht Ordnungswidrigkeiten
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alleine durch ihre Veranlassung und ihre Beweggründe als<br />
Jugendverfehlung gekennzeichnet werden.<br />
Von einer Entziehung der Fahrerlaubnis kann abgesehen werde: Zwar<br />
liegt bei einer Trunkenheitsfahrt ein Regeltatbestand im Sinne von § 69<br />
Abs. 2 Nr. 2 StGB vor. In Ausnahmefällen kann aber von der<br />
Entziehung der Fahrerlaubnis abgesehen werden. Für Taten nach § 69<br />
Abs. 2 StGB wird ein gefährliches Maß an Versagen und<br />
Verantwortungslosigkeit indiziert. Im konkreten Tatgeschehen<br />
können jedoch Umstände vorliegen, die die Indizwirkung entfallen<br />
lassen. Hiervon kann vorliegend ausgegangen werden: Der<br />
Angeklagte hat im fahruntüchtigen Zustand den Pkw seines Freundes<br />
auf dem verkehrsentleerten Kundenparkplatz eines Einkaufsmarktes<br />
nur ein kurzes Stück mit geringer Geschwindigkeit geführt. Dieses<br />
Geschehen liegt soweit außer- und unterhalb der vom Gesetzgeber als<br />
typisch und indiziell angesehenen Begehungsweise des<br />
Straftatbestandes des § 316 StGB, dass vorliegend kein Regelfall<br />
mehr gegeben ist.<br />
Aktuelles Verkehrsrecht<br />
Wolfgang Ferner<br />
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