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Psychosoziale Onkologie - Institut - Johannes Gutenberg-Universität ...

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Regionaler Wegweiser psychosoziale <strong>Onkologie</strong>: Sozialrechtliche Fragen Seite 17<br />

so z. B. bei „Serienbehandlungen“ derselben Erkrankung, wie ambulante Bestrahlung oder<br />

Chemotherapie.<br />

Zuzahlung: 10 % der Kosten, je Fahrt<br />

mindestens 5,- €, höchstens 10,- €<br />

allerdings nicht mehr als die tatsächlichen Kosten<br />

Besonderheit: Zuzahlungsverpflichtung auch für Versicherte unter 18 Jahren<br />

2.4 Befreiung von Zuzahlungen – Belastungsgrenze (§ 62 SGB V)<br />

Alle Versicherten haben Zuzahlungen bis zu einer Höhe von 2 % der Bruttoeinnahmen zum<br />

Lebensunterhalt pro Kalenderjahr zu zahlen.<br />

Für Versicherte, bei denen schwerwiegende chronische Erkrankungen vorliegen, beträgt<br />

diese Grenze 1 %.<br />

Als chronisch krank gelten Personen, deren Erkrankung mindestens einmal im Quartal ärztlich<br />

behandelt wird (Dauerbehandlung). Zusätzlich müssen die Personen<br />

entweder pflegebedürftig sein (mindestens Pflegestufe 2)<br />

oder einen Grad der Behinderung von mindestens 60% aufweisen (alternativ geminderte Erwerbsfähigkeit<br />

von 60%)<br />

oder es muss eine andauernde medizinische Versorgung notwendig sein.<br />

Grundlage für die Befreiung nach § 62 SGB V:<br />

Bruttoeinnahmen zum Lebensunterhalt - berücksichtigt wird das gesamte Familieneinkommen.<br />

Ausnahmen:<br />

Sozialhilfe, Kriegsopferfürsorge, Grundsicherungsrentner: es gilt nur der Regelsatz des Haushaltsvorstandes.<br />

zu berücksichtigende Angehörige im gemeinsamen Haushalt:<br />

- Ehegatte, eingetragene Lebenspartner (egal wie versichert)<br />

- familienversicherte Kinder (§ 10 SGB V)<br />

Freibeträge:<br />

- 1. Angehöriger 15 % der jährlichen Bezugsgröße<br />

- jeder weitere Angehörige 10 % der jährlichen Bezugsgröße<br />

- für familienversicherte Kinder: Kinderfreibetrag nach § 32 EstG

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