Psychosoziale Onkologie - Institut - Johannes Gutenberg-Universität ...
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Regionaler Wegweiser psychosoziale <strong>Onkologie</strong>: Sozialrechtliche Fragen Seite 17<br />
so z. B. bei „Serienbehandlungen“ derselben Erkrankung, wie ambulante Bestrahlung oder<br />
Chemotherapie.<br />
Zuzahlung: 10 % der Kosten, je Fahrt<br />
mindestens 5,- €, höchstens 10,- €<br />
allerdings nicht mehr als die tatsächlichen Kosten<br />
Besonderheit: Zuzahlungsverpflichtung auch für Versicherte unter 18 Jahren<br />
2.4 Befreiung von Zuzahlungen – Belastungsgrenze (§ 62 SGB V)<br />
Alle Versicherten haben Zuzahlungen bis zu einer Höhe von 2 % der Bruttoeinnahmen zum<br />
Lebensunterhalt pro Kalenderjahr zu zahlen.<br />
Für Versicherte, bei denen schwerwiegende chronische Erkrankungen vorliegen, beträgt<br />
diese Grenze 1 %.<br />
Als chronisch krank gelten Personen, deren Erkrankung mindestens einmal im Quartal ärztlich<br />
behandelt wird (Dauerbehandlung). Zusätzlich müssen die Personen<br />
entweder pflegebedürftig sein (mindestens Pflegestufe 2)<br />
oder einen Grad der Behinderung von mindestens 60% aufweisen (alternativ geminderte Erwerbsfähigkeit<br />
von 60%)<br />
oder es muss eine andauernde medizinische Versorgung notwendig sein.<br />
Grundlage für die Befreiung nach § 62 SGB V:<br />
Bruttoeinnahmen zum Lebensunterhalt - berücksichtigt wird das gesamte Familieneinkommen.<br />
Ausnahmen:<br />
Sozialhilfe, Kriegsopferfürsorge, Grundsicherungsrentner: es gilt nur der Regelsatz des Haushaltsvorstandes.<br />
zu berücksichtigende Angehörige im gemeinsamen Haushalt:<br />
- Ehegatte, eingetragene Lebenspartner (egal wie versichert)<br />
- familienversicherte Kinder (§ 10 SGB V)<br />
Freibeträge:<br />
- 1. Angehöriger 15 % der jährlichen Bezugsgröße<br />
- jeder weitere Angehörige 10 % der jährlichen Bezugsgröße<br />
- für familienversicherte Kinder: Kinderfreibetrag nach § 32 EstG