Psychosoziale Onkologie - Institut - Johannes Gutenberg-Universität ...
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Regionaler Wegweiser psychosoziale <strong>Onkologie</strong>: Sozialrechtliche Fragen Seite 19<br />
besteht nur, soweit eine im Haushalt lebende Person den Kranken in dem erforderlichen Umfang<br />
nicht pflegen und versorgen kann.<br />
In der Verordnung sind die von den genannten Pflegepersonen zu erbringenden Leistungen<br />
genau zu bezeichnen. Ob daneben pflegerische Maßnahmen (Grundpflege) sowie hauswirtschaftliche<br />
Maßnahmen von der Krankenkasse gewährt werden können, muss von dieser in<br />
jedem Einzelfall geprüft werden. Zur Grundpflege gehören insbesondere pflegerische Maßnahmen<br />
wie Betten und Lagern, Körperpflege, Hilfen im hygienischen Bereich, Körpertemperaturmessen<br />
sowie Tag- und Nachtwachen.<br />
Hauswirtschaftliche Versorgung umfasst Arbeiten, die zur Betreuung des erkrankten Versicherten<br />
(z.B. Einkaufen oder Zubereiten von Mahlzeiten) notwendig sind.<br />
Die Erbringung von Leistungen aufgrund des Antrages des Versicherten bedarf der Zustimmung<br />
der Krankenkasse. Daher ist die Verordnung<br />
� Nur auf Antrag!<br />
grundsätzlich vor Beginn der häuslichen Krankenpflege der<br />
Krankenkasse vorzulegen. Die Krankenkasse hat den behandelnden Vertragsarzt zu unterrichten,<br />
sofern die verordnete Leistung nicht in vollem Umfang gewährt wird. Bei Verlängerung<br />
der häuslichen Krankenpflege ist der Formularsatz erneut auszufüllen.<br />
Zuzahlung bei Häuslicher Krankenpflege:<br />
· 10 % der anfallenden Kosten<br />
· begrenzt auf die ersten 28 Kalendertage der Leistungsinanspruchnahme je Kalenderjahr<br />
· zzgl. 10,- € je Verordnung<br />
2.6 Haushaltshilfe<br />
Haushaltshilfe erhalten Versicherte, wenn sie ihren Haushalt wegen Krankheit nicht weiterführen<br />
können und im Haushalt ein Kind lebt, das zu Beginn der Haushaltshilfe das 12. Lebensjahr<br />
noch nicht vollendet hat oder wegen einer Behinderung auf Unterstützung angewiesen<br />
ist und keine andere Person den Haushalt weiterführen kann.<br />
Bei einigen Krankenkassen ist auch in anderen Fällen eine Haushaltshilfe möglich.<br />
Für die Haushaltshilfe sind 10 % der entstehenden Kosten, mindestens 5,- €, max. 10,- € je<br />
Kalendertag an Zuzahlung zu leisten.<br />
2.7 Medizinische Rehabilitationsmaßnahmen<br />
Medizinische onkologische Rehabilitation umfasst in erster Linie stationäre Anschlussheilbehandlungen<br />
(AHB) sowie Nach- und Festigungskuren. Anschlussheilbehandlungen, Nachund<br />
Festigungskuren können auch von nicht versicherten Angehörigen sowie von Rentnern in