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Psychosoziale Onkologie - Institut - Johannes Gutenberg-Universität ...

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Regionaler Wegweiser psychosoziale <strong>Onkologie</strong>: Sozialrechtliche Fragen Seite 19<br />

besteht nur, soweit eine im Haushalt lebende Person den Kranken in dem erforderlichen Umfang<br />

nicht pflegen und versorgen kann.<br />

In der Verordnung sind die von den genannten Pflegepersonen zu erbringenden Leistungen<br />

genau zu bezeichnen. Ob daneben pflegerische Maßnahmen (Grundpflege) sowie hauswirtschaftliche<br />

Maßnahmen von der Krankenkasse gewährt werden können, muss von dieser in<br />

jedem Einzelfall geprüft werden. Zur Grundpflege gehören insbesondere pflegerische Maßnahmen<br />

wie Betten und Lagern, Körperpflege, Hilfen im hygienischen Bereich, Körpertemperaturmessen<br />

sowie Tag- und Nachtwachen.<br />

Hauswirtschaftliche Versorgung umfasst Arbeiten, die zur Betreuung des erkrankten Versicherten<br />

(z.B. Einkaufen oder Zubereiten von Mahlzeiten) notwendig sind.<br />

Die Erbringung von Leistungen aufgrund des Antrages des Versicherten bedarf der Zustimmung<br />

der Krankenkasse. Daher ist die Verordnung<br />

� Nur auf Antrag!<br />

grundsätzlich vor Beginn der häuslichen Krankenpflege der<br />

Krankenkasse vorzulegen. Die Krankenkasse hat den behandelnden Vertragsarzt zu unterrichten,<br />

sofern die verordnete Leistung nicht in vollem Umfang gewährt wird. Bei Verlängerung<br />

der häuslichen Krankenpflege ist der Formularsatz erneut auszufüllen.<br />

Zuzahlung bei Häuslicher Krankenpflege:<br />

· 10 % der anfallenden Kosten<br />

· begrenzt auf die ersten 28 Kalendertage der Leistungsinanspruchnahme je Kalenderjahr<br />

· zzgl. 10,- € je Verordnung<br />

2.6 Haushaltshilfe<br />

Haushaltshilfe erhalten Versicherte, wenn sie ihren Haushalt wegen Krankheit nicht weiterführen<br />

können und im Haushalt ein Kind lebt, das zu Beginn der Haushaltshilfe das 12. Lebensjahr<br />

noch nicht vollendet hat oder wegen einer Behinderung auf Unterstützung angewiesen<br />

ist und keine andere Person den Haushalt weiterführen kann.<br />

Bei einigen Krankenkassen ist auch in anderen Fällen eine Haushaltshilfe möglich.<br />

Für die Haushaltshilfe sind 10 % der entstehenden Kosten, mindestens 5,- €, max. 10,- € je<br />

Kalendertag an Zuzahlung zu leisten.<br />

2.7 Medizinische Rehabilitationsmaßnahmen<br />

Medizinische onkologische Rehabilitation umfasst in erster Linie stationäre Anschlussheilbehandlungen<br />

(AHB) sowie Nach- und Festigungskuren. Anschlussheilbehandlungen, Nachund<br />

Festigungskuren können auch von nicht versicherten Angehörigen sowie von Rentnern in

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