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Psychosoziale Onkologie - Institut - Johannes Gutenberg-Universität ...

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Regionaler Wegweiser psychosoziale <strong>Onkologie</strong>: Sozialrechtliche Fragen Seite 29<br />

2.9.6 Härtefonds der Deutschen Krebshilfe<br />

Die Deutsche Krebshilfe unterhält einen Härtefonds, um Krebspatienten und ihren Familien,<br />

� Hilfe in Notfällen!<br />

die durch die Erkrankung in finanzielle<br />

Schwierigkeiten (z.B. bei krankheitsbedingten Ausgaben)<br />

geraten sind, schnell und unbürokratisch helfen zu können. Die in der Höhe begrenzte, in der<br />

Regel einmalige finanzielle Zuwendung ist an bestimmte Familieneinkommensgrenzen gebunden.<br />

Zur Bewilligung einer Zuwendung darf das verfügbare Einkommen (monatliches<br />

Nettoeinkommen abzüglich feste monatliche Ausgaben) bei einer Person 350,- €, bei zwei<br />

Personen 600,- €, bei drei Personen 800,- € nicht übersteigen. Die Zuwendungen liegen je<br />

nach Bedürftigkeit zwischen 300,- € und 750,- € (Stand 01/2010).<br />

2.10 Die Leistungen der Pflegeversicherung<br />

Seit dem 1. Januar 1995 ist die Pflegeversicherung in Kraft, die die praktische und finanzielle<br />

Entlastung der Familien und Angehörigen bei der Pflege und die Stärkung der häuslichen<br />

Pflege zum Ziel hat.<br />

Gesetzliche Grundlage im Falle einer Pflegebedürftigkeit ist das Sozialgesetzbuch XI (SGB<br />

XI)<br />

2.10.1 Wer ist versichert?<br />

Pflichtversicherte der gesetzlichen Krankenversicherung sind automatisch pflegeversichert.<br />

Ihre Beiträge werden zusammen mit den Krankenversicherungsbeiträgen vom Arbeitgeber direkt<br />

an die Versicherung abgeführt. Freiwillige Mitglieder der gesetzlichen Krankenversicherung<br />

entrichten ihren Beitrag zur Pflegeversicherung zusammen mit den Krankenversicherungsbeiträgen<br />

an die jeweilige Krankenkasse.<br />

Bei der Mitversicherung der nicht berufstätigen Ehepartner und Kinder ohne eigenes Einkommen<br />

gelten die entsprechenden Regeln der Krankenversicherung.<br />

2.10.2 Wer bekommt Leistungen aus der Pflegeversicherung?<br />

Um Leistungen aus der Pflegeversicherung in Anspruch zu nehmen, ist es erforderlich, einen<br />

Antrag bei der zuständigen Pflegekasse zu stellen. Ein Mitarbeiter des Medizinischen Dienstes<br />

(MDK) wird daraufhin den Patienten begutachten und das Ausmaß der Pflegebedürftigkeit<br />

feststellen. Der MDK prüft auch, ob Rehabilitationsmaßnahmen zur Minderung der Pflegebedürftigkeit<br />

angezeigt sind.

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