Psychosoziale Onkologie - Institut - Johannes Gutenberg-Universität ...
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Regionaler Wegweiser psychosoziale <strong>Onkologie</strong>: Sozialrechtliche Fragen Seite 29<br />
2.9.6 Härtefonds der Deutschen Krebshilfe<br />
Die Deutsche Krebshilfe unterhält einen Härtefonds, um Krebspatienten und ihren Familien,<br />
� Hilfe in Notfällen!<br />
die durch die Erkrankung in finanzielle<br />
Schwierigkeiten (z.B. bei krankheitsbedingten Ausgaben)<br />
geraten sind, schnell und unbürokratisch helfen zu können. Die in der Höhe begrenzte, in der<br />
Regel einmalige finanzielle Zuwendung ist an bestimmte Familieneinkommensgrenzen gebunden.<br />
Zur Bewilligung einer Zuwendung darf das verfügbare Einkommen (monatliches<br />
Nettoeinkommen abzüglich feste monatliche Ausgaben) bei einer Person 350,- €, bei zwei<br />
Personen 600,- €, bei drei Personen 800,- € nicht übersteigen. Die Zuwendungen liegen je<br />
nach Bedürftigkeit zwischen 300,- € und 750,- € (Stand 01/2010).<br />
2.10 Die Leistungen der Pflegeversicherung<br />
Seit dem 1. Januar 1995 ist die Pflegeversicherung in Kraft, die die praktische und finanzielle<br />
Entlastung der Familien und Angehörigen bei der Pflege und die Stärkung der häuslichen<br />
Pflege zum Ziel hat.<br />
Gesetzliche Grundlage im Falle einer Pflegebedürftigkeit ist das Sozialgesetzbuch XI (SGB<br />
XI)<br />
2.10.1 Wer ist versichert?<br />
Pflichtversicherte der gesetzlichen Krankenversicherung sind automatisch pflegeversichert.<br />
Ihre Beiträge werden zusammen mit den Krankenversicherungsbeiträgen vom Arbeitgeber direkt<br />
an die Versicherung abgeführt. Freiwillige Mitglieder der gesetzlichen Krankenversicherung<br />
entrichten ihren Beitrag zur Pflegeversicherung zusammen mit den Krankenversicherungsbeiträgen<br />
an die jeweilige Krankenkasse.<br />
Bei der Mitversicherung der nicht berufstätigen Ehepartner und Kinder ohne eigenes Einkommen<br />
gelten die entsprechenden Regeln der Krankenversicherung.<br />
2.10.2 Wer bekommt Leistungen aus der Pflegeversicherung?<br />
Um Leistungen aus der Pflegeversicherung in Anspruch zu nehmen, ist es erforderlich, einen<br />
Antrag bei der zuständigen Pflegekasse zu stellen. Ein Mitarbeiter des Medizinischen Dienstes<br />
(MDK) wird daraufhin den Patienten begutachten und das Ausmaß der Pflegebedürftigkeit<br />
feststellen. Der MDK prüft auch, ob Rehabilitationsmaßnahmen zur Minderung der Pflegebedürftigkeit<br />
angezeigt sind.