Psychosoziale Onkologie - Institut - Johannes Gutenberg-Universität ...
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Regionaler Wegweiser psychosoziale <strong>Onkologie</strong>: Sozialrechtliche Fragen Seite 18<br />
geleistete Zuzahlungen:<br />
Alle gesetzlichen Zuzahlungen des Mitgliedes und seiner berücksichtigungsfähigen Angehörigen<br />
sind zu dokumentieren, d.h. Arznei-, Verband-, Heil- und Hilfsmittel, Krankenhaus,<br />
Praxisgebühr etc.<br />
Nicht angerechnet werden:<br />
- Leistungen ohne ärztliche Verordnung<br />
- aufwändigere Leistungen<br />
- Abschläge im Rahmen der Kostenerstattung<br />
- Eigenanteile für Hilfsmittel, die auch Gebrauchsgegenstände des täglichen Lebens<br />
beinhalten (orthop. Schuhe)<br />
- Zahnersatz<br />
- künstliche Befruchtung<br />
- Fahrkosten zur ambulanten Behandlung (nur die gesetzliche Zuzahlung wird berücksichtigt)<br />
2.5 Häusliche Krankenpflege<br />
Der Arzt kann neben seiner ärztlichen Behandlung häusliche Krankenpflege durch geeignete<br />
Pflegekräfte verordnen,<br />
• wenn Krankenhausbehandlung zwar geboten, aber nicht ausführbar ist, weil z.B. kein<br />
Krankenhausbett beschafft werden kann oder die Trennung eines Kindes von seiner Mutter<br />
dessen Erkrankungszustand nachteilig beeinflussen würde,<br />
• wenn Krankenhausbehandlung dadurch nicht erforderlich wird,<br />
• wenn Krankenhausbehandlung dadurch abgekürzt werden kann (dies müsste in Absprache<br />
zwischen Krankenhausarzt und weiterbehandelndem Arzt erfolgen),<br />
• oder wenn die ärztliche Behandlung dadurch gesichert wird.<br />
Der Anspruch des Versicherten auf häusliche Krankenpflege besteht bis zu vier Wochen je<br />
Krankheitsfall in den oben angegebenen Fällen. In begründeten Ausnahmefällen kann die<br />
Krankenkasse die häusliche Krankenpflege für einen längeren Zeitraum bewilligen, wenn der<br />
Medizinische Dienst deren Notwendigkeit festgestellt hat.<br />
Die Behandlungspflege als Teil der häuslichen Krankenpflege zur Sicherung der ärztlichen<br />
Behandlung ist eine Regelleistung der Krankenkasse, die<br />
� Regelleistung!<br />
zeitlich unbegrenzt gewährt werden kann. Der Anspruch