02.12.2012 Aufrufe

Psychosoziale Onkologie - Institut - Johannes Gutenberg-Universität ...

Psychosoziale Onkologie - Institut - Johannes Gutenberg-Universität ...

Psychosoziale Onkologie - Institut - Johannes Gutenberg-Universität ...

MEHR ANZEIGEN
WENIGER ANZEIGEN

Sie wollen auch ein ePaper? Erhöhen Sie die Reichweite Ihrer Titel.

YUMPU macht aus Druck-PDFs automatisch weboptimierte ePaper, die Google liebt.

Regionaler Wegweiser psychosoziale <strong>Onkologie</strong>: Sozialrechtliche Fragen Seite 21<br />

2.7.3 Nach- und Festigungskuren („Krebsnachsorgekuren“)<br />

Nach- und Festigungskuren werden von Trägern der gesetzlichen Rentenversicherung für ihre<br />

Versicherten sowie deren nichtversicherte Angehörige innerhalb eines Jahres nach Ende der<br />

Primärbehandlung gewährt. Nach- und Festigungskuren beantragen die Patienten selbst beim<br />

zuständigen Rentenversicherungsträger.<br />

Bei besonderem Rehabilitationsbedarf, wenn z.B. erhebliche<br />

Erhöhter Bera- � Funktionsstörungen entweder durch die<br />

tungsbedarf!<br />

Tumorerkrankung selbst oder durch Komplikationen bzw.<br />

Therapiefolgen vorliegen, sind sie auch wiederholt innerhalb von 2 Jahren nach Abschluss der<br />

Primärbehandlung möglich. Es gibt jedoch keinen gesetzlichen Anspruch auf eine gewisse<br />

Anzahl von Nach- und Festigungskuren. Die Dauer der Maßnahmen beträgt in der Regel 3<br />

Wochen.<br />

2.7.4 Zuzahlungen<br />

Die Eigenbeteiligung erfolgt bei Anschlussheilbehandlungen (AHB) sowie bei Anschlussrehabilitationen<br />

analog zur Regelung des Krankenhaustagegeldes (Stand 01/2010): 10,- €<br />

täglich für die Dauer von längstens 28 Tagen innerhalb eines Kalenderjahres (Zuzahlungen im<br />

Rahmen eines stationären Krankenhausaufenthaltes werden darauf angerechnet).<br />

Für alle übrigen Rehamaßnahmen wurde die Zuzahlung ebenfalls auf 10,- € festgelegt.<br />

Nach den Befreiungsrichtlinien der Rentenversicherungsträger ist die Zuzahlung für höchstens<br />

42 Tage zu erbringen, im Rahmen eines stationären Krankenhausaufenthaltes bereits entrichtete<br />

Zuzahlungen werden hier nicht angerechnet.<br />

Für Rehabilitationsmaßnahmen der gesetzlichen<br />

� Nur auf Antrag!<br />

Rentenversicherung gelten die folgenden Härtefallregelungen:<br />

Versicherte, deren eigenes Nettoeinkommen 1009,- € (Stand 01/2010) monatlich<br />

nicht übersteigt, sind auf Antrag vollständig von der Zuzahlung zu befreien. Ebenfalls<br />

zu befreien sind Kinder und Jugendliche bis 18 Jahre sowie Bezieher von Übergangsgeld,<br />

BAFÖG, Grundsicherungsrente, Arbeitslosengeld II sowie Sozialhilfe.<br />

Bei Nettoeinkommen zwischen 1009,- € und 1.200,- € wird die Zuzahlung (bei mindestens einem<br />

im Haushalt lebenden Kind bzw. vorliegender Pflegebedürftigkeit) ebenfalls auf Antrag<br />

beim zuständigen Rentenversicherungsträger gestaffelt reduziert.

Hurra! Ihre Datei wurde hochgeladen und ist bereit für die Veröffentlichung.

Erfolgreich gespeichert!

Leider ist etwas schief gelaufen!