Psychosoziale Onkologie - Institut - Johannes Gutenberg-Universität ...
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Regionaler Wegweiser psychosoziale <strong>Onkologie</strong>: Sozialrechtliche Fragen Seite 21<br />
2.7.3 Nach- und Festigungskuren („Krebsnachsorgekuren“)<br />
Nach- und Festigungskuren werden von Trägern der gesetzlichen Rentenversicherung für ihre<br />
Versicherten sowie deren nichtversicherte Angehörige innerhalb eines Jahres nach Ende der<br />
Primärbehandlung gewährt. Nach- und Festigungskuren beantragen die Patienten selbst beim<br />
zuständigen Rentenversicherungsträger.<br />
Bei besonderem Rehabilitationsbedarf, wenn z.B. erhebliche<br />
Erhöhter Bera- � Funktionsstörungen entweder durch die<br />
tungsbedarf!<br />
Tumorerkrankung selbst oder durch Komplikationen bzw.<br />
Therapiefolgen vorliegen, sind sie auch wiederholt innerhalb von 2 Jahren nach Abschluss der<br />
Primärbehandlung möglich. Es gibt jedoch keinen gesetzlichen Anspruch auf eine gewisse<br />
Anzahl von Nach- und Festigungskuren. Die Dauer der Maßnahmen beträgt in der Regel 3<br />
Wochen.<br />
2.7.4 Zuzahlungen<br />
Die Eigenbeteiligung erfolgt bei Anschlussheilbehandlungen (AHB) sowie bei Anschlussrehabilitationen<br />
analog zur Regelung des Krankenhaustagegeldes (Stand 01/2010): 10,- €<br />
täglich für die Dauer von längstens 28 Tagen innerhalb eines Kalenderjahres (Zuzahlungen im<br />
Rahmen eines stationären Krankenhausaufenthaltes werden darauf angerechnet).<br />
Für alle übrigen Rehamaßnahmen wurde die Zuzahlung ebenfalls auf 10,- € festgelegt.<br />
Nach den Befreiungsrichtlinien der Rentenversicherungsträger ist die Zuzahlung für höchstens<br />
42 Tage zu erbringen, im Rahmen eines stationären Krankenhausaufenthaltes bereits entrichtete<br />
Zuzahlungen werden hier nicht angerechnet.<br />
Für Rehabilitationsmaßnahmen der gesetzlichen<br />
� Nur auf Antrag!<br />
Rentenversicherung gelten die folgenden Härtefallregelungen:<br />
Versicherte, deren eigenes Nettoeinkommen 1009,- € (Stand 01/2010) monatlich<br />
nicht übersteigt, sind auf Antrag vollständig von der Zuzahlung zu befreien. Ebenfalls<br />
zu befreien sind Kinder und Jugendliche bis 18 Jahre sowie Bezieher von Übergangsgeld,<br />
BAFÖG, Grundsicherungsrente, Arbeitslosengeld II sowie Sozialhilfe.<br />
Bei Nettoeinkommen zwischen 1009,- € und 1.200,- € wird die Zuzahlung (bei mindestens einem<br />
im Haushalt lebenden Kind bzw. vorliegender Pflegebedürftigkeit) ebenfalls auf Antrag<br />
beim zuständigen Rentenversicherungsträger gestaffelt reduziert.