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Psychosoziale Onkologie - Institut - Johannes Gutenberg-Universität ...

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Regionaler Wegweiser psychosoziale <strong>Onkologie</strong>: Sozialrechtliche Fragen Seite 25<br />

Vom Vermögen sind abzusetzen:<br />

1. ein Grundfreibetrag in Höhe von 150,- € je vollendetem Lebensjahr des erwerbsfähigen<br />

Hilfebedürftigen und seines Partners, mindestens aber jeweils 3100,- €; der Grundfreibetrag<br />

darf für den erwerbsfähigen Hilfebedürftigen und seinen Partner jeweils max. 9750,- € nicht<br />

übersteigen,<br />

2. Altersvorsorge in Höhe des nach Bundesrecht ausdrücklich als Altersvorsorge geförderten<br />

Vermögens einschließlich seiner Erträge und der geförderten laufenden Altersvorsorgebeiträge,<br />

soweit der Inhaber das Altersvorsorgevermögen nicht vorzeitig verwendet,<br />

3. geldwerte Ansprüche, die der Altersvorsorge dienen, soweit der Inhaber sie vor dem<br />

Eintritt in den Ruhestand auf Grund einer vertraglichen Vereinbarung nicht verwerten kann<br />

und der Wert der geldwerten Ansprüche 250,- € je vollendetem Lebensjahr des erwerbsfähigen<br />

Hilfebedürftigen und seines Partners, höchstens jedoch jeweils 16 250,- € nicht übersteigt.<br />

4. ein Freibetrag für notwendige Anschaffungen in Höhe von 750 Euro für jeden in der<br />

Bedarfsgemeinschaft lebenden Hilfebedürftigen.<br />

Freibeträge für Zuverdienste werden gegenüber der bisher geltenden Sozialhilfepraxis angehoben,<br />

um so stärkere Arbeitsanreize zu schaffen.<br />

Bei erwerbsfähigen Hilfebedürftigen, die erwerbstätig sind, ist von dem um die Absetzbeträge<br />

bereinigten monatlichen Einkommen aus Erwerbstätigkeit ein Betrag<br />

1. in Höhe von 20 % bei einem Bruttolohn bis 800,- €,<br />

2. zusätzlich in Höhe von 10% bei dem Teil des Bruttolohns, der 800,- € übersteigt, abzusetzen.<br />

Höchstgrenzen: Hilfsbedürftige ohne Kinder 1 200,- €<br />

Hilfsbedürftige mit Kindern 1 500,- €<br />

Zusätzlich wird ein Grundfreibetrag von 100,- € angerechnet.

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