Psychosoziale Onkologie - Institut - Johannes Gutenberg-Universität ...
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Regionaler Wegweiser psychosoziale <strong>Onkologie</strong>: Sozialrechtliche Fragen Seite 25<br />
Vom Vermögen sind abzusetzen:<br />
1. ein Grundfreibetrag in Höhe von 150,- € je vollendetem Lebensjahr des erwerbsfähigen<br />
Hilfebedürftigen und seines Partners, mindestens aber jeweils 3100,- €; der Grundfreibetrag<br />
darf für den erwerbsfähigen Hilfebedürftigen und seinen Partner jeweils max. 9750,- € nicht<br />
übersteigen,<br />
2. Altersvorsorge in Höhe des nach Bundesrecht ausdrücklich als Altersvorsorge geförderten<br />
Vermögens einschließlich seiner Erträge und der geförderten laufenden Altersvorsorgebeiträge,<br />
soweit der Inhaber das Altersvorsorgevermögen nicht vorzeitig verwendet,<br />
3. geldwerte Ansprüche, die der Altersvorsorge dienen, soweit der Inhaber sie vor dem<br />
Eintritt in den Ruhestand auf Grund einer vertraglichen Vereinbarung nicht verwerten kann<br />
und der Wert der geldwerten Ansprüche 250,- € je vollendetem Lebensjahr des erwerbsfähigen<br />
Hilfebedürftigen und seines Partners, höchstens jedoch jeweils 16 250,- € nicht übersteigt.<br />
4. ein Freibetrag für notwendige Anschaffungen in Höhe von 750 Euro für jeden in der<br />
Bedarfsgemeinschaft lebenden Hilfebedürftigen.<br />
Freibeträge für Zuverdienste werden gegenüber der bisher geltenden Sozialhilfepraxis angehoben,<br />
um so stärkere Arbeitsanreize zu schaffen.<br />
Bei erwerbsfähigen Hilfebedürftigen, die erwerbstätig sind, ist von dem um die Absetzbeträge<br />
bereinigten monatlichen Einkommen aus Erwerbstätigkeit ein Betrag<br />
1. in Höhe von 20 % bei einem Bruttolohn bis 800,- €,<br />
2. zusätzlich in Höhe von 10% bei dem Teil des Bruttolohns, der 800,- € übersteigt, abzusetzen.<br />
Höchstgrenzen: Hilfsbedürftige ohne Kinder 1 200,- €<br />
Hilfsbedürftige mit Kindern 1 500,- €<br />
Zusätzlich wird ein Grundfreibetrag von 100,- € angerechnet.