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Psychosoziale Onkologie - Institut - Johannes Gutenberg-Universität ...

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Regionaler Wegweiser psychosoziale <strong>Onkologie</strong>: Sozialrechtliche Fragen Seite 27<br />

2.9.4.1 Rente auf Zeit<br />

Wenn die Aussicht besteht, dass die Erwerbsminderung in absehbarer Zeit zu beheben ist,<br />

kann der Rentenversicherungsträger die Rente befristet gewähren. Rente auf Zeit kann wiederholt<br />

gewährt werden, die Befristung wird jeweils im Rentenbescheid festgesetzt.<br />

Ein Antrag auf Weitergewährung sollte möglichst früh-<br />

� Nur auf Antrag!<br />

zeitig (3 – 4 Monate vor Ablauf der Zeitrente) gestellt<br />

werden.<br />

Abschläge bei Renten wegen verminderter Erwerbsfähigkeit:<br />

Bei Rentenbeginn bis Ende 2011 gilt: Renten wegen Erwerbsminderung werden durch einen<br />

Abschlag gemindert, wenn sie vor dem 63. Lebensjahr bezogen werden. Der Abschlag beträgt<br />

0,3 % je Monat vorzeitiger Inanspruchnahme, pro Jahr also 3,6 %. Er ist auf maximal 10,8 %<br />

begrenzt.<br />

Wer seine Rente wegen verminderter Erwerbsfähigkeit bereits vor dem 60. Lebensjahr bezieht,<br />

erhält durch die sog. Zurechnungszeit einen teilweisen Ausgleich für den Abschlag, so<br />

dass die Rentenminderung weniger als 10,8 Prozent ausmacht.<br />

Bei späterer Inanspruchnahme einer Altersrente oder für die Hinterbliebenen bleibt der Abschlag<br />

bei der Rente, die auf die Rente wegen voller Erwerbsminderung folgt, erhalten. Bei<br />

Renten, die auf eine Rente wegen teilweiser Erwerbsminderung folgen, gilt dies jedoch nur für<br />

die Hälfte der der Rente zugrunde liegenden Entgeltpunkte.<br />

Bei einem Rentenbeginn ab 2012 erhöht sich die Altersgrenze für einen abschlagsfreien Rentenbeginn<br />

schrittweise.<br />

2.9.4.2 Selbständig und erwerbsunfähig<br />

Selbständige sind (bis auf wenige Ausnahmen oder erst nach Antragsstellung) nicht bei den<br />

gesetzlichen Rentenversicherungsträgern pflichtversichert. Das hat zur Folge, dass ihnen keine<br />

Rente wegen verminderter Erwerbsfähigkeit zusteht - bis auf eine Ausnahme:<br />

Wenn bis zum 31.12.1983 bereits 5 Jahre, d.h. 60 Monate, eine Pflichtversicherung bestand<br />

und ab dem 1.1.1984 bis zum Eintreten der Erwerbsminderung lückenlos, also jeden Monat<br />

rentenrechtliche Zeiten vorliegen, z.B. freiwillige Beiträge gezahlt wurden, sind die versicherungszeitlichen<br />

Voraussetzungen erfüllt, um eine Erwerbsminderungsrente von dem gesetzlichen<br />

Rentenversicherungsträger zu beziehen.<br />

2.9.4.3 Renten und Hinzuverdienst<br />

Bei Renten wegen voller Erwerbsminderung, Erwerbsunfähigkeitsrente sowie bei der Altersrente<br />

für Schwerbehinderte gilt die derzeitige Hinzuverdienstgrenze in Höhe von 400,- € mo-

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