Psychosoziale Onkologie - Institut - Johannes Gutenberg-Universität ...
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Regionaler Wegweiser psychosoziale <strong>Onkologie</strong>: Sozialrechtliche Fragen Seite 32<br />
Die Höhe der Beiträge zur Rentenversicherung ist von der Pflegestufe des Pflegebedürftigen<br />
und vom wöchentlichen Zeitaufwand abhängig (§ 166 (2), SGB VI). Gegebenenfalls werden<br />
auch für mehrere Personen Beiträge zur Rentenversicherung gezahlt. Voraussetzung dafür ist,<br />
dass jede dieser Personen die wöchentliche Mindeststundenzahl für die Pflege aufwendet. Die<br />
Beiträge werden dann anteilig nach dem Verhältnis der Stundenzahl des Einzelnen zur Gesamtstundenzahl<br />
ermittelt.<br />
2.10.6 Vollstationäre Pflege<br />
Grundsätzlich gilt in der Pflegeversicherung „ambulant vor stationär“. Ist die Pflege im häuslichen<br />
Bereich nicht möglich bzw. nicht mehr möglich,<br />
Zugelassenes � kann die Unterbringung in einem zugelassenen Pfle-<br />
Pflegeheim<br />
geheim erforderlich werden. Je nach Pflegestufe werden<br />
folgende Beiträge in zugelassenen Pflegeheimen gezahlt (01/2010):<br />
Pflegestufe I<br />
Zuzahlung Pflegeheim<br />
1.023,- €<br />
Pflegestufe II 1.279,- €<br />
Pflegestufe III 1.510,- € (in einzelnen Härtefällen bis zu 1.825,- €)<br />
2.11 Die Schwerbehinderung<br />
Die Beurteilung, ob eine Behinderung vorliegt oder nicht, erfolgt in der Regel in Übereinstimmung<br />
mit den Anhaltspunkten für ärztliche Gutachtertätigkeit. Die rechtlichen Grundlagen -<br />
insbesondere für schwerbehinderte Arbeitnehmer - sind im Schwerbehindertengesetz<br />
(SchwbG) bzw. in der Schwerbehindertenabgabeverordnung festgelegt.<br />
2.11.1 Antragstellung und Ausweis<br />
Jeder Krebskranke kann bei dem für seinen Wohnsitz<br />
Alle � Untersuchungs-<br />
zuständigen Amt für soziale Angelegenheiten<br />
befunde beifügen!<br />
(Versorgungsamt) einen Schwerbehindertenausweis beantragen.<br />
Um die Begutachtung zu vereinfachen, empfiehlt es sich, dem Antrag die Unterlagen<br />
des behandelnden Fach- oder Hausarztes beizufügen. Mit der Anerkennung als Schwerbehinderter<br />
ist die Ausstellung eines Schwerbehindertenausweises verbunden. Die Höhe des<br />
Grades der Behinderung (GdB) wird durch den medizinischen Dienst des Versorgungsamtes<br />
festgestellt. An Krebs Erkrankte erhalten einen GdB von mindestens 50 %.