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Psychosoziale Onkologie - Institut - Johannes Gutenberg-Universität ...

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Regionaler Wegweiser psychosoziale <strong>Onkologie</strong>: Sozialrechtliche Fragen Seite 32<br />

Die Höhe der Beiträge zur Rentenversicherung ist von der Pflegestufe des Pflegebedürftigen<br />

und vom wöchentlichen Zeitaufwand abhängig (§ 166 (2), SGB VI). Gegebenenfalls werden<br />

auch für mehrere Personen Beiträge zur Rentenversicherung gezahlt. Voraussetzung dafür ist,<br />

dass jede dieser Personen die wöchentliche Mindeststundenzahl für die Pflege aufwendet. Die<br />

Beiträge werden dann anteilig nach dem Verhältnis der Stundenzahl des Einzelnen zur Gesamtstundenzahl<br />

ermittelt.<br />

2.10.6 Vollstationäre Pflege<br />

Grundsätzlich gilt in der Pflegeversicherung „ambulant vor stationär“. Ist die Pflege im häuslichen<br />

Bereich nicht möglich bzw. nicht mehr möglich,<br />

Zugelassenes � kann die Unterbringung in einem zugelassenen Pfle-<br />

Pflegeheim<br />

geheim erforderlich werden. Je nach Pflegestufe werden<br />

folgende Beiträge in zugelassenen Pflegeheimen gezahlt (01/2010):<br />

Pflegestufe I<br />

Zuzahlung Pflegeheim<br />

1.023,- €<br />

Pflegestufe II 1.279,- €<br />

Pflegestufe III 1.510,- € (in einzelnen Härtefällen bis zu 1.825,- €)<br />

2.11 Die Schwerbehinderung<br />

Die Beurteilung, ob eine Behinderung vorliegt oder nicht, erfolgt in der Regel in Übereinstimmung<br />

mit den Anhaltspunkten für ärztliche Gutachtertätigkeit. Die rechtlichen Grundlagen -<br />

insbesondere für schwerbehinderte Arbeitnehmer - sind im Schwerbehindertengesetz<br />

(SchwbG) bzw. in der Schwerbehindertenabgabeverordnung festgelegt.<br />

2.11.1 Antragstellung und Ausweis<br />

Jeder Krebskranke kann bei dem für seinen Wohnsitz<br />

Alle � Untersuchungs-<br />

zuständigen Amt für soziale Angelegenheiten<br />

befunde beifügen!<br />

(Versorgungsamt) einen Schwerbehindertenausweis beantragen.<br />

Um die Begutachtung zu vereinfachen, empfiehlt es sich, dem Antrag die Unterlagen<br />

des behandelnden Fach- oder Hausarztes beizufügen. Mit der Anerkennung als Schwerbehinderter<br />

ist die Ausstellung eines Schwerbehindertenausweises verbunden. Die Höhe des<br />

Grades der Behinderung (GdB) wird durch den medizinischen Dienst des Versorgungsamtes<br />

festgestellt. An Krebs Erkrankte erhalten einen GdB von mindestens 50 %.

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