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Durchführungsbestimmungen des LKA zur DVO und zum TV-L

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<strong>Durchführungsbestimmungen</strong> <strong>zur</strong> DienstVO <strong>und</strong> <strong>zum</strong> <strong>TV</strong>-LAuf die Dienstvertragsmuster, die im Intranet eingestellt sind, wird verwiesen.1.2 Ausnahmen vom Geltungsbereich (§ 1 Abs. 2 <strong>TV</strong>-L)§ 1 Abs. 2 nimmt bestimmte Personengruppen vom Geltungsbereich <strong>des</strong> <strong>TV</strong>-L aus:Die Buchstaben a bis d <strong>und</strong> j bis o sind für den Bereich der Ev.-luth. Lan<strong>des</strong>kircheHannovers gegenstandslos.Buchstabe e nennt die Auszubildenden, Volontäre <strong>und</strong> Praktikanten, für die der <strong>TV</strong>-Lnicht gilt. Auch die DienstVO gilt nicht für diesen Personenkreis (§ 1 DienstVO).Buchstabe f betrifft die Empfänger von Eingliederungszuschüssen nach den §§ 217 ff.SGB III.Buchstabe g nimmt die Mitarbeiterinnen in Arbeitsbeschaffungsmaßnahmen nach den§§ 260 ff. SGB III vom Geltungsbereich <strong>des</strong> <strong>TV</strong>-L aus. Die neu gefasste DienstVO siehtfür diesen Personenkreis keine besondere Regelung mehr vor.Buchstabe h ist neu aufgenommen worden. Er betrifft Leiharbeitnehmer von Personal-Service-Agenturen. Zu den Aufgaben von Personal-Service-Agenturen gehört insbesonderedie Arbeitnehmerüberlassung <strong>zur</strong> Vermittlung Arbeitsloser in Arbeit. Während derArbeitnehmerüberlassung stehen die Arbeitnehmer weiterhin in einem Arbeitsverhältnis<strong>zur</strong> Personal-Service-Agentur.Buchstabe i gilt nur in der 2. Fallgestaltung der geringfügigen Beschäftigung nach § 8Abs. 1 Nr. 2 SGB IV (kurzzeitige Beschäftigung).Von § 8 Abs. 1 Nr. 2 SGB IV erfasst <strong>und</strong> damit vom Geltungsbereich <strong>des</strong> <strong>TV</strong>-L ausgenommensind nur die Beschäftigungsverhältnisse, bei denen die Beschäftigung innerhalbeines Kalenderjahres auf längstens zwei Monate oder 50 Arbeitstage nach ihrer Eigenartbegrenzt zu sein pflegt oder im Voraus vertraglich begrenzt ist (<strong>zum</strong> Beispiel Aushilfstätigkeitfür den genannten Zeitraum). Dies gilt nicht, wenn die Beschäftigung berufsmäßigausgeübt wird <strong>und</strong> ihr Entgelt 400 Euro im Monat übersteigt. Als nicht berufsmäßig werden<strong>zum</strong> Beispiel gr<strong>und</strong>sätzlich Beschäftigungen zwischen Abitur <strong>und</strong> Studium angesehen.Die geringfügigen Beschäftigungsverhältnisse nach § 8 Abs. 1 Nr. 1 SGB IV, also dieDauerbeschäftigungsverhältnisse, bei denen das Arbeitsentgelt aus dieser Beschäftigungregelmäßig 400 Euro im Monat nicht übersteigt, fallen hingegen unter den Geltungsbereichder DienstVO <strong>und</strong> damit auch unter den <strong>des</strong> <strong>TV</strong>-L.Im Blick auf eine einheitliche Rechtsanwendung <strong>und</strong> aus Gründen der Verwaltungsvereinfachungbestimmen wir, dass die DienstVO – <strong>und</strong> damit der <strong>TV</strong>-L – nach den Maßgabender DienstVO auf die Dienstverhältnisse mit kurzzeitig Beschäftigten im Sinne <strong>des</strong> § 8Abs. 1 Nr. 2 SGB IV entsprechend anzuwenden ist.Für den abzuschließenden Dienstvertrag ist das Muster nach Anlage 4 der DienstVO zuverwenden.1.3 Geltungsbereich an Hochschulen (§ 1 Abs. 3 <strong>TV</strong>-L)Absatz 3 ist für den Bereich der Ev.-luth. Lan<strong>des</strong>kirche Hannovers gegenstandslos.1.4 Sonderregelungen (§ 1 Abs. 4 <strong>TV</strong>-L)Durch § 1 Abs. 4 Buchstaben a bis j wird der Hinweis gegeben, dass SonderregelungenStand: 14. Dezember 2012 - 9 -

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