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Durchführungsbestimmungen des LKA zur DVO und zum TV-L

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<strong>Durchführungsbestimmungen</strong> <strong>zur</strong> DienstVO <strong>und</strong> <strong>zum</strong> <strong>TV</strong>-L10. Zu § 10 <strong>TV</strong>-L – ArbeitszeitkontoDer <strong>TV</strong>-L enthält einige Vorgaben für die Einrichtung von Arbeitszeitkonten, wobei Arbeitszeitkontenaber nur einen Baustein <strong>des</strong> <strong>TV</strong>-L darstellen, um die Arbeitszeit der Mitarbeiterinnenzu regeln. § 10 Abs. 1 sieht vor, dass Arbeitszeitkonten eingerichtet werdenkönnen.Die Einrichtung von Arbeitszeitkonten bedarf noch einer eingehenden Klärung der rechtlichenBedingungen. Insbesondere im Blick auf die derzeit anstehende Gesetzgebung <strong>zur</strong>Verbesserung der Rahmenbedingungen für die Absicherung flexibler Arbeitszeitregelungenbestimmen wir, dass Arbeitszeitkonten bis auf Weiteres nicht eingerichtet werdendürfen.Auf Gleitzeitvereinbarungen findet § 10 keine Anwendung. Gleitzeitkonten sind von Arbeitszeitkontennach § 10 streng zu trennen (siehe Ziffer 6.1.6).11. Zu § 11 <strong>TV</strong>-L – Teilzeitbeschäftigung§ 11 entspricht inhaltlich dem § 15 b BAT/MTArb. Sofern weitergehende gesetzlicheAnsprüche bestehen, sind diese maßgebend.In Betracht kommt <strong>zum</strong> Beispiel der Rechtsanspruch auf unbefristete Teilzeitbeschäftigunggemäß § 8 Teilzeit- <strong>und</strong> Befristungsgesetz (bei min<strong>des</strong>tens 15 Arbeitnehmerinnen<strong>und</strong> Arbeitnehmern im Betrieb).III. Zum Abschnitt III <strong>TV</strong>-L – Eingruppierung, Entgelt <strong>und</strong> sonstige LeistungenEinführungFür die Tarifbeschäftigten im Bereich der Tarifgemeinschaft deutscher Länder ist dasEntgeltsystem vollkommen neu strukturiert worden. Aufgr<strong>und</strong> der 61. Änderung derDienstVO gilt dieses neue System auch für die Mitarbeiterinnen, die bei einem kirchlichenAnstellungsträger beschäftigt werden (§§ 1 <strong>und</strong> 2 DienstVO).An die Stelle der bisherigen Vergütung für Angestellte <strong>und</strong> <strong>des</strong> bisherigen Lohnes fürArbeiterinnen tritt einheitlich das Tabellenentgelt nach <strong>TV</strong>-L.Familienstand, Kinderzahl <strong>und</strong> Lebensalter sind als bezahlungsrelevante Faktoren imneuen Recht abgeschafft, gleiches gilt für Bewährungs- <strong>und</strong> Zeitaufstiege. Das Entgeltnach <strong>TV</strong>-L orientiert sich nicht mehr an beamtenrechtlichen Bezahlungselementen, sondernrichtet sich nur noch nach tätigkeitsbezogener Berufserfahrung <strong>und</strong> Leistung.Für alle in den <strong>TV</strong>-L übergeleiteten Mitarbeiterinnen (Arbeiterinnen <strong>und</strong> Angestellte) <strong>und</strong>für die Neueingestellten bestimmt sich das Entgelt ab dem 1. Januar 2009 nach dem <strong>TV</strong>-L. Die betreffende Entgelttabelle <strong>des</strong> <strong>TV</strong>-L, geregelt als Anlage A 2, löst die Vergütungs<strong>und</strong>Monatslohntabellen <strong>des</strong> bisherigen Rechts ab. Für die Mitarbeiterinnen im Pflegedienstgilt die Anlage 4 der ARR-Ü-Konf (vgl. Anmerkung zu § 4 Abs. 1 ARR-Ü-Konf).Tarifliche Erschwerniszuschläge <strong>und</strong> viele Zulagen werden dagegen bis zu einer Neuregelungder Erschwerniszuschläge beziehungsweise bis <strong>zum</strong> Inkrafttreten einer neuen Entgeltordnungnach bisherigem Recht weiter gezahlt; für Vergütungsgruppenzulagen <strong>und</strong>Meister-, Techniker- <strong>und</strong> Programmiererzulagen gelten die jeweiligen Sonderregelungender ARR-Ü-Konf. Auf unsere <strong>Durchführungsbestimmungen</strong> <strong>zur</strong> ARR-Ü-Konf vom 7. Oktober2008 wird verwiesen.Stand: 14. Dezember 2012 - 42 -

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