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Durchführungsbestimmungen des LKA zur DVO und zum TV-L

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<strong>Durchführungsbestimmungen</strong> <strong>zur</strong> DienstVO <strong>und</strong> <strong>zum</strong> <strong>TV</strong>-Lwiderspiegelt. Wird im Kalenderjahr der Geburt eines Kin<strong>des</strong> während <strong>des</strong> (RegeloderErsatz-)Bemessungszeitraums eine elterngeldunschädliche Teilzeitbeschäftigungausgeübt, bemisst sich das durchschnittlich gezahlte monatliche Entgelt fiktiv nach demBeschäftigungsumfang am Tag vor dem Beginn der Elternzeit (§ 20 Abs. 3 Satz 4 <strong>TV</strong>-L). D.h. die Bemessungsgr<strong>und</strong>lage für die Jahressonderzahlung bleibt zwar gr<strong>und</strong>sätzlichdas während <strong>des</strong> Bemessungszeitraums tatsächlich gezahlte Teilzeitentgelt (insbesondereEntgeltgruppe <strong>und</strong> Stufe <strong>des</strong> Tabellenentgelts). Das Entgelt wird jedoch unter Berücksichtigung<strong>des</strong> Beschäftigungsumfangs, der am Tag vor Beginn der Elternzeit maßgeblichwar, fiktiv hochgerechnet. Insoweit handelt es sich also lediglich um eine Ausnahme vomGr<strong>und</strong>satz der zeitratierlichen Berechnung nach § 24 Abs. 2 <strong>TV</strong>-L. Dabei ist auf dendienstvertraglich vereinbarten Beschäftigungsumfang vor dem Beginn der Elternzeitabzustellen. Es ist daher unerheblich, wenn an diesem Stichtag tatsächlich keine Arbeitsleistungerbracht wurde (z.B. wegen <strong>des</strong> Beschäftigungsverbots nach § 3 Abs. 2 oder § 6Abs. 1 MuSchG).Beispiel:Eine bisher vollbeschäftigte Mitarbeiterin, deren Kind am 3. Januar 2009 geborenwurde, hat am 1. März 2009 nach Ablauf der achtwöchigen Mutterschutzfrist eineelterngeldunschädliche Teilzeitbeschäftigung im Umfang von 16 Wochenst<strong>und</strong>enaufgenommen, die am 31. Dezember 2009 noch andauert.Der Bemessung der Jahressonderzahlung im Jahr 2009 werden aufgr<strong>und</strong> <strong>des</strong> § 20Abs. 3 Satz 4 <strong>TV</strong>-L der monatliche Durchschnitt derjenigen Entgelte zugr<strong>und</strong>e gelegt,die bei einer unterstellten Vollzeitbeschäftigung in den Monaten Juli, August<strong>und</strong> September 2009 zugestanden hätten. Für die neben dem Beschäftigungsumfangansonsten noch maßgebenden Kriterien (z.B. Entgeltgruppe, Entgeltstufe) isthingegen nicht auf den Tag vor dem Beginn der Elternzeit, sondern weiterhin aufdie Verhältnisse im eigentlichen Bemessungszeitraum abzustellen.Für den Fall, dass der Beschäftigungsumfang am Tag vor Beginn der Elternzeit geringerwar als der Beschäftigungsumfang in der elterngeldunschädlichen Teilzeitbeschäftigungwährend <strong>des</strong> Bemessungszeitraums, findet diese Ausnahmevorschrift keine Anwendung.Nach der Rechtsprechung <strong>des</strong> Bun<strong>des</strong>arbeitsgerichts ist nämlich min<strong>des</strong>tens derjenigeBetrag zu zahlen, der einer Mitarbeiterin ohne Ausübung einer elterngeldunschädlichenTeilzeitbeschäftigung während der Elternzeit als Jahressonderzahlung zustehen würde(BAG vom 24. Februar 1999 - 10 AZR 5/98 - <strong>und</strong> vom 12. Januar 2000 – 10 AZR 930/98- AP Nrn. 21 <strong>und</strong> 23 zu §§ 22, 23 BAT Zuwendungs-<strong>TV</strong>).20.7 AnspruchsminderungDer nach den Absätzen 1 bis 3 <strong>des</strong> § 20 <strong>TV</strong>-L dem Gr<strong>und</strong>e nach bestehende Anspruch aufJahressonderzahlung vermindert sich für jeden Kalendermonat, in dem Mitarbeiterinnenkeinen Anspruch auf Entgelt oder Fortzahlung <strong>des</strong> Entgelts nach § 21 <strong>TV</strong>-L haben (§ 20Abs. 4 <strong>TV</strong>-L).Die Regelungen in den Zuwendungstarifverträgen für Angestellte <strong>und</strong> Arbeiterinnen bzw.Arbeiter über einen Teilanspruch der Zuwendung bei Ausscheiden aus dem Arbeitsverhältniswegen Erreichens der Altersgrenze etc. wurden im <strong>TV</strong>-L nicht fortgeführt.Vor dem 1. Dezember wegen Erreichens der Altersgrenze ausscheidende Mitarbeiterinnenhaben keinen - auch keinen anteiligen - Anspruch auf die Jahressonderzahlung (wegender Ausnahme in § 20 Abs. 6 <strong>TV</strong>-L – Mitarbeiterinnen in Altersteilzeit – siehe Ziff. 20.9).20.7.1 Zwölftelungsregelung (§ 20 Abs. 4 Satz 1 <strong>TV</strong>-L)Der Anspruch auf Jahressonderzahlung vermindert sich um ein Zwölftel für jeden Kalen-Stand: 14. Dezember 2012 - 68 -

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