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Durchführungsbestimmungen des LKA zur DVO und zum TV-L

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<strong>Durchführungsbestimmungen</strong> <strong>zur</strong> DienstVO <strong>und</strong> <strong>zum</strong> <strong>TV</strong>-Lsind abgefeierte Überst<strong>und</strong>en aus Überst<strong>und</strong>enguthaben in diesem Zeitraum nicht zuberücksichtigen.Beispiel 4:Die regelmäßige wöchentliche Arbeitszeit beträgt 38,5 St<strong>und</strong>en, die Woche für Wochegleich bleibend zu leisten sind. Betrachtungszeitraum ist Montag bis Freitag(Annahme: 5-Tage-Woche). Ein Mitarbeiter feiert am Montag zwei Überst<strong>und</strong>en ausseinem Überst<strong>und</strong>enguthaben ab. Da die abgefeierten Überst<strong>und</strong>en als Zeitäquivalentfür bereits geleistete Arbeit unberücksichtigt bleiben, sind somit 36,5 St<strong>und</strong>en(= 38,5 minus 2 abgefeierte Überst<strong>und</strong>en) die maßgebliche regelmäßige Arbeitszeitfür die Woche. Leistet der Mitarbeiter in derselben Woche am Donnerstag auf Anordnungzwei zusätzliche Arbeitsst<strong>und</strong>en, können diese mit den am Montag abgefeiertenÜberst<strong>und</strong>en nicht verrechnet werden. Die regelmäßige Arbeitszeit für dieWoche wird somit durch die am Donnerstag auf Anordnung zusätzlich geleistetenArbeitsst<strong>und</strong>en überschritten, soweit der Mitarbeiter dadurch mehr als 36,5 St<strong>und</strong>enarbeitet.Beispiel 5:Wie Beispiel 4. In der folgenden Kalenderwoche nimmt der Mitarbeiter einen TagFreizeitausgleich (8 St<strong>und</strong>en) für entstandene Überst<strong>und</strong>en. Es sind zunächst diezwei am Donnerstag der Vorwoche zusätzlich geleisteten St<strong>und</strong>en auszugleichen(Vorrang <strong>des</strong> Zeitausgleichs innerhalb <strong>des</strong> 2-Wochen-Zeitraums). Für den Abbauvom Überst<strong>und</strong>enguthaben verbleiben noch 6 St<strong>und</strong>en.7.6.3 Zusätzliche Arbeitsst<strong>und</strong>en, für die keine Überst<strong>und</strong>enzeitzuschlägeentstehen könnenFolgende auf Anordnung <strong>des</strong> Anstellungsträgers zusätzlich geleistete Arbeitsst<strong>und</strong>en sindnach dem <strong>TV</strong>-L keine Überst<strong>und</strong>en, sodass ein Anspruch auf Überst<strong>und</strong>enzeitzuschlagnicht entstehen kann:• Mehrarbeit im Sinne <strong>des</strong> § 7 Abs. 6,• bei Schicht- <strong>und</strong> Wechselschichtarbeit die über die im Schichtplan festgelegtentäglichen Arbeitsst<strong>und</strong>en angeordneten zusätzlichen Arbeitsst<strong>und</strong>en, die bezogen aufdie regelmäßige wöchentliche Arbeitszeit im Schicht- oder Dienstplanturnus ausgeglichenwerden (Verlängerung <strong>des</strong> Ausgleichzeitraums vom Ende der Folgewocheauf die Laufzeit <strong>des</strong> Dienstplans, § 7 Abs. 8 Buchstabe c).Die Regelung für Wechselschicht- <strong>und</strong> Schichtarbeit in § 7 Abs. 8 Buchstabe c beinhaltetzwei Abweichungen von der Gr<strong>und</strong>regel <strong>des</strong> § 7 Abs. 7: Einerseits kann eine Überst<strong>und</strong>ebereits entstehen, wenn die im Schichtplan festgelegten täglichen Arbeitsst<strong>und</strong>en überschrittenwerden. Andererseits wird der Ausgleichszeitraum, der <strong>zur</strong> Vermeidung derÜberst<strong>und</strong>e <strong>zur</strong> Verfügung steht, auf den gesamten Schichtplan-Turnus ausgedehnt.Schichtplanturnus ist der Zeitraum, für den der Schichtplan oder Dienstplan im Vorhineinfestgelegt ist. Um eine flexible Arbeitszeitgestaltung zu ermöglichen, empfiehlt es sich,den Schichtplanturnus möglichst lange im Voraus festzulegen.Beispiel:Ein Schichtplan deckt vier Wochen ab. Im Rahmen dieses Schichtplans ist eine Mitarbeiterinwie folgt eingeteilt:Stand: 14. Dezember 2012 - 29 -

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