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Durchführungsbestimmungen des LKA zur DVO und zum TV-L

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<strong>Durchführungsbestimmungen</strong> <strong>zur</strong> DienstVO <strong>und</strong> <strong>zum</strong> <strong>TV</strong>-List jeweils der 24. <strong>und</strong> 31. Dezember – gewährt werden (§ 6 Abs. 3). Die halbtägigeFreistellung am Oster- <strong>und</strong> Pfingstsamstag ab 12 Uhr ist weggefallen.Zur Verminderung der Wochenarbeitszeit um die am 24. <strong>und</strong> 31. Dezember dienstplanmäßigausgefallenen St<strong>und</strong>en siehe Ziffer 6.3.2.6.3.2 Arbeitszeit an Feiertagen bei dienstplanmäßiger ArbeitFür Mitarbeiterinnen, die nach einem Dienstplan arbeiten, vermindert sich die regelmäßigeWochenarbeitszeit für jeden gesetzlichen Feiertag, sowie für den 24. <strong>und</strong> 31. Dezember,sofern sie auf einen Werktag fallen, um die dienstplanmäßig ausgefallenen St<strong>und</strong>en(§ 6 Abs. 3 Satz 3). Nach der Protokollerklärung hierzu gilt dies nur für diejenigen Mitarbeiterinnen,die wegen <strong>des</strong> Dienstplans am Feiertag frei haben <strong>und</strong> <strong>des</strong>halb ohne dieseRegelung nacharbeiten müssten. In dem Betrieb muss also nach einem Dienstplan gearbeitetwerden <strong>und</strong> der Arbeitnehmer muss an wechselnden Tagen in der Wochearbeiten.Die Gruppe der Mitarbeiterinnen, die an dem Feiertag arbeiten, ist vom Soll-Abzug nichtbetroffen. Der Ausgleich erfolgt hier nach § 8 Abs. 1 Satz 2 Buchstabe d) durch einenZeitzuschlag, der 35 v.H. bei Gewährung von Freizeitausgleich <strong>und</strong> 135 v.H. ohne Freizeitausgleichbeträgt. Ebenso wenig betroffen sind Mitarbeiterinnen, die an dem Feiertagwegen der ausgedünnten Dienste nicht arbeiten, der Dienstplan für sie aber an sichArbeit vorgesehen hat. Wegen der Entgeltfortzahlung nach dem Entgeltfortzahlungsgesetzbedarf es einer mit dem Soll-Abzug der Arbeitszeit stattfindenden Zeitgutschrift indiesem Fall nicht.Die Voraussetzung, dass die Verminderung nur eintritt, wenn die Mitarbeiterinnen „ohnediese Regelung nacharbeiten müssten”, beruht auf folgender Überlegung:Mitarbeiterinnen, bei denen die Arbeit am Feiertag eben wegen dieses Feiertages ausfällt(<strong>zum</strong> Beispiel wegen <strong>des</strong> Verbots der Feiertagsarbeit oder wegen ausgedünnter Dienste),erhalten für die ausgefallene Arbeitszeit Entgeltfortzahlung nach § 2 Abs. 1 <strong>des</strong> Entgeltfortzahlungsgesetzes.Hätte die Mitarbeiterin aber an dem Wochentag, auf den der Feiertagfällt, dienstplanmäßig ohnehin frei gehabt (<strong>zum</strong> Beispiel wegen eines rollierendenDienstplans, der die arbeitsfreien Tage Woche für Woche fortlaufend festlegt), fällt dieArbeit nicht infolge <strong>des</strong> Feiertages aus. Weil sie keine Entgeltfortzahlung erhält <strong>und</strong> denFeiertag ansonsten nacharbeiten müsste, vermindert sich für sie die regelmäßige Arbeitszeit.Die Verminderung erfolgt „um die dienstplanmäßig ausgefallenen St<strong>und</strong>en”. Hierfür istfestzustellen, wie viele St<strong>und</strong>en die Mitarbeiterin an dem Feiertag hätte arbeiten müssen,wenn sie <strong>zur</strong> Arbeit eingeteilt gewesen wäre.Beispiel 1:Eine Teilzeitkraft, mit der arbeitsvertraglich eine Wochenarbeitszeit von durchschnittlich20 St<strong>und</strong>en vereinbart ist, arbeitet wochenweise wechselnd in Woche 1von Montag bis Mittwoch jeweils acht St<strong>und</strong>en <strong>und</strong> in Woche 2 am Donnerstag <strong>und</strong>Freitag jeweils acht St<strong>und</strong>en. Im Kalenderjahr 2009 fällt der Karfreitag in die Woche1 <strong>und</strong> der Ostermontag in die Woche 2.Es kommt nicht <strong>zur</strong> Verminderung der Wochenarbeitszeit, weil in dem Tätigkeitsbereichder Mitarbeiterin nicht an sieben Tagen in der Woche gearbeitet wird. Die Mitarbeiterinerfüllt <strong>des</strong>halb nicht die Voraussetzung, dass sie „ohne diese Regelungnacharbeiten müsste”.Beispiel 2:Eine Mitarbeiterin, deren regelmäßige Wochenarbeitszeit 38,5 St<strong>und</strong>en beträgt, istStand: 14. Dezember 2012 - 23 -

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