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Durchführungsbestimmungen des LKA zur DVO und zum TV-L

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<strong>Durchführungsbestimmungen</strong> <strong>zur</strong> DienstVO <strong>und</strong> <strong>zum</strong> <strong>TV</strong>-L12. Zu § 12 <strong>TV</strong>-L – Eingruppierung13. Zu § 13 <strong>TV</strong>-L – Eingruppierung in besonderen FällenEs wird auf die<strong>Durchführungsbestimmungen</strong> vom 07. November 2012zu den Entgeltordnungen <strong>zur</strong> DienstVO <strong>und</strong> <strong>zum</strong> <strong>TV</strong>-L<strong>und</strong> <strong>zur</strong> Eingruppierung <strong>und</strong> Überleitung in die Entgeltordnungenverwiesen.Für die nachstehend aufgeführten Personenkreise gelten die folgenden abweichendenRegelungen:…b) Für Mitarbeiterinnen, die in die Anlage 2 DienstVO eingruppiert sind (Küsterinnen,Hausmeisterinnen usw.), bestimmen wir ergänzend <strong>zur</strong> Anlage 3 Teil A <strong>zur</strong> ARR-Ü-Konf, dass- die Lohngruppe 2 a Nr. 1 der Anlage 2 der DienstVO-1983 der Entgeltgruppe 3(einschließlich Stufe 6 <strong>und</strong>- die Lohngruppe 4 Nr. 5 der Anlage 2 der DienstVO-1983 der Entgeltgruppe 5zuzuordnen sind.c) Zur Eingruppierung <strong>des</strong> Leitungspersonals – hier: Herabgruppierung bei der Einrichtungvon Krippengruppen, altersübergreifenden Gruppen oder integrativen Gruppen -hat das Lan<strong>des</strong>kirchenamt den Personalabteilungen der Kirchenämter folgende Hinweisegegeben (E-Mail am 1. März 2011):Durch die Einrichtung von Krippengruppen, altersübergreifenden Gruppen oder integrativenGruppen in Kindertageseinrichtungen reduziert sich aufgr<strong>und</strong> der Vorgaben<strong>des</strong> KiTaG <strong>und</strong> der dazu ergangenen Durchführungsverordnungen die fürdie Eingruppierung <strong>des</strong> Leitungspersonals maßgebliche Platzzahl (Durchschnittsbelegung).Wird der bisherige maßgebliche Schwellenwert unterschritten, führt dies<strong>zur</strong> Herabgruppierung <strong>des</strong> Leitungspersonals.Die im KiTaG bzw. den Durchführungsverordnungen vorgesehenenFaktorisierungen von Plätzen greifen bei der Ermittlung der Platzzahl nach derVergütungsordnung nicht. Die Eingruppierungsregelungen beinhalten die sog. Tarifautomatik.Wird die bisherige Platzzahl unterschritten, ist das Leitungspersonalunmittelbar in die neue Vergütungsgruppe eingruppiert <strong>und</strong> ggf. einer niedrigerenEntgeltgruppe zugeordnet. In diesen Fällen kann der Anstellungsträger das Entgeltherabsetzen, ohne dass es einer Änderungskündigung bedarf (vgl. auch BAG, Urteilvom 4.4.2001 – 4 AZR 232/00 – <strong>und</strong> vom 19.3.2003 - 4 AZR 391/02 -).Die Stufenzuordnung bei der Herabgruppierung richtet sich nach den allgemeinenRegelungen <strong>des</strong> § 17 Absatz 4 <strong>TV</strong>-L.Bis <strong>zum</strong> Inkrafttreten einer neuen Entgeltordnung haben wir keine Bedenken,wenn der Anstellungsträger Entgelteinbußen, die beim Leitungspersonal vonKindertageseinrichtungen allein dadurch eintreten, dass der für die bisherige Eingruppierungmaßgebliche Schwellenwert unterschritten wird, durch die Gewährungeiner übertariflichen statischen Besitzstandszulage ausgeglichen wird. Diesepersönliche Zulage nimmt nicht an den allgemeinen Entgeltanpassungen teil. Sievermindert sich bei jedem Stufenaufstieg um den jeweiligen Erhöhungsbetrag <strong>und</strong>bei allgemeinen Entgeltanpassungen min<strong>des</strong>tens um die Hälfte <strong>des</strong> sich für die jeweiligeEntgeltgruppe ergebenden Erhöhungsbetrages. Bei einer Umgruppierungfällt diese persönliche Zulage weg.Stand: 14. Dezember 2012 - 43 -

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