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Durchführungsbestimmungen des LKA zur DVO und zum TV-L

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<strong>Durchführungsbestimmungen</strong> <strong>zur</strong> DienstVO <strong>und</strong> <strong>zum</strong> <strong>TV</strong>-Lgeordnet sind, in aller Regel eine längere Berufserfahrung voraussetzen. Soweit dieAufenthaltsdauer in den Stufen von den allgemeinen Regeln <strong>des</strong> § 16 Abs. 3 <strong>TV</strong>-Labweicht, ist dies in der Kr.-Anwendungstabelle in der jeweiligen Aufstiegsstufe vermerkt.Enthält die Stufe 6 keine Werte, ist die Stufe 5 der jeweiligen EntgeltgruppenKr. die Endstufe für die Mitarbeiterinnen.16. Zu § 16 <strong>TV</strong>-L – Stufen der Entgelttabelle (§ 16 DienstVO)16.1 Anzahl der Stufen (§ 16 Abs. 1 <strong>und</strong> 5 <strong>TV</strong>-L sowie Anhang zu § 16 <strong>TV</strong>-L)Die Stufenanzahl ist in den Entgeltgruppen unterschiedlich ausgestaltet:Entgeltgruppe/n StufenfolgeStufenanzahl1 2 bis 6 5 Stufen2 bis 8 1 bis 6 6 Stufen9 bis 15 1 bis 5 5 StufenFür einzelne Beschäftigtengruppen der Entgeltgruppen 2, 3 <strong>und</strong> 9 gilt eine vorgezogeneEndstufe, diese Abweichungen sind in Satz 1 <strong>des</strong> Anhangs zu § 16 geregelt. So ist <strong>zum</strong>Beispiel für Mitarbeiterinnen der Entgeltgruppe 9 bei Tätigkeiten entsprechend Lohngruppe9 MTArb die Stufe 4 statt der Stufe 5 die Endstufe. Die Abweichungen gelten sowohlfür neu eingestellte als auch für in den <strong>TV</strong>-L übergeleitete Mitarbeiterinnen.Die Stufen 1 <strong>und</strong> 2 sind Gr<strong>und</strong>entgeltstufen, die Stufen 3 bis 6 demgegenüber Entwicklungsstufen.Für Einstellung <strong>und</strong> Aufstieg in den Stufen hat die Vollendung eines bestimmtenLebensalters keine Bedeutung.16.1.1 Keine Mitbestimmung der Mitarbeitervertretung bei der StufenzuordnungDie Stufenzuordnung <strong>zur</strong> Entgelttabelle nach § 16 <strong>TV</strong>-L unterliegt nicht der Mitbestimmungdurch die Mitarbeitervertretung.Dies hat der Kirchengerichtshof der EKD mit seinem Beschluss vom 14. Januar 2008entschieden <strong>und</strong> mit seinem Beschluss vom 23. März 2011 zu § 42 Nr. 3 MVG.Konf bestätigt(KHG.EKD, Beschluss vom 14.1.2008 – I-0124/N33-07 –, Beschluss vom23.3.2011 – I- 0124/S23-10 -).Die Mitarbeitervertretung hat nach § 42 Nr. 3 MVG.Konf ein Mitbestimmungsrecht in derPersonalangelegenheit „Eingruppierung einschließlich der Festlegung der Fallgruppe,Wechsel der Fallgruppe, Höher- oder Rückgruppierung, Gewährung tariflicher Zulagen”.Die Stufenzuordnung nach § 16 <strong>TV</strong>-L fällt unter keinen dieser Mitbestimmungstatbestände.Entscheidungen staatlicher Verwaltungsgerichte sind nicht einschlägig. Für den Geltungsbereich<strong>des</strong> Mitarbeitervertretungsgesetzes der Konföderation Ev.-luth. Kirchen in Niedersachsen– <strong>und</strong> damit auch für den Geltungsbereich der DienstVO – entscheiden beiStreitigkeiten aus diesem Gesetz ausschließlich die Schiedsstelle der Konföderation <strong>und</strong>in zweiter Instanz der Kirchengerichtshof der EKD.16.2 Stufenzuordnung bei Einstellung (§ 16 Abs. 2 <strong>TV</strong>-L)Deutlich zu unterscheiden ist zwischen1. einer Neueinstellung nach dem <strong>TV</strong>-L nach den Maßgaben der DienstVO einerseits <strong>und</strong>Stand: 14. Dezember 2012 - 48 -

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