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Durchführungsbestimmungen des LKA zur DVO und zum TV-L

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<strong>Durchführungsbestimmungen</strong> <strong>zur</strong> DienstVO <strong>und</strong> <strong>zum</strong> <strong>TV</strong>-LSofern sich eine Lehrkraft, die unter die Regelung <strong>des</strong> § 18 Abs. 1 Satz 1 ARR-Ü-Konfüber die Verminderung der Tabellenentgelte fällt, am Tag der allgemeinen Entgeltanpassungin einer individuellen Endstufe befindet, ist nicht nur die allgemeine Erhöhung <strong>des</strong>Entgelts der individuellen Endstufe vorzunehmen, sondern zusätzlich auch der dannzutreffende Harmonisierungsschritt <strong>des</strong> § 18 Abs. 2 ARR-Ü-Konf umzusetzen. Das Entgeltdieser Lehrkraft ist <strong>des</strong>halb nochmals um 6,40 € bzw. 7,20 € zu erhöhen.In besonders gelagerten Einzelfällen kann es bei bestimmten Lehrkräften mit Entgelt auseiner individuellen Endstufe vorkommen, dass nach dem Harmonisierungsschritt derBetrag der für die jeweilige Entgeltgruppe maßgebenden regulären Endstufe unterschrittenwird. In diesem Fall findet eine Zuordnung <strong>zur</strong> regulären Endstufe statt.Wegen der weiteren Einzelheiten verweisen wir auf unsere <strong>Durchführungsbestimmungen</strong>vom 7. Oktober 2008 zu § 18 ARR-Ü-Konf.15.4 Höhe St<strong>und</strong>enentgeltZur Ermittlung <strong>des</strong> auf eine St<strong>und</strong>e entfallenden Anteils <strong>des</strong> Tabellenentgelts beziehungsweise<strong>des</strong> Entgelts aus einer individuellen Zwischen- oder Endstufe ist der Monatsbetragdurch das 4,348-fache der regelmäßigen wöchentlichen Arbeitszeit (§ 6Abs. 1 <strong>TV</strong>-L) zu teilen (vgl. § 24 Abs. 3 Satz 3 <strong>TV</strong>-L). Der Divisor für die im Geltungsbereichder DienstVO geltende regelmäßige wöchentliche Arbeitszeit ergibt sich aus dernachstehenden Tabelle:Wochenarbeitszeit Divisor38 St<strong>und</strong>en 30 Minuten 167,4Beispiel:Für eine Mitarbeiterin, für die ab 1. Januar 2009 eine durchschnittliche regelmäßigewöchentliche Arbeitszeit von 38,5 St<strong>und</strong>en gilt <strong>und</strong> die mit einem Vergleichsentgeltvon 2.370 Euro in eine individuelle Zwischenstufe der neuen Entgelttabelle übergeleitetwurde, errechnet sich das St<strong>und</strong>enentgelt wie folgt:2.370 Euro: (38,5 X 4,348= 167,4)= 14,16 EuroSind Bereitschaftszeiten im Sinne von § 9 <strong>TV</strong>-L Bestandteil der regelmäßigen Arbeitszeit,ist der Divisor entsprechend abweichend von der obigen Tabelle zu bestimmen.15.5 Abweichungen von der Entgelttabelle in den Entgeltgruppen 1 bis 4(§ 15 Abs. 3 <strong>TV</strong>-L)– <strong>zur</strong>zeit nicht belegt –15.6 Entgeltwerte für die Bezahlung <strong>des</strong> PflegepersonalsDie Entgeltwerte für die Bezahlung <strong>des</strong> Pflegepersonals sind zwar aus der <strong>TV</strong>-L-Tabelleentwickelt, weichen aber sowohl hinsichtlich einzelner Werte als auch hinsichtlich <strong>des</strong>Verlaufs in den Stufen <strong>und</strong> der Aufenthaltsdauer in den Stufen <strong>zum</strong> Teil erheblich von der<strong>TV</strong>-L-Tabelle ab.Neben besonderen Entgeltwerten, die die Tarifvertragsparteien für den Pflegebereichgef<strong>und</strong>enen haben, sind im Abschnitt II <strong>des</strong> Anhangs zu § 16 die Abweichungen von § 16<strong>TV</strong>-L dargestellt:Abschnitt II Abs. 1 enthält die Fälle, in denen abweichend von § 16 Abs. 1 eine andereStufe als Eingangsstufe gilt. Abschnitt II Abs. 2 enthält die Fälle, in denen abweichendStand: 14. Dezember 2012 - 46 -

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