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Durchführungsbestimmungen des LKA zur DVO und zum TV-L

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<strong>Durchführungsbestimmungen</strong> <strong>zur</strong> DienstVO <strong>und</strong> <strong>zum</strong> <strong>TV</strong>-LRegelung <strong>zum</strong> Pfarrerbesoldungsrecht:Kirchl. Amtsbl. Hannover 13/1987 S. 144, geändert durch Kirchl. Amtsbl. Hannover1/1993 S. 12 <strong>und</strong> durch Kirchl. Amtsbl. Hannover 12/2001 S. 230 (Artikel 8):1. Die Inselzulage beträgt 80 Euro monatlich (Gr<strong>und</strong>betrag). Der Gr<strong>und</strong>betrag istim Monat Dezember doppelt zu gewähren.2. Für ein Kind, das beim Ortszuschlag zu berücksichtigen ist, wird neben demGr<strong>und</strong>betrag nach Nummer 1 Satz 1 auf Antrag ein Kinderbetrag von 130 Euromonatlich gewährt, wenn <strong>und</strong> solange das Kind eine weiterführende allgemeinbildendeSchule oder eine Sonderschule besucht <strong>und</strong> aus diesem Gr<strong>und</strong>e mangelsvorhandener Schulen auf der Nordseeinsel auf dem Festland untergebrachtwerden muss; dies gilt entsprechend für den Besuch einer berufsbildenden Schule,die einen über den Hauptschulabschluss hinausgehenden schulischen Abschlussvermittelt. Besucht das Kind eine staatliche anerkannte Ersatzschule dieserArt auf der Nordseeinsel <strong>und</strong> ist dafür Schulgeld zu zahlen, so wird auf Antrageine Kinderbetrag bis zu 130 Euro monatlich gewährt. Der Kinderbetragnach Satz 2 darf den Betrag <strong>des</strong> monatlich zu zahlenden Schulgel<strong>des</strong> nicht übersteigen;bei mehreren Kindern ist dabei von dem insgesamt monatlich zu zahlendenSchulgeld unter Berücksichtigung von Geschwisterermäßigungen auszugehen.Wird im Hinblick auf die Aufwendungen für den Schulbesuch eine Leistungauf Gr<strong>und</strong> anderer Vorschriften gewährt oder besteht darauf ein Rechtsanspruch,so ist diese auf den Kinderbetrag nach Satz 1 oder 2 an<strong>zur</strong>echnen.3. Für die Zahlung der Inselzulage gelten die allgemeinen Bestimmungen.Da der <strong>TV</strong>-L keine familienbezogenen Entgeltbestandteile mehr enthält, bestimmen wirfür die Anwendung der vorgenannten Regelung über die Inselzulage Folgen<strong>des</strong>:Der Kinderbetrag nach Nummer 2 wird gewährt, wenn für das Kind ein Anspruch aufKindergeld besteht <strong>und</strong> die übrigen Voraussetzungen der Nummer 2 vorliegen.8. Zu § 19 Abs. 1 DienstVO – JahressonderzahlungAb dem Jahr 2011 gelten für die Jahressonderzahlung abweichende Bemessungssätze.Sie sind um zwölf Prozentpunkte niedriger als die Bemessungssätze nach § 20 Abs. 2<strong>TV</strong>-L. Sie betragen in den EntgeltgruppenE 1 bis E 8 83 v.H.E 9 bis E 11 68 v.H.E 12 bis E 13 38 v.H.E 14 bis E 15 23 v.H. eines Monatsentgelts.Die abweichenden Bemessungssätze nach § 19 DienstVO gelten nicht für Mitarbeiter <strong>und</strong>Mitarbeiterinnen, deren Dienstverhältnis unter den Pkw-Fahrer <strong>TV</strong>-L fällt. Für diesenPersonenkreis gelten die Bemessungssätze <strong>des</strong> § 20 Abs. 2 <strong>TV</strong>-L.9. Zu § 20 Abs. 1 DienstVO – Treueleistung, zusätzlicher Erholungsurlaub§ 20 Abs. 1 DienstVO bestimmt, dass anstelle der Zahlung eines Jubiläumsgel<strong>des</strong> (§ 23Abs. 2 <strong>TV</strong>-L) eine Treueleistung in Form von zusätzlichem Erholungsurlaub gewährt wird.Ein solcher zusätzlicher Erholungsurlaub bleibt bei der Berechnung der Höchstgrenzen<strong>des</strong> Urlaubs nach § 27 Abs. 4 Satz 1 <strong>und</strong> 2 <strong>TV</strong>-L unberücksichtigt (§ 20 Abs. 2 DienstVO).9.1 Anspruch <strong>und</strong> DauerDer Anspruch auf die Gewährung <strong>des</strong> zusätzlichen Erholungsurlaubes entsteht nachStand: 14. Dezember 2012 - 111 -

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