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Durchführungsbestimmungen des LKA zur DVO und zum TV-L

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<strong>Durchführungsbestimmungen</strong> <strong>zur</strong> DienstVO <strong>und</strong> <strong>zum</strong> <strong>TV</strong>-L<strong>und</strong> Maß ihres politischen Handelns ergeben.Mitarbeiterinnen, die gegen diese Gr<strong>und</strong>sätze verstoßen, müssen mit arbeitsrechtlichenSanktionen, von der Abmahnung bis <strong>zur</strong> außerordentlichen Kündigung, rechnen.Auch wenn der <strong>TV</strong>-L -L die Abnahme eines Gelöbnisses nicht mehr vorsieht, so hat derAnstellungsträger der Mitarbeiterin nach § 7 DienstVO bei der Einstellung durch einezuständige Vertreterin oder einen zuständigen Vertreter das in § 7 Abs. 2 MG vorgeschriebeneGelöbnis abzunehmen. Hierüber ist eine Niederschrift zu fertigen, die von derVertreterin/dem Vertreter <strong>und</strong> der Mitarbeiterin zu unterschreiben <strong>und</strong> <strong>zur</strong> Personalaktezu nehmen ist.3.2 Verschwiegenheitspflicht (§ 8 DienstVO, § 3 Abs. 2 <strong>TV</strong>-L)Die Verschwiegenheitspflicht ist für die kirchlichen Mitarbeiterinnen abweichend von § 3Abs. 2 <strong>TV</strong>-L in § 8 DienstVO geregelt; die Regelung <strong>des</strong> bisherigen § 8 DienstVO wurdeübernommen.Die Mitarbeiterin hat Verschwiegenheit über die Angelegenheiten zu wahren, die ihr beider Ausübung ihres Dienstes bekannt geworden sind, soweit dies ihrer Natur nach erforderlichoder durch Dienstvorschrift oder durch den Anstellungsträger angeordnet ist.Um die herausgehobene Bedeutung der Schweigepflicht für die Mitarbeiterinnen im kirchlichenDienst hervorzuheben, enthält die DienstVO diese Verpflichtung, obgleich sich ausder allgemeinen arbeitsrechtlichen Treuepflicht gr<strong>und</strong>sätzlich auch eine Verschwiegenheitspflichtfür die Mitarbeiterinnen ergibt.Die Pflicht <strong>zur</strong> Verschwiegenheit gilt auch für die Zeit nach Beendigung <strong>des</strong> Dienstverhältnisses.3.3 Annahme von Vergünstigungen (§ 9 DienstVO, § 3 Abs. 3 <strong>TV</strong>-L)Es sind die für die Kirchenbeamtinnen der Ev.-luth. Lan<strong>des</strong>kirche Hannovers geltendenBestimmungen entsprechend anzuwenden.3.4 Nebentätigkeiten (§ 3 Abs. 4 <strong>TV</strong>-L)Im <strong>TV</strong>-L wurde für die große Mehrheit der Mitarbeiterinnen in Bezug auf die Ausübungvon Nebentätigkeiten bewusst eine Abkehr vom beamtenrechtlichen Nebentätigkeitsrechtvollzogen.Für die Mitarbeiterinnen sollen - ebenso wie für die Arbeitnehmerinnen <strong>und</strong> Arbeitnehmeraußerhalb <strong>des</strong> kirchlichen bzw. öffentlichen Dienstes - gr<strong>und</strong>sätzlich allgemeine arbeitsrechtlicheKriterien <strong>zum</strong> Tragen kommen. Dass die Ausübung einer Nebentätigkeit nichtmehr unter Genehmigungsvorbehalt steht, ist ein wesentlicher Beitrag <strong>zur</strong> Verwaltungsvereinfachung.Andererseits ist es durch die Tarifvorschrift nicht ausgeschlossen, die sinngemäße Geltungvon beamtenrechtlichen Bestimmungen ganz oder teilweise (<strong>zum</strong> Beispiel hinsichtlichder Regelungen <strong>zur</strong> Inanspruchnahme von Einrichtungen, Personal oder Material <strong>des</strong>Dienstherrn) <strong>zum</strong> Gegenstand einer dienstvertraglichen Nebenabrede zu machen.Im Einzelnen gilt Folgen<strong>des</strong>:Stand: 14. Dezember 2012 - 13 -

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