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Durchführungsbestimmungen des LKA zur DVO und zum TV-L

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<strong>Durchführungsbestimmungen</strong> <strong>zur</strong> DienstVO <strong>und</strong> <strong>zum</strong> <strong>TV</strong>-LAbs. 3 <strong>TV</strong>-L brauchen die Monate der Arbeitsleistung nicht zusammenhängend erbrachtzu werden. Hier ist ein Jahreszeitraum, der nicht an das Kalenderjahr geb<strong>und</strong>en ist, zubetrachten. Die Jahresfrist beginnt mit dem Tag der Aufnahme der entsprechenden Arbeitsleistung<strong>des</strong> ersten zu berücksichtigenden Monats (§ 187 Abs. 2 BGB). Die Jahresfristläuft dann nach § 188 Abs. 2 BGB mit Ablauf <strong>des</strong>jenigen Tages ab, „welcher demTage vorhergeht, der durch seine Benennung oder seine Zahl dem Anfangstag der Fristentspricht”.Sobald die Voraussetzungen für das Entstehen <strong>des</strong> Anspruchs auf einen Arbeitstag Zusat<strong>zur</strong>lauberfüllt sind, beginnt mit dem ersten Tag <strong>des</strong> nächsten zusat<strong>zur</strong>laubs-rechtlichzu berücksichtigenden Monats eine neue Jahresfrist zu laufen. Es handelt sich also umeinen rollierenden Jahreszeitraum. Sofern in einem Monat überwiegend WechselschichtoderSchichtarbeit geleistet wurde, für die der Mitarbeiterin die Zulage nach § 8 Abs. 7Satz 2 oder Abs. 6 Satz 2 <strong>TV</strong>-L zusteht, können die Voraussetzungen für den Erwerbeines Arbeitstages Zusat<strong>zur</strong>laub nach § 27 Abs. 3 <strong>TV</strong>-L also noch bis <strong>zum</strong> Ablauf einesJahres erfüllt werden.Beispiel:Eine Mitarbeiterin leistet als sog. Springer im Zeitraum vom 9. Januar 2009 bis <strong>zum</strong>8. Februar 2009 überwiegend Wechselschichtarbeit. Neben ihrem Tabellenentgelt (§15 <strong>TV</strong>-L) erhält sie dafür gemäß § 8 Abs. 7 Satz 2 <strong>TV</strong>-L eine Zulage von 0,63 Europro St<strong>und</strong>e für nicht ständige Wechselschichtarbeit. Somit liegt der erste von dendrei Monaten, die nach § 27 Abs. 3 Buchstabe a <strong>TV</strong>-L für das Entstehen eines ArbeitstagesZusat<strong>zur</strong>laub erforderlich sind, vor. Die Jahresfrist beginnt mit dem Tagder Aufnahme der entsprechenden Arbeitsleistung <strong>des</strong> ersten zu berücksichtigendenMonats zu laufen (hier 9. Januar 2009); sie endet mit Ablauf <strong>des</strong> 8. Januar 2010.Entstünde der Anspruch auf einen Arbeitstag Zusat<strong>zur</strong>laub bereits während <strong>des</strong> ansich noch laufenden Jahreszeitraums - etwa weil die Mitarbeiterin die noch erforderlichenzwei weiteren Monate nicht ständiger Wechselschichtarbeit, die ja nicht zusammenhängenderbracht werden müssen, bis <strong>zum</strong> 21. Juli 2009 geleistet hat -,würde mit Beginn <strong>des</strong> nächsten berücksichtigungsfähigen Monats eine neue Jahresfristzu laufen beginnen, <strong>und</strong> zwar auch vor Ablauf der ursprünglichen Fristdauer am8. Januar 2010.27.4 Zusat<strong>zur</strong>laub für Nachtarbeitsst<strong>und</strong>enDas bisherige Tarifrecht enthielt neben dem Zusat<strong>zur</strong>laub für Wechselschicht- <strong>und</strong>Schichtarbeit auch die Möglichkeit, Zusat<strong>zur</strong>laub für Nachtarbeit zu erhalten.Der Zusat<strong>zur</strong>laub für Nachtarbeit ist nur in den besonderen Regelungen <strong>des</strong> <strong>TV</strong>-L fürÄrzte <strong>und</strong> Ärztinnen sowie für nichtärztliche Beschäftigte in Universitätskliniken <strong>und</strong>Krankenhäusern beibehalten worden. Diese Regelungen kommen im Geltungsbereich derDienstVO nicht <strong>zur</strong> Anwendung.27.5 Begrenzung <strong>des</strong> Zusat<strong>zur</strong>laubsanspruchs (§ 27 Abs. 4 <strong>TV</strong>-L)Eine Höchstbegrenzung beim Zusammentreffen von Zusat<strong>zur</strong>laub <strong>und</strong> Erholungsurlaub istweiterhin vorgesehen. Der Zusat<strong>zur</strong>laub nach dem <strong>TV</strong>-L <strong>und</strong> nach sonstigen Bestimmungenwird in zweifacher Weise begrenzt; hiervon sind- der gesetzliche Zusat<strong>zur</strong>laub für schwerbehinderte Menschen nach § 125 SGB IX (§ 27Abs. 4 Satz 1 <strong>TV</strong>-L) <strong>und</strong>- die zusätzliche Treueleistung in Form eines zusätzlichen Erholungsurlaubs nach § 26Abs. 1 DienstVO (§ 26 Abs. 2 DienstVO)ausgenommen.Stand: 14. Dezember 2012 - 95 -

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