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Durchführungsbestimmungen des LKA zur DVO und zum TV-L

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<strong>Durchführungsbestimmungen</strong> <strong>zur</strong> DienstVO <strong>und</strong> <strong>zum</strong> <strong>TV</strong>-LAbs. 1 <strong>TV</strong>-L besteht, als auch für Kalendermonate, in denen Mitarbeiterinnen demGr<strong>und</strong>e nach Anspruch auf Krankengeldzuschuss nach § 22 Abs. 2 <strong>und</strong> 3 <strong>TV</strong>-L haben(§ 20 Abs. 4 Satz 1 <strong>und</strong> Satz 3 <strong>TV</strong>-L). Somit ist der gesamte Zeitraum von39 Wochen (2. Januar bis 1. Oktober), in dem Entgelt im Krankheitsfall nach § 22<strong>TV</strong>-L gezahlt wird, berücksichtigungsfähig. Auch die Zahlungsunterbrechung in derZeit vom 2. Oktober bis <strong>zum</strong> 5. November ist unbeachtlich, weil die Unterbrechungjeweils keinen vollen Kalendermonat umfasst. Am 1. Oktober bestand für einen TagAnspruch auf Krankengeldzuschuss <strong>und</strong> ab dem 6. November besteht mit der Wiederaufnahmeder Arbeit wieder Anspruch auf Entgelt.20.7.3 Vorangegangenes Ausbildungsverhältnis oder PraktikantenverhältnisDer Anspruch auf die Jahressonderzahlung besteht nur für Kalendermonate, in denen fürmin<strong>des</strong>tens einen Tag <strong>des</strong> Monats Anspruch auf Entgelt oder Fortzahlung <strong>des</strong> Entgeltsbesteht (§ 20 Abs. 4 Satz 1 <strong>TV</strong>-L). Der Anspruch vermindert sich daher auch für jedenKalendermonat, in dem der Mitarbeiterin in einem vorangegangenen Ausbildungsverhältnisan allen Tagen <strong>des</strong> Monats Ausbildungsentgelt zustand.Mitarbeiterinnen, die im unmittelbaren Anschluss an ihr Ausbildungsverhältnis vondemselben Anstellungsträger in ein Arbeitsverhältnis übernommen wurden <strong>und</strong> am 1.Dezember <strong>des</strong> jeweiligen Jahres noch in diesem Arbeitsverhältnis stehen, erhalten zusammenmit der anteiligen Jahressonderzahlung aus dem Arbeitsverhältnis eine anteiligeJahressonderzahlung aus dem vorangegangenen Ausbildungsverhältnis (§ 16 Abs. 4 <strong>TV</strong>A-L BBiG/<strong>TV</strong>A-L Pflege bzw. Protokollnotiz Nr. 1 zu § 1 Abs. 1 <strong>TV</strong> Zuwendung Azubi, soferndieser noch Anwendung findet). Beginnt das Arbeitsverhältnis im unmittelbaren Anschlussan ein Ausbildungsverhältnis im Laufe eines Kalendermonats (z.B. in der Monatsmitte),bemisst sich die Jahressonderzahlung für diesen Kalendermonat nicht ausdem Ausbildungsverhältnis sondern aus dem Arbeitsverhältnis nach dem <strong>TV</strong>-L (§ 16Abs. 4 <strong>TV</strong>A-L BBiG/<strong>TV</strong>A-L Pflege); insgesamt können in einem Kalenderjahr in der Summeder anteiligen Jahressonderzahlungen höchstens 12/12 zustehen.Beispiel 1:Nach Beendigung <strong>des</strong> unter den <strong>TV</strong> Zuwendung Azubi fallenden Ausbildungsverhältnissesam 31. August 2009 wird im unmittelbaren Anschluss am 1. September 2009ein unbefristetes Arbeitsverhältnis bei demselben Anstellungsträger begonnen.Für die acht vollen Kalendermonate Januar bis August, die noch im Ausbildungsverhältnis<strong>zur</strong>ückgelegt wurden, ist Ausbildungsentgelt gezahlt worden. Es handelt sich<strong>des</strong>halb nicht um mit Arbeitsentgelt belegte Kalendermonate, so dass die Jahressonderzahlungnach § 20 Abs. 4 Satz 1 <strong>TV</strong>-L um 8/12 zu vermindern ist. Gleichwohlerhält die Mitarbeiterin in diesem Fall nach dem <strong>TV</strong> Zuwendung Azubi zusätzlichzu der anteiligen Jahressonderzahlung aus dem Arbeitsverhältnis eine anteiligeJahressonderzahlung von 8/12 aus dem Ausbildungsverhältnis.Beispiel 2:Nach Beendigung <strong>des</strong> unter den <strong>TV</strong> Zuwendung Azubi fallenden Ausbildungsverhältnissesam 20. Juni 2009 wird im unmittelbaren Anschluss am 21. Juni 2009 ein unbefristetesArbeitsverhältnis bei demselben Anstellungsträger begonnen.Es besteht Anspruch auf 7/12 (Juni bis Dezember) anteilige Jahressonderzahlungnach § 20 Abs. 4 Satz 1 <strong>TV</strong>-L <strong>und</strong> 5/12 (Januar bis Mai) anteilige Zuwendung ausdem Ausbildungsverhältnis nach dem <strong>TV</strong> Zuwendung Azubi.20.7.4 Vorangegangenes ArbeitsverhältnisDie im früheren Recht geltende Regelung, wonach eine Kürzung der Zuwendung unterblieb,wenn in allen Kalendermonaten Bezüge vom selben Anstellungsträger – egal ausStand: 14. Dezember 2012 - 72 -

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